ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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05.09.2012
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat am 28. Juni 2012 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche
Förderung in institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den
Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien
genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des
Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Artikel 1
Zielsetzungen
Zielsetzungen
(1) Drei bis sechsjährige Kinder in institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse
verfügen, insbesondere jene mit nicht deutscher Muttersprache, sollen so
gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der
Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur
Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst
beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs
soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch
Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den
Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal
erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal altersadäquat,
alltagsintegriert, individuell und auf spielerische Weise
durchgeführt.
(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Abs. 1 soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen, zur Anwendung gelangen.
(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen, die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen.
(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Abs. 1 soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen, zur Anwendung gelangen.
(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen, die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe
1. institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen: öffentliche und
private Kindergärten und -krippen oder vergleichbare Einrichtungen, sowie
alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, bei denen die
Kinderbetreuung nicht im privaten Haushalt stattfindet, die unter denselben
Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen
allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie
Betriebskindergärten und -krippen, sowie vergleichbare
Einrichtungen;
2. Kindergartenjahr: den Zeitraum im Sinne des § 8 des
Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77;
3. Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der
Schulpflicht: Jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste
Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen und vom Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Kultur in Zusammenarbeit mit der
Pädagogischen Hochschule Linz erstellt wurden.
4. Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: die an
den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem
Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende
Qualifizierung;
5. Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen: jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen
oder vergleichbaren Bildungsstätten gesetzt bzw. von den Ländern
organisiert werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für
die frühe sprachliche Förderung;
6. Sprachstandsfeststellung: Beobachtungsbogen zur Erfassung der
Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK 2.0),
Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit
Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ 2.0) oder ein vergleichbares auf
sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes
Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen
Bedarf an früher Sprachförderung ermöglicht;
7. Sprachförderung: die Bündelung jener pädagogischen
Interventionen, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in
geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form gesetzt
werden;
8. Bildungsrahmenplan und Bildungsplan-Anteil: der
bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare
Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur
sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) der
Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer,
des Magistrats der Stadt Wien sowie des Bundesministeriums für Unterricht,
Kunst und Kultur, erarbeitet durch das Charlotte-Bühler-Institut.
Artikel 3
Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im
Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den
Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die
Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards
zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle
Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst
sicherzustellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere,
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere,
1. den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellungen
gemäß Art. 2 Z 6 zur Verfügung zu stellen, mit welchen
der Sprachförderbedarf in den institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen festgestellt wird;
2. zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der
frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen
oder vergleichbaren Bildungsstätten und
3. zur Weiterentwicklung von Curricula für ein einheitliches
Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der
Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der
Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, den Pädagogischen
Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten.
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung der Z 2 sind die Länder miteinzubeziehen.
(3) Die Länder verpflichten sich, insbesondere Sorge zu tragen für
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung der Z 2 sind die Länder miteinzubeziehen.
(3) Die Länder verpflichten sich, insbesondere Sorge zu tragen für
1. Information und die Durchführung einer jährlichen
Sprachstandsfeststellung gemäß Art. 2 Z 6 möglichst zu
Beginn des Kindergartenjahres. Nach erfolgter Durchführung der frühen
sprachlichen Förderung, jedenfalls aber zu Beginn des
Folgekindergartenjahres, ist bei dem Personenkreis, welcher auf Grund des
festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde, erneut eine
Sprachstandsfeststellung vorzunehmen;
2. die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den „Bildungsstandards zur
Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ und
3. die Empfehlung der speziellen Aus-, Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen
sowie vergleichbaren Bildungsstätten an die Kindergartenpädagoginnen
und -pädagogen.
(4) Die Vertragsparteien werden den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anwenden.
(4) Die Vertragsparteien werden den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anwenden.
Artikel 4
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser
Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis
eins zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil
des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Anteil des Bundes
beträgt jährlich maximal 5 Millionen Euro. Der Bund leistet an
die einzelnen Länder in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einen
jährlichen Zweckzuschuss im Sinne von §§ 12 und 13 F-VG 1948
in maximal folgender Höhe:
1.
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Burgenland
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170.350 Euro
|
2.
|
Kärnten
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285.200 Euro
|
3.
|
Niederösterreich
|
982.500 Euro
|
4.
|
Oberösterreich
|
820.600 Euro
|
5.
|
Salzburg
|
299.950 Euro
|
6.
|
Steiermark
|
559.700 Euro
|
7.
|
Tirol
|
411.950 Euro
|
8.
|
Vorarlberg
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246.500 Euro
|
9.
|
Wien
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1.223.250 Euro
|
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden
Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes
getragen.
Artikel 5
Konzeptvorlage, Berichterstattung und Abrechnung des Zweckzuschusses für die Maßnahmen zur frühen sprachlichen Förderung
Konzeptvorlage, Berichterstattung und Abrechnung des Zweckzuschusses für die Maßnahmen zur frühen sprachlichen Förderung
(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des
Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres
bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung ein Konzept
für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorzulegen, das Folgendes zu enthalten
hat:
1. eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der sprachlichen
Frühförderung,
2. Personaleinsatz,
3. Angaben zu den Standorten,
4. eine Beschreibung der Methodologie, die für die Umsetzung
herangezogen wird und
5. einen Finanzplan.
Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen. Kann das Land nicht auf bisherige Erfahrungswerte zum Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zurückgreifen, können die Angaben der Z 2, Z 3, Z 5 unabhängig von der Konzeptvorlage nach Durchführung der ersten Sprachstandsfeststellung gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 1 vorgelegt werden.
(2) Die Länder haben bis 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung stattgefunden hat, folgende Angaben zu beinhalten hat:
Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen. Kann das Land nicht auf bisherige Erfahrungswerte zum Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zurückgreifen, können die Angaben der Z 2, Z 3, Z 5 unabhängig von der Konzeptvorlage nach Durchführung der ersten Sprachstandsfeststellung gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 1 vorgelegt werden.
(2) Die Länder haben bis 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung stattgefunden hat, folgende Angaben zu beinhalten hat:
1. die Anzahl der geförderten Kinder mit festgestelltem
Sprachförderbedarf,
2. die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die
Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl der
Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie des sonstigen
qualifizierten Personals, der zusätzlich für die Sprachförderung
eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von
Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und sonstigem qualifizierten
Personal, sowie der tatsächlich für die Sprachförderung
aufgewendeten Stunden,
3. die anonymisierten Ergebnisse, sowie eine vergleichende anonymisierte
Auswertung der durchgeführten Sprachstandsfeststellungen gemäß
Art. 3 Abs. 3 Z 1, woraus jedenfalls eine Wirkungskennzahl der
durchgeführten frühen sprachlichen Förderung im Hinblick auf die
Entwicklung der Sprachkompetenz der Kinder, die Sprachförderung erhalten
haben, ablesbar sein muss. Diese Angaben können unabhängig vom
Schlussbericht, jedoch spätestens bis 31. Dezember eines
Kalenderjahres nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann
das Bundesministerium für Inneres unter Angabe von sachlichen Gründen
auf Antrag des Bundeslandes eine Fristerstreckung von bis zu zwei Monaten
gewähren.
Im Jahr 2012 hat der Schlussbericht lediglich jene inhaltlichen Angaben über die Fördermaßnahmen und Sprachstandsfeststellungen, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung durchgeführt wurden, und die auf diesen Zeitraum beschränkte Abrechnung zu enthalten. Der Schlussbericht hat der Vorlage in Anlage B zu entsprechen. Auf Seiten des Bundes ist zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Inneres berufen.
(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten als im betreffenden Kalenderjahr,
Im Jahr 2012 hat der Schlussbericht lediglich jene inhaltlichen Angaben über die Fördermaßnahmen und Sprachstandsfeststellungen, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung durchgeführt wurden, und die auf diesen Zeitraum beschränkte Abrechnung zu enthalten. Der Schlussbericht hat der Vorlage in Anlage B zu entsprechen. Auf Seiten des Bundes ist zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Inneres berufen.
(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten als im betreffenden Kalenderjahr,
1. ein negatives Evaluierungsergebnis gemäß Art. 8 vorliegt
oder
2. das Land den Vorlageverpflichtungen aus den Abs. 1 und Abs. 2
nicht nachkommt oder
3. ein bereits angewiesener Zweckzuschuss nicht ausgeschöpft wurde
oder
4. das Land nicht einen gleich großen Anteil wie der Bund an
zusätzlichen Mitteln für Zwecke gemäß dieser Vereinbarung
gewährt hat.
(4) Das Land hat die, im für die Gewährung des Zweckzuschusses maßgeblichen Zeitraum angewiesenen Zahlungen insoweit rückzuerstatten, als es einer Verpflichtung nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nicht nachkommt. Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist
(4) Das Land hat die, im für die Gewährung des Zweckzuschusses maßgeblichen Zeitraum angewiesenen Zahlungen insoweit rückzuerstatten, als es einer Verpflichtung nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nicht nachkommt. Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist
1. im Falle des Abs. 3 Z 1 jener Betrag rückzuerstatten, der
den Mitteln der nicht vereinbarungsgemäß umgesetzten Maßnahme
entspricht,
2. im Falle des Abs. 3 Z 2 der gesamte angewiesene Betrag
rückzuerstatten,
3. im Falle des Abs. 3 Z 3 und 4 der sich anteilsmäßig
errechnete Betrag rückzuerstatten.
Mehrere Rückerstattungsbeträge können nur insoweit addiert werden, als sie den Gesamtbetrag des Zweckzuschusses nicht überschreiten. Im Falle der Kumulation der Fälle des Abs. 3 Z 3 und 4 ist nur der jeweils höhere Betrag zu berücksichtigen.
Mehrere Rückerstattungsbeträge können nur insoweit addiert werden, als sie den Gesamtbetrag des Zweckzuschusses nicht überschreiten. Im Falle der Kumulation der Fälle des Abs. 3 Z 3 und 4 ist nur der jeweils höhere Betrag zu berücksichtigen.
Artikel 6
Anpassung von Gesetzen
Anpassung von Gesetzen
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und
landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 30. September 2012 in
Kraft zu setzen.
Artikel 7
Zahlungen des Bundes
Zahlungen des Bundes
(1) Der jährliche Zweckzuschuss des Bundes gemäß
Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 angeführten
Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kalenderjahr auf das vom Land
bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:
1. Die erste Rate beträgt die Hälfte des jährlichen
Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im März angewiesen.
2. Die zweite Rate beträgt die Hälfte des jährlichen
Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im Oktober angewiesen.
Im Jahr 2012 werden die erste Rate sechs Wochen nach Inkrafttreten der Vereinbarung und die zweite Rate jedenfalls bis 31. Dezember angewiesen.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 3) aufgerechnet werden.
Im Jahr 2012 werden die erste Rate sechs Wochen nach Inkrafttreten der Vereinbarung und die zweite Rate jedenfalls bis 31. Dezember angewiesen.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 3) aufgerechnet werden.
Artikel 8
Evaluierung und Controlling
Evaluierung und Controlling
(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Wirkung der
getätigten Fördermaßnahmen auf die Entwicklung der
Sprachkompetenz der geförderten Kinder werden einer Evaluierung
unterzogen:
1. Das in Art. 5 Abs. 1 angeführte Konzept wird vom
Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das
Bundesministerium für Inneres genehmigt;
2. Die in Art. 5 Abs. 2 angeführten Schlussberichte werden
vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als
Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für
Inneres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.
(2) Bei einem negativem Ergebnis der nach diesem Artikel angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Inneres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Inneres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
(2) Bei einem negativem Ergebnis der nach diesem Artikel angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Inneres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Inneres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
1. der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde
oder
2. die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die
inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Art. 5 Abs. 1 und
2).
Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 3 Z 1) oder die Sprachförderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ entspricht (Art. 3 Abs. 3 Z 2).
(3) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, werden vom Bund einbehalten und dem jeweiligen Land im darauffolgenden Kalenderjahr für die frühe sprachliche Förderung zugeführt. Einbehaltene Mittel aus dem Jahr 2014 bleiben davon unberührt.
Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 3 Z 1) oder die Sprachförderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ entspricht (Art. 3 Abs. 3 Z 2).
(3) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, werden vom Bund einbehalten und dem jeweiligen Land im darauffolgenden Kalenderjahr für die frühe sprachliche Förderung zugeführt. Einbehaltene Mittel aus dem Jahr 2014 bleiben davon unberührt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Sobald
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. die Mitteilung über das Vorliegen der nach der jeweiligen
Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt
ist,
tritt diese Vereinbarung mit dem Ersten des Folgemonats zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern in Kraft.
(2) Nach dem 30. September 2012 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
tritt diese Vereinbarung mit dem Ersten des Folgemonats zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern in Kraft.
(2) Nach dem 30. September 2012 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Artikel 10
Geltungsdauer
Geltungsdauer
Die Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern
nach positiver Entscheidung über die gemäß Art. 5 erfolgten
Abrechnungen durch das Bundesministerium für Inneres außer Kraft. Das
Bundeskanzleramt informiert darüber das jeweilige Land.
Artikel 11
Urschrift
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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