ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

âPDF-Version
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer für Wien


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
02.05.2001
LGBl


Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Wiener Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 15/2000, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Landwirtschaftskammer für Wien werden nachstehende, sich aus der Vollziehung des Wiener Landwirtschaftsgesetzes ergebenden Aufgaben übertragen:
1. Abwicklung von ausschließlich aus Landesmitteln finanzierten Förderungsmaßnahmen (§ 3),
2. Erstellung des Landwirtschaftsberichtes (§ 7).
(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben gehören insbesondere die Entgegennahme der Förderungsanträge, die Überprüfung dieser Anträge, die Anforderung der erforderlichen Landesmittel, die Auszahlung an die Förderungsempfänger sowie deren Verständigung, die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der ausgezahlten Landesmittel einschließlich der Vorlage von diesbezüglichen Verwendungsnachweisen.

§ 2. Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung bis spätestens 15. Juli jedes zweiten Jahres, erstmalig mit 15. Juli 2003, vorzulegen.

§ 3. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat schriftliche Aufzeichnungen über die Abwicklung und Durchführung der übertragenen Aufgaben (§ 1) zu führen und diese auf Verlangen dem Magistrat vorzulegen bzw. Organen des Magistrates Einsicht in diese zu gewähren.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular