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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Jagdkataster und die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
13.11.1951
LGBl
1952/04


Auf Grund des § 123 des Gesetzes vom 19. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz), wird verordnet:

§ 1.

(1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat in einem Jagdkataster die in Wien gelegenen Eigenjagd- und Gemeindejagdgebiete zu verzeichnen sowie die jagdstatistischen Daten zusammenzustellen und laufend ersichtlich zu machen.
(2) Der Jagdkataster besteht aus einem Übersichtsverzeichnis, den Einlagen (Bestand- und Wirtschaftsblatt, Blatt über jagdstatistische Daten) und der Urkundensammlung.

§ 2.

In dem Übersichtsverzeichnis sind die gemäß § 13 des Wiener Jagdgesetzes festgestellten Eigenjagd- und Gemeindejagdgebiete nach Gemeindebezirken in zahlenmäßiger Folge und innerhalb dieser Bezirke nach Katastralgemeinden in deren alphabetischer Reihenfolge, versehen mit den in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung festgestellten Schriftzeichen und Reviernummern, anzuführen.

§ 3.

(1) Bei den nach dieser Verordnung vorzunehmenden Eintragungen sind die Jagdgebiete wie folgt zu bezeichnen:
Eigenjagdgebiet
mit A,
Jagdeinschluß
mit B,
Jagdabrundung
mit C,
Gemeindejagdgebiet
mit G und
Gemeindejagdpachtfläche
mit P.
Diesen Buchstaben ist zur Kenntlichmachung der örtlichen Lage des Jagdgebietes die Bezeichnung des Gemeindebezirkes mit der römischen Ziffer und die Bezeichnung der Katastralgemeinde mit der arabischen Ziffer nach der alphabetischen Reihenfolge anzufügen.
(2) Jagdgebiete jedoch, die sich auf zwei oder mehrere Katastralgemeinden erstrecken, haben die Bezeichnung jener Katastralgemeinde zu erhalten, in welcher das Jagdgebiet die größte Fläche aufweist.
(3) Liegen in einer Katastralgemeinde mehrere Jagdgebiete, so sind sie zusätzlich mit dem Buchstaben a, b, c usw. zu bezeichnen.
(4) Bei Jagdeinschlüssen und Jagdabrundungen richtet sich die Bezeichnung des Gemeindebezirkes und der Katastralgemeinde nach jenem Eigen- beziehungsweise Gemeindejagdgebiet, zu dem der Jagdeinschluß beziehungsweise die Jagdabrundung gehört.

§ 4.

Für jedes anerkannte Jagdgebiet (§ 13 des Wiener Jagdgesetzes) sowie jeden selbständig bewirtschafteten Teil eines Eigenjagdgebietes sind Reviernummern zu bestimmen, die im Übersichtsverzeichnis sowie im Bestand- und Wirtschaftsblatt ersichtlich zu machen sind; die Reviernummern der Eigenjagden beginnen mit der Ziffer 1, die der Gemeindejagden mit der Ziffer 100.

§ 5.

(1) Für jede Katastralgemeinde ist ein Bestand- und Wirtschaftsblatt anzulegen.
(2) Das Bestand- und Wirtschaftsblatt hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Katastralgemeinde, deren Gesamtflächenausmaß, das Flächenausmaß der verbauten Gebiete und die Jagdfläche;
2. Flächenausmaß der Eigenjagdgebiete, Name und Wohnort der Eigenjagdberechtigten;
3. Flächenausmaß des Gemeindejagdgebietes;
4. Flächenausmaß der Jagdeinschlüsse, Jagdabrundungen sowie jener Gebiete, auf denen gemäß § 9 des Wiener Jagdgesetzes die Jagd ruht;
5. Ausmaß der Gemeindejagdpachtfläche.
(3) Für jedes Jagdrevier sind im Bestand- und Wirtschaftsblatt hinsichtlich der Bewirtschaftung folgende Daten anzuführen:
1. Gebietsumfang der Reviere;
2. Name und Anschrift des Eigentümers, Pächters, Bewirtschafters, Gemeindejagdverwalters (Jagdausübungsberechtigte);
3. Pachtdauer, Pachtschilling;
4. Geschäftszahl und Datum der Verpachtung beziehungsweise Genehmigung der Verpachtung;
5. Name und Anschrift der Jagdaufseher mit der Angabe, ob Berufsjäger, deren Eignungsnachweis, Daten der Beeidigung und der behördlichen Bestätigung.

§ 6.

Das Blatt über jagdstatistische Daten hat für jedes Jagdrevier jahrweise zu enthalten:
1. Wildeinsatz nach Wildarten und Stückzahl;
2. Wildabschuß nach Wildarten und Stückzahl.

§ 7.

In der Urkundensammlung sind alle auf die Eigen- und die Gemeindejagden bezughabenden Urkunden, insbesondere Bescheide, Pläne sowie sonstige wichtige schriftliche Aufzeichnungen zu hinterlegen.

§ 8.

Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Magistrat alle Auskünfte und Nachweisungen, die zur Zusammenstellung und laufenden Führung des Jagdkatasters erforderlich sind, innerhalb der gestellten Frist wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen.

§ 9.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 8 dieser Verordnung werden gemäß § 129 des Wiener Jagdgesetzes bestraft.
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