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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Verkehr mit Eiern des Federwildes


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
30.08.1949
LGBl


Auf Grund des § 73 des Gesetzes vom 19. Dezember 1947, L.G.Bl. für Wien Nr. 6/1948 über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) wird verordnet:

§ 1.

Eier des Federwildes dürfen nur zum Zwecke der künstlichen Wildaufzucht in Verkehr gebracht werden.

§ 2.

(1) Wer Eier des Federwildes zu dem im § 1 dieser Verordnung bezeichneten Zweck abgibt, bedarf hiezu einer Bescheinigung des Wiener Landesjagdverbandes.
(2) Diese Bescheinigung hat das Jagdgebiet, aus dem die Eier herrühren, weiter die Gattung und Stückzahl der Eier, den Empfänger, den Aufzuchtzweck und den Tag der Übergabe zu enthalten.
(3) Diese Bescheinigung ist bei jedem Transporte der Eier mitzuführen, beziehungsweise den Transportpapieren anzuschließen und jederzeit über Aufforderung amtlicher Organe oder solcher des Wiener Landesjagdverbandes vorzuweisen.

§ 3.

Wer Eier von Federwild aus Gebieten außerhalb des Landes Wien bezieht, hat dem Wiener Landesjagdverbande den Bezug der Eier unter Angabe des Herkunftsortes, des Lieferanten, der Gattung und des Aufzuchtzweckes anzuzeigen; über Verlangen des Wiener Landesjagdverbandes ist beim Bezug aus dem Auslande die ordnungsgemäße Einfuhr und beim Bezug aus einem anderen Bundeslande die Tatsache nachzuweisen, daß die Eier nicht entgegen den in dem betreffenden Bundeslande bestehenden Vorschriften abgegeben wurden.

§ 4.

Der Jagdausübungsberechtigte hat die Anzahl der aus den bezogenen Eiern ausgeschlüpften und sohin eingesetzten Kücken dem Wiener Landesjagdverbande zu melden.

§ 5.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 129 Wiener Jagdgesetz bestraft; für den Verfall von Gegenständen gelten die Bestimmungen des § 130 des zitierten Gesetzes.

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