ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

PDF-Version
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
23.03.2005
LGBl


Der Wiener Landtag hat am 28. Jänner 2005 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe


Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
1. Diplom-Sozialbetreuer/innen
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen A),
b) mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen F),
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen BA),
d) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer/innen BB),
2. Fach-Sozialbetreuer/innen
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/innen A),
b) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/innen BA),
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer/innen BB) sowie
3. Heimhelfer/innen soweit in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen.
(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel 2

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.

Artikel 3

Ausbildung

(1) Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.
(2) Die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/in nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.
(3) Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“) vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.
(4) Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
(5) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
(6) Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Artikel 4

Berufsberechtigung

(1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.
(2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können.
(3) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Art. 9 beitreten, gilt diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.
(4) Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufes fallen.
(5) Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.
(6) Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im Art. 1 Abs. 2 genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.

Artikel 5

Berufsbezeichnung

Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.

Artikel 6

Gegenseitige Anerkennung

Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.

Artikel 7

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.

Artikel 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitzuteilen.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Artikel 9

Beitritt

Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens gemäß Art. 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

Artikel 10

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Artikel 11

Änderung

Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.

Artikel 12

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.

Artikel 13

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.


Anlage 1
Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der Sozialbetreuungsberufe

1. Grundsätzliches – Allgemeine Bestimmungen

Sozialbetreuungs-Berufe sind gegliedert in drei Qualifikationsniveaus:
1. Helfer/innen-Niveau: Heimhelfer/innen mit 200 UE Theorie + 200 h Praxis
2. Fachniveau: Fach-Sozialbetreuer/innen mit 1 200 UE Theorie + 1 200 h Praxis
3. Diplomniveau: Diplom-Sozialbetreuer/innen mit 1 800 UE Theorie + 1 800 h Praxis
Auf Fach- und Diplomniveau gibt es im Hinblick auf unterschiedliche Zielgruppen und Arbeitsschwerpunkte folgende Spezialisierungen:
1. Altenarbeit („A“)
2. Familienarbeit (nur auf Diplomniveau) („F“)
3. Behindertenarbeit („BA“)
4. Behindertenbegleitung („BB“)
Sozialbetreuer/innen mit den Ausbildungsschwerpunkten A, BA und F verfügen neben Kompetenzen der Sozialbetreuung auch über die Qualifikation als Pflegehelfer/in gemäß GuKG, jene mit Ausbildungsschwerpunkt BB sowie Heimhelfer/innen über die Berechtigung zur Ausübung von Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
Die Erhebung und Feststellung des Pflege- und Betreuungsbedarfes ist in der Hauskrankenpflege ausschließlich von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmen. Ihnen obliegt die Entscheidung und Verantwortung für den kompetenzgerechten Einsatz der jeweiligen Berufsgruppen. Die Funktion der Pflegedienstleitung ist Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Sonderausbildung für Führungsaufgaben vorbehalten. Das Bundespflegegeldgesetz und die Landespflegegeldgesetze sowie die dazu ergangenen Verordnungen werden von dieser Regelung nicht berührt.

2. Heimhelfer/in

Der/die Heimhelfer/in unterstützt betreuungsbedürftige Menschen, das sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe. Dies sind insbesondere Personen, die aber dennoch in ihrer Wohnung bzw. betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft bleiben möchten. Als wichtiges Bindeglied zwischen dem Klienten/der Klientin, dessen/deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen arbeitet der Heimhelfer/die Heimhelferin im Team mit der Hauskrankenpflege und den Angehörigen der Mobilen Betreuungsdienste.
Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der/die Heimhelfer/in Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von Klienten/innen und Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe, die Tätigkeiten der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.
Der Beruf der Heimhelfer/innen darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Eine freiberufliche Ausübung der Heimhilfe ist nicht vorgesehen.
Mindestalter für die Tätigkeit als Heimhelfer/in: 18 Jahre

2.1. Aufgaben

● Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (insbesondere für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung des Klienten/der Klientin sorgen)
● Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials
● Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke, u.a.)
● Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten
● Einfache Aktivierung (zB Anregung zur Beschäftigung)
● Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld
● Hygienische Maßnahmen (zB Wäschegebarung)
● Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen
● Unterstützung von Pflegepersonen
● Dokumentation
● Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln (Anlage 2)

2.2. Ausbildung

Die Ausbildung zur/zum Heimhelfer/in erfolgt in Kursen und umfasst 200 UE Unterricht und 200 h Praktika.
Inhalte der Ausbildung:
Dokumentation 4 UE
Ethik und Berufskunde 8 UE
Erste Hilfe 20 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE
Grundpflege und Beobachtung 60 UE
Grundzüge der Pharmakologie 20 UE
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8 UE
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE
Haushaltsführung 12 UE
Grundzüge der Gerontologie 10 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 26 UE
Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6 UE
Die praktische Ausbildung hat 200 Stunden zu umfassen und beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ inkludiert.
2.3. Fort- und Weiterbildung

Heimhelfer/Heimhelferinnen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.

3. Fach-Sozialbetreuer/in

Fach-Sozialbetreuer/innen verfügen neben einer breiten spartenübergreifenden Grundausbildung über zumindest einen der folgenden Schwerpunkte:
Altenarbeit („A“)
Behindertenarbeit („BA“)
Behindertenbegleitung („BB“)
Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über eine Qualifikation als Pflegehelfer/in gemäß GuKG.
Mindestalter für die Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/in: 19 Jahre

3.1. Aufgaben von Fach-Sozialbetreuer/innen

Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
Das Besondere dieses Berufes besteht nicht in hoher Spezialisierung auf eng umrissene Felder oder in Konzentration auf Pflege, sondern in der Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
Fach-Sozialbetreuer/innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.
Fach-Sozialbetreuer/innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, besonders aber – je nach Bedarf – mit Expert/inn/en aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege usw.
In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/innen den heute allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet: Normalisierung der Lebensbedingungen, Integration und Selbstbestimmung.

3.1.1. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit (A)

Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach GuKG, die die Fach-Sozialbetreuer/innen – Altenarbeit auf Grund ihrer Pflegehilfe-Ausbildung haben, betrifft.
Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
● Präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung
● Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen
● Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter
● Individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter
● Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen
● Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfer/innen
● Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen

3.1.2. Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus.
Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/innen eine weitergehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen:
Soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität
Beschäftigung/Arbeit: Interessensabklärung, Förderung und Training
Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern
Bildung – Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung.
Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung.
Kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (zB von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/innen gemäß GuKG wahr. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) leisten Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/innen kompetent sind, leisten sie Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.

3.2. Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/inne/n

Um als „Fach-Sozialbetreuer/in“ beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten.
Die Pflegehilfe-Ausbildung bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist der Ausbildungsschwerpunkt „Behindertenbegleitung“, bei welchem nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuKG (Anlage 2) abgedeckt werden.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1 200 h Theorie (Heimhilfe-Ausbildung miteingerechnet), die auf mindestens 2 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
1. Persönlichkeitsbildung 220 UE (Schwerpunkt BB: 340 UE)
Das Modul beinhaltet u.a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
2. Sozialbetreuung/allgemein 200 UE
Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung  80 UE
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie.
Es deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
4. Politische Bildung und Recht  40 UE (Schwerpunkt BB: 80 UE)
Das Modul deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
5. Medizin und Pflege 480 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung; in Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung  20 UE
7. Haushalt, Ernährung, Diät  80 UE
Das Modul deckt 25 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module:
8. Sozialbetreuung / A / F / BA / 80 UE (Schwerpunkt BB: 280 UE)
Praktikum: muss im Ausmaß von 1 200 h geleistet werden.

3.3. Fort- und Weiterbildung von Fach-Sozialbetreuer/inne/n

Fach-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.

4. Diplom-Sozialbetreuer/in

Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen:
Altenarbeit („A“)
Familienarbeit („F“)
Behindertenarbeit („BA“)
Behindertenbegleitung („BB“)
Mindestalter für die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in: 20 Jahre

4.1. Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n

Diplom-Sozialbetreuer/innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/innen ausgeführt werden, können dies aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Diplom-Sozialbetreuer/innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeiter/inne/n und Helfer/inne/n in Fragen der Sozialbetreuung.
Diplom-Sozialbetreuer/innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie zB Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.

4.1.1. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit (A)

Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (zB Ärzt/inn/en, Psychotherapeut/inn/en, Physiotherapeut/inn/en):
Altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung inkl. Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- bzw. Versicherungswege.
Spezielle Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen.
Spezielle Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit.
Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern und zu den Pflegepersonen.
Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie zB bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, Suchtproblematik.
Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik, Biografiearbeit.

4.1.2. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Familienarbeit (F)

Diplom-Sozialbetreuer/innen – Familienarbeit arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen, ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden.
Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:
● Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen,
● Psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen. Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson.
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Familienarbeit verfügen über die Pflegehilfe-Qualifikation und üben die entsprechenden Tätigkeiten aus.

Die Aufgaben im Detail:
– Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung)
– Haushaltsorganisation und -führung (zB Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten bzw. Diätkost im Tagesablauf auch für Säuglinge und Kleinkinder)
– Altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel – Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung
– Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en) von Familienangehörigen
– Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern
– Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen
– Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden
– Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen)

4.1.3. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und
Behindertenbegleitung (BB)

Sie entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
● Eigenverantwortliche Durchführung der „Personenzentrierten Lebensplanung“
● Eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie zB Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung.
● Eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (zB Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Pflegerische Aufgaben nehmen Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/innen gemäß GuKG wahr. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung leisten Unterstützung bei der Basisversorgung (Modul laut Anlage 2). Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren bzw. koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.

4.2. Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n

Um als „Diplom-Sozialbetreuer/in“ beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten.
Betreffend die Pflegehilfe-Qualifikation bzw. das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (Anlage 2) finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die bereits für Fach-Sozialbetreuer/innen gelten.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1 800 UE Theorie (Heimhilfe-Ausbildung und Sozialbetreuer/innen-Ausbildung mit eingerechnet), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
1. Persönlichkeitsbildung 340 UE (Schwerpunkt BB: 460 UE)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
2. Sozialbetreuung / allgemein 200 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
4. Politische Bildung und Recht  80 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
5. Medizin und Pflege 480 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung  20 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
7. Haushalt, Ernährung, Diät  80 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
8. Management und Organisation  80 UE
Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module:
9. Sozialbetreuung / A / F / BA / 320 UE (Schwerpunkt BB: 520 UE)
Praktikum: muss im Ausmaß von 1 800 Stunden geleistet werden.

4.3. Abschluss der Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n

Als Abschluss der Ausbildung ist eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau vorzusehen.

4.4. Fort- und Weiterbildung von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n

Diplom-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.


Anlage 2
Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“

1. Allgemeines

Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe enthält in Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 eine Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“. Dieses Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/innen und Diplom-Sozialbetreuer/innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung sowie von Heimhelfer/innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG – Gesundheitswesen).
Durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ soll Angehörigen dieser Sozialbetreuungsberufe ein pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Befugnisse bedürfen einer Anpassung im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.
Da die Verabreichung von Arzneimitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, fällt die in diesem Ausbildungsmodul vorgesehene „unterstützende Mitwirkung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln“ in den Bereich des Ärzterechts. Allfällige erforderliche Anpassungen sind daher im Ärztegesetz 1998 zu treffen.

2. Ausbildung gemäß Art. 3 Abs. 3

Die für das Modul relevanten Ausbildungsinhalte wurden dem Curriculum für Pflegehilfe entnommen und unterscheiden sich bezüglich der Anzahl der Unterrichtseinheiten nur in dem Fach Medikamentenlehre, das im Gegensatz zur Pflegehilfeausbildung nur 20 statt 30 Stunden umfasst. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für die angeführten Berufsgruppen nur eine unterstützende Mitwirkung bei der oralen Verabreichung von Arzneimitteln vorgesehen ist und keine Durchführung von Insulininjektionen.
Die Ausbildung umfasst insgesamt 100 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie, die sich wie folgt zusammensetzen :
Sich pflegen 20 UE
● Körperpflege
● Unterstützung bei der Körperpflege
● Haarwäsche und -pflege
● Zahnpflege
● Pediküre und Maniküre
● Beobachtung der Haut
● Pflegeutensilien und Hilfsmittel

Essen und Trinken 15 UE
● Beobachtung – Ernährungszustand
● Beobachtung – Verdauungsstörungen
● Beobachtung – Schluckstörungen
● Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
● Flüssigkeitsbilanz
● Verabreichung von Arzneimitteln

Ausscheiden 20 UE
● Bedeutung
● Beobachtung der Urinausscheidung
● Beobachtung der Stuhlausscheidung
● Obstipation
● Erbrechen
● Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln

Sich kleiden 5 UE
● Umgang mit der Kleidung
● Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung
● Hilfsmittel zum Ankleiden
● Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden
Sich bewegen 20 UE
● Bedeutung der Bewegung
● Beobachtung – Körperhaltung etc.
● Risikofaktoren
● Prophylaxen – Dekubitus, Thrombose, Kontraktur
● Unterstützung bei der Bewegung

Medikamentenlehre 20 UE
● Inhalte konform mit der Pflegehilfeausbildung exklusive der Insulininjektionen
Das Praktikum umfasst 40 Stunden und muss in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson absolviert werden.

3. Tätigkeiten

Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ berechtigt zur Durchführung nachstehender Tätigkeiten:

1. Unterstützung bei der Körperpflege
● Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett
● Assistenz beim Waschen
● Assistenz beim Duschen
● Assistenz beim Baden in der Badewanne
● Assistenz bei der Zahnpflege
● Assistenz bei der Haarpflege
● Assistenz beim Rasieren
● Erkennen von VerÄnderungen des Allgemeinzustandes oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin oder an die/den zuständige/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

2. Unterstützung beim An- und Auskleiden
● Assistenz bei der Auswahl der Kleidung
● Bereitlegen der Kleidung
● Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von
– Kleidungsstücken
– Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc.
– Stützstrümpfen

3. Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
● Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie
– Wärmen von Tiefkühlkost
– Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen
– Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc.
● Beachtung von Diätvorschriften
● Assistenz beim Essen
● Assistenz beim Trinken
● Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr
● Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin oder an die/den zuständige/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

4. Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen
● Assistenz beim Toilettengang
● Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang
● Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie
– Wechseln von Schutzhosen
– Assistenz bei der Verwendung von Einlagen
● Erkennen einer VerÄnderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin oder an die/den zuständige/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
5. Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit
● Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen
● Assistenz beim Niedersetzen
● Assistenz beim Gehen

6. Unterstützung beim Lagern
● Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl
● Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen VerÄnderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen

7. Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln
● Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, dazu zählt auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser
● Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc. oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden.

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