ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
20.06.1984
LGBl
28.10.1996
LGBl
11.12.2000
LGBl


Auf Grund des § 51 Abs. 6 des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/ 1948, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 31/1982, wird verordnet:

§ 1. Die Versicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung haben mindestens zu betragen:
1. Hinsichtlich der Tötung, Verletzung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Gesundheit von Personen je Schadensfall 1 090 092,50 Euro,
2. hinsichtlich Schäden an fremden körperlichen Sachen je Schadensfall 1 090 092,50 Euro.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.

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