ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft)
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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30.06.2006
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LGBl
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05.02.2010
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LGBl
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Auf Grund der §§ 81 bis 82, 85 Abs. 4, 85c Abs. 4, 85i Abs. 6, 86 Abs. 6, 86e Abs. 1, 88e, 88f Abs. 1 und 3 sowie 88l Abs. 1 Z 3 und 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2006, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Expositionsgrenzwert
§ 4. Auslösewert
§ 5. Grenzwerte für bestimmte Räume
§ 6. Bewertungen und Messungen
§ 7. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 8. Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
§ 9. Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 10. Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 11. Maßnahmen an der Quelle
§ 12. Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge
§ 13. Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 14. Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis
§ 15. Bezugnahme auf Richtlinien
§ 16. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
Anlage 1: Definition und Bewertung: Lärmgrößen
Anlage 2: Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Expositionsgrenzwert
§ 4. Auslösewert
§ 5. Grenzwerte für bestimmte Räume
§ 6. Bewertungen und Messungen
§ 7. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 8. Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
§ 9. Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 10. Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 11. Maßnahmen an der Quelle
§ 12. Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge
§ 13. Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 14. Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis
§ 15. Bezugnahme auf Richtlinien
§ 16. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
Anlage 1: Definition und Bewertung: Lärmgrößen
Anlage 2: Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen
§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinne
des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und für
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner
verbauten Fläche liegen für Tätigkeiten, bei denen die
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während ihrer Arbeit einer
Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder
ausgesetzt sein können.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die
durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden
(Definition und Bewertung laut Anlage 2);
a) Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung
auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit
und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen, insbesondere
Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische
oder Muskelerkrankungen.
b) Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei
Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die
Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen,
insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der
Wirbelsäule.
2. Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich
(Definition und Bewertung laut Anlage 1);
a) gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem
Auslösewert (§ 4);
b) störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach
§ 5 überschreitet.
§ 3. (1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte
dürfen nicht überschritten werden:
1. Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h =
5 m/s2;
2. Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h =
1,15 m/s2;
3. Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85
dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137
dB);
4. Für jugendliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gelten die in
§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte
für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3), und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3), und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
1. durch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6
nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel
(LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet,
und
2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen
Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu
verringern.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeber und Dienstgeberinnen
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeber und Dienstgeberinnen
1. unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen
Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
2. ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde
und
3. die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein
erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
Auslösewert
§ 4. Die Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der
folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen einen der folgenden Auslösewerte
für Vibrationen überschreitet, sind die § 8 Abs.1 und
§ 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die
Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen einen der folgenden
Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind die
§§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle
Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu
berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:
1. Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h =
2,5 m/s2;
2. Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h =
0,5 m/s2;
3. Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80
dB bzw. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135
dB).
Grenzwerte für bestimmte Räume
§ 5. (1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen
nach Z 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und
darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach
Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht
überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden
Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm,
Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die
Bewertung einzubeziehen sind:
1. LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend
geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;
2. LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache
Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt
werden;
3. LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und
Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei
Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht
einzubeziehen sind.
(2) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.
(2) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.
§ 6. (1) Lärm und Vibrationen an den
Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu
unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Hersteller- oder
Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte
Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken
oder Berechnungsverfahren, herangezogen werden.
(2) Kann auf Grund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen
(2) Kann auf Grund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen
1. unter Berücksichtigung der Herstellerangaben sachkundig geplant und
in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden;
2. den physikalischen Eigenschaften von Lärm oder Vibrationen, dem
Ausmaß, der Dauer und der Expositionsgröße sowie der
Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen
Ergebnis führen; dies gilt auch für Stichprobenverfahren;
3. bei Hand-Arm-Vibrationen für Arbeitsmittel, die beidhändig
gehalten oder geführt werden, an jeder Hand vorgenommen werden; die
repräsentative Exposition ergibt sich aus dem höheren der beiden
Werte, wobei beide Werte zu dokumentieren sind;
4. so dokumentiert werden (§ 75 der Wiener Landarbeitsordnung
1990), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind. Mögliche
Messfehler und Messunsicherheiten sind anzugeben und zu
berücksichtigen.
(4) Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung, notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).
(4) Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung, notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).
§ 7. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen die
Gefahren, denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Lärm oder
Vibrationen ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere
Folgendes berücksichtigen:
1. Art, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der Exposition,
einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall
sowie gegenüber intermittierenden und wiederholten Vibrationen;
2. Expositionsgrenzwerte, Auslösewerte und Grenzwerte für
bestimmte Räume;
3. Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie einschlägige
Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung;
4. die Angaben von Herstellern und Herstellerinnen, Inverkehrbringern und
Inverkehrbringerinnen oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur
korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie
veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder
Vergleichsdaten.
(2) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
(2) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
1. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen bei gleichzeitiger Einwirkung von Lärm und Vibrationen
oder ototoxischen Substanzen, soweit nach dem Stand der Technik oder der
Arbeitsmedizin ein Zusammenhang erwiesen ist;
2. besondere Arbeits- oder Umgebungsbedingungen bei Vibrationen, zB Arbeit
bei niedrigen Temperaturen;
3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders
gefährdeter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen;
4. die Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung mit
einer angemessenen mindernden Wirkung; bei Hand-Arm-Vibrationen zB auch
Handschuhe zum Schutz vor Nässe und Kälte;
5. alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch
a) Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen
Geräuschen, die beachtet werden müssen, um Unfallgefahren zu
vermeiden; dies ist insbesondere zu beachten, wenn Gehörschutz zur
Anwendung kommt;
b) verminderte Sprachverständlichkeit bei Lärm;
c) Auswirkungen von Vibrationen auf den Arbeitsplatz oder auf
Arbeitsmittel, zB wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von
Bedienungselementen, auf das Ablesen von Anzeigen oder auf die Stabilität
der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen störend
auswirken;
6. eine über die Normalarbeitszeit (acht Stunden oder vierzig Stunden)
hinausgehende Exposition gegenüber Lärm oder Vibrationen.
(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
1. die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume,
Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark
belasteten Bereichen, Abschirmungen, für Lärm auch
Raumakustik;
2. die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen
und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß
der Exposition verringert wird;
3. die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und
Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition
insbesondere für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen
Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert
wird;
4. die Möglichkeit, Verbindungen zwischen Arbeitsmitteln oder
sonstigen Einrichtungen schwingungsdämpfend zu gestalten.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 74 Abs. 7 und 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 74 Abs. 7 und 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
§ 8. (1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist,
muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
nach den §§ 81 und 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990
erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. die Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis
13;
2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der
Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
3. die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen
Gefahren, die von den
Emissionsquellen ausgehen;
Emissionsquellen ausgehen;
4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden
Auswirkungen;
5. die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
6. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel
und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten
persönlichen Schutzausrüstung.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 81a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 81a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
2. die Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis
13;
3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 9. (1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen
müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als
dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten
technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.
(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 74 Abs. 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:
(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.
(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 74 Abs. 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:
1. Auslösewerte für Vibrationen,
2. Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden
Lärm,
3. Grenzwerte für bestimmte Räume.
Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 10. (1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9
sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition,
wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze
festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische
Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens
αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens
αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die
Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
1. der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume
(§ 5),
2. bei gehörgefährdendem Lärm der
Expositionsgrenzwert.
Maßnahmen an der Quelle
§ 11. Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle
festzulegen, wie
1. alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer
geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;
2. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und
unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig
Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen,
nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;
3. die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und
Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den
Arbeitsplätzen.
Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge
§ 12. Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind
Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen,
wie
1. Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen
Lärm oder Vibrationen über den Auslösewerten verursachen, sind
unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in
eigenen Räumen unterzubringen bzw. durchzuführen.
2. Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen
Lärm oder Vibrationen verursachen, sind so aufzustellen bzw.
durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen
Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition
gegenüber Lärm und Vibrationen soweit als möglich verringert
wird.
3. Rohre oder Leitungen, die vibrierende Arbeitsmittel untereinander oder
mit anderen Einrichtungen verbinden, müssen schwingungsdämpfend
ausgeführt und befestigt sein.
Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 13. (1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9
sind technische Maßnahmen festzulegen:
1. für Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen,
Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder
Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder
Körperschallisolierung);
2. für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die
die Gefahren auf Grund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die
Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den
Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).
(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
1. Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm
insbesondere für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen
Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;
2. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel
und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen;
3. Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische
Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer,
Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis
§ 14. (1) Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die
sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm
überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.
Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich in Bereichen aufhalten, in
denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm
(Abs. 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so
ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet.
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen
der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm
überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.
(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen
(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen
1. ortsbezogen oder
2. personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der
Aufenthaltsdauer der betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.
(5) Das Verzeichnis lärmexponierter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne des § 88e Abs. 4 Z 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist für jene Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Das Verzeichnis lärmexponierter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne des § 88e Abs. 4 Z 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist für jene Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 15. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte
der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.
Nr. L 177 vom 06.07.2002, S. 13;
2. Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 42
vom 15.02.2003, S. 38.
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages
ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung entfällt in der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 16/2005, § 19 samt Überschrift.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.
(5) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung entfällt in der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 16/2005, § 19 samt Überschrift.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.
(5) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
Gehörgefährdender Lärm:
Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks.
Lärmexpositionspegel - LA,EX,8h oder LA,EX,40h: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq mit einem Beurteilungszeitraum von einem Arbeitstag (8 h) oder bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, mit einem Beurteilungszeitraum von einer Arbeitswoche (40 h) gemäß Abschnitt 3.6 ISO 1999:1990.
LA,EX,To = LA,eq,Te + 10 log (Te/To)
mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum jeweiligen Beurteilungszeitraum To von 8 h bzw. 40 h.
Störwirkung von Lärm:
Beurteilungspegel - LA,r: Lärmexpositionspegel LA,EX,To, wie für gehörgefährdenden Lärm, mit Zuschlägen für die Impuls- oder Tonhaltigkeit.
LA,r = LA,EX,To + K
mit To als Beurteilungszeitraum und K als Zuschlag, der je nach Gegebenheit entweder als Impulszuschlag KI oder Tonzuschlag KT zu berücksichtigen ist. Bei gleichzeitigem Auftreten von Impuls- und Tonhaltigkeit ist nur ein Zuschlag zu addieren.
Bei Aufenthaltsräumen in Baustellenwagen: LA,r = LA,eq,Te + K mit Te als Pausendauer je Schicht
Impulszuschlag KI: Der Zuschlag für impulshältiges Geräusch ist 6 dB, wenn die A-bewerteten Maximalpegel bei der Anzeigedynamik „impulse“ sich um mindestens 2 dB von den Maximalpegeln bei der Anzeigedynamik „fast“ unterscheiden.
Tonzuschlag KT: Wenn Tonkomponenten deutlich hörbar sind und die Terzbandanalyse ergibt, dass der Pegel eines (oder zweier) Terzbänder die Pegel der benachbarten Bänder um 5 dB oder mehr übersteigt, beträgt der Tonzuschlag 6 dB.
Zusammengesetzte Lärmexposition:
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Lärmeinwirkung während eines Arbeitstages oder einer Arbeitswoche aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Lärmexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
mit als gesamte Expositionsdauer,
als die i-te Teilexpositionsdauer von n und mit als i-ter Teildauerschallpegel von n.
Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks.
Lärmexpositionspegel - LA,EX,8h oder LA,EX,40h: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq mit einem Beurteilungszeitraum von einem Arbeitstag (8 h) oder bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, mit einem Beurteilungszeitraum von einer Arbeitswoche (40 h) gemäß Abschnitt 3.6 ISO 1999:1990.
LA,EX,To = LA,eq,Te + 10 log (Te/To)
mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum jeweiligen Beurteilungszeitraum To von 8 h bzw. 40 h.
Störwirkung von Lärm:
Beurteilungspegel - LA,r: Lärmexpositionspegel LA,EX,To, wie für gehörgefährdenden Lärm, mit Zuschlägen für die Impuls- oder Tonhaltigkeit.
LA,r = LA,EX,To + K
mit To als Beurteilungszeitraum und K als Zuschlag, der je nach Gegebenheit entweder als Impulszuschlag KI oder Tonzuschlag KT zu berücksichtigen ist. Bei gleichzeitigem Auftreten von Impuls- und Tonhaltigkeit ist nur ein Zuschlag zu addieren.
Bei Aufenthaltsräumen in Baustellenwagen: LA,r = LA,eq,Te + K mit Te als Pausendauer je Schicht
Impulszuschlag KI: Der Zuschlag für impulshältiges Geräusch ist 6 dB, wenn die A-bewerteten Maximalpegel bei der Anzeigedynamik „impulse“ sich um mindestens 2 dB von den Maximalpegeln bei der Anzeigedynamik „fast“ unterscheiden.
Tonzuschlag KT: Wenn Tonkomponenten deutlich hörbar sind und die Terzbandanalyse ergibt, dass der Pegel eines (oder zweier) Terzbänder die Pegel der benachbarten Bänder um 5 dB oder mehr übersteigt, beträgt der Tonzuschlag 6 dB.
Zusammengesetzte Lärmexposition:
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Lärmeinwirkung während eines Arbeitstages oder einer Arbeitswoche aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Lärmexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
mit als gesamte Expositionsdauer,
als die i-te Teilexpositionsdauer von n und mit als i-ter Teildauerschallpegel von n.
Hand-Arm-Vibrationen:
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes ahw,8h; dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy, ahwz gemäß Kapitel 4 und 5 sowie Anhang A ÖNORM EN ISO 5349-1:2001.
und mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.
Zusammengesetzte Exposition bei Hand-Arm-Vibrationen:
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
mit als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit als i-te Teilexposition von n.
Ganzkörper-Vibrationen:
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf den Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes aw,8h; dieser wird ausgedrückt als Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen 1,4.awx, 1,4.awy, awz, gemäß Abschnitt 5, 6 und 7 sowie Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2005 mit der Maßgabe, dass für sitzende oder stehende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die Vektorsumme heranzuziehen ist:
und mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.
Zusammengesetzte Exposition bei Ganzkörper-Vibrationen:
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
mit als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit als i-te Teilexposition von n.
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und mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.
Zusammengesetzte Exposition bei Hand-Arm-Vibrationen:
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
mit als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit als i-te Teilexposition von n.
Ganzkörper-Vibrationen:
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf den Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes aw,8h; dieser wird ausgedrückt als Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen 1,4.awx, 1,4.awy, awz, gemäß Abschnitt 5, 6 und 7 sowie Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2005 mit der Maßgabe, dass für sitzende oder stehende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die Vektorsumme heranzuziehen ist:
und mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.
Zusammengesetzte Exposition bei Ganzkörper-Vibrationen:
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
mit als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit als i-te Teilexposition von n.
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