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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
09.12.1927
LGBl


Der Wiener Gemeinderat als Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1) Zum Zwecke der Erhaltung der auf Grund der Donau-Regulierungs-Gesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur Landesgrenze bei Theben sowie zum Zwecke der Erhaltung, des Betriebes und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen wird eine Konkurrenz (Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz) gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligen.
(2) Der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz wird auch die Erhaltung des Donaukanales von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und der Betrieb der in diesem Kanal von der Kommission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des mit dem Donaukanale im Zusammenhang stehenden beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Kommission für Verkehrsanlagen bis zur Auflösung dieser Kommission übertragen.

§ 2.

(1) Die Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien stehenden, aus dem Donau-Regulierungs-Fonds herrührenden und der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen werden bis zum Jahresbetrage von 60.000 S der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz zur Verfügung gestellt. Der darüber hinausgehende Ertrag kommt den Miteigentümern je nach ihrem Eigentumsanteile zu. Zum restlichen Erfordernisse der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz für die in § 1, Absatz 1, genannten Bauten und Anlagen leistet die Gemeinde Wien (auch für das Bundesland Wien) vom 1. Jänner 1928 angefangen einen Beitrag von 15 Prozent, jedoch nur unter der Bedingung, daß hiezu vom gleichen Zeitpunkte angefangen der Bund einen Beitrag von 70 Prozent und das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent leisten.
(2) Zu den Kosten der Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungstätigkeit der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz im Sinne des § 1, Absatz 2, soweit sie nicht durch die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen gedeckt werden können, leistet die Gemeinde Wien (auch für das Bundesland Wien) einen Beitrag von 15 Prozent, der Bund einen Beitrag von 70 Prozent und das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent.

§ 3.

Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit und den Wirkungsbereich der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz bleiben einem Übereinkommen zwischen Bund, Bundesland Niederösterreich und Gemeinde Wien vorbehalten.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Gesetze vom 9. Dezember 1927 über die Beendigung der Tätigkeit der Donau-Regulierungs-Kommission usw. (L.G.Bl. für Wien Nr. 49) in Kraft.

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