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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Kennzeichnung von Greifvögeln


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
21.12.1982
LGBl


Auf Grund des § 73 a Abs. 6 des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 31/1982 wird verordnet:

§ 1. (1) In Gefangenschaft gehaltene Greifvögel sind mit einem Markierungsring zu versehen, der am linken Fang anzubringen ist.
(2) Markierungsringe haben die Aufschrift W A sowie eine fortlaufende Nummer zu enthalten.
(3) Eine Kennzeichnung nach Abs. 1 entfällt, solange der Greifvogel nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften beringt ist.

§ 2. (1) Bei der Anbringung der Markierungsringe hat der Tierhalter für die notwendige Hilfestellung zu sorgen.
(2) Der Magistrat hat über alle mit Markierungsringen versehenen Greifvögel Vormerkungen zu führen, welche die Vogelart, das Geschlecht, die Herkunft oder den Ort der Auffindung des Tieres, den Zweck und den Ort der Haltung oder die weiteren Absichten mit dem Vogel nach dessen Wiederherstellung, den Namen und den Wohnort des Halters, den Tag der Beringung und die am Markierungsring angebrachte Kennzeichnung zu enthalten haben.

§ 3. (1) Die Entfernung eines Markierungsringes ist nur zulässig, wenn dies zur Erhaltung des Lebens oder der Gesundheit des Tieres erforderlich ist oder das Tier nach anderen Vorschriften gekennzeichnet wurde.
(2) Die Entfernung eines Markierungsringes ist unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen; der abgenommene Markierungsring ist gleichzeitig zurückzustellen.
(3) Der Verlust oder die Beschädigung eines Markierungsringes ist vom Halter dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

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