ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
05.09.2012
LGBl


Der Wiener Landtag hat am 28. Juni 2012 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1
Zielsetzungen

(1) Drei bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit nicht deutscher Muttersprache, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal altersadäquat, alltagsintegriert, individuell und auf spielerische Weise durchgeführt.
(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Abs. 1 soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen, zur Anwendung gelangen.
(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen, die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe
1. institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen: öffentliche und private Kindergärten und -krippen oder vergleichbare Einrichtungen, sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, bei denen die Kinderbetreuung nicht im privaten Haushalt stattfindet, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten und -krippen, sowie vergleichbare Einrichtungen;
2. Kindergartenjahr: den Zeitraum im Sinne des § 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77;
3. Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht: Jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen und vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Linz erstellt wurden.
4. Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung;
5. Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten gesetzt bzw. von den Ländern organisiert werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung;
6. Sprachstandsfeststellung: Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK 2.0), Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ 2.0) oder ein vergleichbares auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher Sprachförderung ermöglicht;
7. Sprachförderung: die Bündelung jener pädagogischen Interventionen, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form gesetzt werden;
8. Bildungsrahmenplan und Bildungsplan-Anteil: der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, erarbeitet durch das Charlotte-Bühler-Institut.

Artikel 3
Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere,
1. den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 2 Z 6 zur Verfügung zu stellen, mit welchen der Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen festgestellt wird;
2. zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten und
3. zur Weiterentwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten.
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung der Z 2 sind die Länder miteinzubeziehen.
(3) Die Länder verpflichten sich, insbesondere Sorge zu tragen für
1. Information und die Durchführung einer jährlichen Sprachstandsfeststellung gemäß Art. 2 Z 6 möglichst zu Beginn des Kindergartenjahres. Nach erfolgter Durchführung der frühen sprachlichen Förderung, jedenfalls aber zu Beginn des Folgekindergartenjahres, ist bei dem Personenkreis, welcher auf Grund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde, erneut eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen;
2. die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ und
3. die Empfehlung der speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungsstätten an die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen.
(4) Die Vertragsparteien werden den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anwenden.

Artikel 4
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung

(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis eins zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Anteil des Bundes beträgt jährlich maximal 5 Millionen Euro. Der Bund leistet an die einzelnen Länder in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einen jährlichen Zweckzuschuss im Sinne von §§ 12 und 13 F-VG 1948 in maximal folgender Höhe:
1.
Burgenland
170.350 Euro
2.
Kärnten
285.200 Euro
3.
Niederösterreich
982.500 Euro
4.
Oberösterreich
820.600 Euro
5.
Salzburg
299.950 Euro
6.
Steiermark
559.700 Euro
7.
Tirol
411.950 Euro
8.
Vorarlberg
246.500 Euro
9.
Wien
1.223.250 Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.

Artikel 5
Konzeptvorlage, Berichterstattung und Abrechnung des Zweckzuschusses für die Maßnahmen zur frühen sprachlichen Förderung

(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:
1. eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der sprachlichen Frühförderung,
2. Personaleinsatz,
3. Angaben zu den Standorten,
4. eine Beschreibung der Methodologie, die für die Umsetzung herangezogen wird und
5. einen Finanzplan.
Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen. Kann das Land nicht auf bisherige Erfahrungswerte zum Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zurückgreifen, können die Angaben der Z 2, Z 3, Z 5 unabhängig von der Konzeptvorlage nach Durchführung der ersten Sprachstandsfeststellung gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 1 vorgelegt werden.
(2) Die Länder haben bis 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung stattgefunden hat, folgende Angaben zu beinhalten hat:
1. die Anzahl der geförderten Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf,
2. die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie des sonstigen qualifizierten Personals, der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und sonstigem qualifizierten Personal, sowie der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden,
3. die anonymisierten Ergebnisse, sowie eine vergleichende anonymisierte Auswertung der durchgeführten Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 1, woraus jedenfalls eine Wirkungskennzahl der durchgeführten frühen sprachlichen Förderung im Hinblick auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der Kinder, die Sprachförderung erhalten haben, ablesbar sein muss. Diese Angaben können unabhängig vom Schlussbericht, jedoch spätestens bis 31. Dezember eines Kalenderjahres nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Inneres unter Angabe von sachlichen Gründen auf Antrag des Bundeslandes eine Fristerstreckung von bis zu zwei Monaten gewähren.
Im Jahr 2012 hat der Schlussbericht lediglich jene inhaltlichen Angaben über die Fördermaßnahmen und Sprachstandsfeststellungen, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung durchgeführt wurden, und die auf diesen Zeitraum beschränkte Abrechnung zu enthalten. Der Schlussbericht hat der Vorlage in Anlage B zu entsprechen. Auf Seiten des Bundes ist zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Inneres berufen.
(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten als im betreffenden Kalenderjahr,
1. ein negatives Evaluierungsergebnis gemäß Art. 8 vorliegt oder
2. das Land den Vorlageverpflichtungen aus den Abs. 1 und Abs. 2 nicht nachkommt oder
3. ein bereits angewiesener Zweckzuschuss nicht ausgeschöpft wurde oder
4. das Land nicht einen gleich großen Anteil wie der Bund an zusätzlichen Mitteln für Zwecke gemäß dieser Vereinbarung gewährt hat.
(4) Das Land hat die, im für die Gewährung des Zweckzuschusses maßgeblichen Zeitraum angewiesenen Zahlungen insoweit rückzuerstatten, als es einer Verpflichtung nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nicht nachkommt. Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist
1. im Falle des Abs. 3 Z 1 jener Betrag rückzuerstatten, der den Mitteln der nicht vereinbarungsgemäß umgesetzten Maßnahme entspricht,
2. im Falle des Abs. 3 Z 2 der gesamte angewiesene Betrag rückzuerstatten,
3. im Falle des Abs. 3 Z 3 und 4 der sich anteilsmäßig errechnete Betrag rückzuerstatten.
Mehrere Rückerstattungsbeträge können nur insoweit addiert werden, als sie den Gesamtbetrag des Zweckzuschusses nicht überschreiten. Im Falle der Kumulation der Fälle des Abs. 3 Z 3 und 4 ist nur der jeweils höhere Betrag zu berücksichtigen.

Artikel 6
Anpassung von Gesetzen

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 30. September 2012 in Kraft zu setzen.

Artikel 7
Zahlungen des Bundes

(1) Der jährliche Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kalenderjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:
1. Die erste Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im März angewiesen.
2. Die zweite Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im Oktober angewiesen.
Im Jahr 2012 werden die erste Rate sechs Wochen nach Inkrafttreten der Vereinbarung und die zweite Rate jedenfalls bis 31. Dezember angewiesen.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 3) aufgerechnet werden.

Artikel 8
Evaluierung und Controlling

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Wirkung der getätigten Fördermaßnahmen auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der geförderten Kinder werden einer Evaluierung unterzogen:
1. Das in Art. 5 Abs. 1 angeführte Konzept wird vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das Bundesministerium für Inneres genehmigt;
2. Die in Art. 5 Abs. 2 angeführten Schlussberichte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.
(2) Bei einem negativem Ergebnis der nach diesem Artikel angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Inneres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Inneres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
1. der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder
2. die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Art. 5 Abs. 1 und 2).
Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 3 Z 1) oder die Sprachförderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ entspricht (Art. 3 Abs. 3 Z 2).
(3) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, werden vom Bund einbehalten und dem jeweiligen Land im darauffolgenden Kalenderjahr für die frühe sprachliche Förderung zugeführt. Einbehaltene Mittel aus dem Jahr 2014 bleiben davon unberührt.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Sobald
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. die Mitteilung über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,
tritt diese Vereinbarung mit dem Ersten des Folgemonats zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern in Kraft.
(2) Nach dem 30. September 2012 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

Artikel 10
Geltungsdauer

Die Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die gemäß Art. 5 erfolgten Abrechnungen durch das Bundesministerium für Inneres außer Kraft. Das Bundeskanzleramt informiert darüber das jeweilige Land.

Artikel 11
Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.


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