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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
20.06.1984
LGBl
11.12.2000
LGBl


Auf Grund der §§ 57 a, 57 b und 57 c des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 21/1984 wird verordnet:

ABSCHNITT I

Fischereiaufseherprüfung

§ 1. Die Fischereiaufseherprüfung ist nach Maßgabe der Anmeldungen, mindestens aber einmal jährlich, durchzuführen.

§ 2. Ansuchen um Zulassung zur Fischereiaufseherprüfung sind an den Magistrat zu richten. Dem Ansuchen um Zulassung zur Fischereiaufseherprüfung sind anzuschließen:
a) der Staatsbürgerschaftsnachweis,
b) eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,
c) eine Meldebestätigung,
d) der Nachweis über den Besitz einer gültigen Fischerkarte während der letzten drei Jahre.

§ 3. Wird der Bewerber zur Prüfung zugelassen, sind ihm vom Magistrat gleichzeitig Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.

§ 4. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und für ihren ordnungsgemäßen Ablauf Sorge zu tragen. Er hat die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf alle Mitglieder der Prüfungskommission vorzunehmen. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
(2) Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber dem Vorsitzenden ihre Identität nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten.
(3) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein solcher Prüfungswerber ist für "nicht geeignet" zu erklären.

§ 5. Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Klausurarbeit unter Aufsicht des Vorsitzenden abzuhalten. Über die Zulässigkeit der Verwendung von Behelfen und Hilfsmitteln entscheidet die Prüfungskommission anläßlich der Festlegung der Prüfungsaufgabe.

§ 6. (1) Nach Abschluß auch der mündlichen Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Hiebei ist eine Gesamtbeurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistungen vorzunehmen.
(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden zu verkünden. Lautet das Ergebnis auf "geeignet", ist dem Prüfungswerber darüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. ./.

§ 7. Die Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungskommission beträgt für jeden geprüften Bewerber 7,26 Euro.

ABSCHNITT II

Dienstausweis, Bestätigung über die Mitgliedschaft im Wiener Fischereiausschuß, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen

§ 8. (1) Für den Dienstausweis eines Fischereiaufsehers ist das Formular nach Muster der Anlage 2 zu verwenden. ./.
(2) Für die den Dienstausweis eines Fischereiaufsehers ersetzende Bestätigung über die Mitgliedschaft im Wiener Fischereiausschuß ist das Formular nach Muster der Anlage 3 zu verwenden. ./.
(3) Das Dienstabzeichen für Fischereiaufsichtsorgane ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 4 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der ./.
Stadt Wien mit der Umschrift "Fischereiaufsicht" zeigenden Schild von 6 cm Länge und 5 cm Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

§ 9. (1) Anläßlich der Bestätigung hat der Fischereiaufseher folgendes Gelöbnis abzulegen: "Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft und in gesetzmäßiger Weise zu erfüllen und alle Übertretungen der fischereirechtlichen Vorschriften ohne Rücksicht auf die Person zur Anzeige zu bringen."
(2) Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses haben das Gelöbnis nach Abs. 1 nach ihrer Wahl abzulegen.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.


Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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