ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Betrauung von Personen mit der Funktion eines Forstschutzorganes


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
30.06.1976
LGBl
22.10.2010
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1. (1) Zum Schutz des Waldes können Personen, die die Voraussetzungen des § 110 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, erfüllen, mit der Funktion eines Forstschutzorganes betraut werden.
(2) Die Betrauung hat auf Antrag des Waldeigentümers durch den Magistrat zu erfolgen. Sie kann sich auf einzelne oder alle Waldflächen des Waldeigentümers beziehen (Dienstbereich).

§ 2. (1) Die mit der Funktion des Forstschutzorganes zu betrauende Person hat folgendes Gelöbnis abzulegen:
"Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft und in gesetzmäßiger Weise zu erfüllen, jeden Schaden am Waldgut hintanzuhalten und alle Übertretungen der forstrechtlichen Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Person zur Anzeige zu bringen."
(2) Dem Forstschutzorgan sind vom Magistrat ein Dienstausweis (Anlage 1) ./.
und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(3) Das Dienstabzeichen besteht aus Metall. Es ist kreisrund, hat einen Durchmesser von 50 mm und zeigt das Wappen der Stadt Wien in Verbindung mit einem forstlichen Symbol sowie die Inschrift "Forstschutzorgan". Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer versehen.
(4) Das Forstschutzorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

§ 3. Der Magistrat hat über die mit der Funktion eines Forstschutzorganes betrauten Personen Vormerkungen zu führen, die den Vor- und Familien- oder Nachnamen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Forstschutzorganes sowie die Nummer des ausgefolgten Dienstabzeichens und den Dienstbereich zu enthalten haben.

§ 4. (1) Die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erlischt
a) durch Zurücklegung,
b) durch Widerruf.
(2) Der Widerruf gemäß Abs. 1 ist vom Magistrat auszusprechen,
a) wenn nachträglich Umstände eintreten, die die Betrauung einer Person mit der Funktion eines Forstschutzorganes behindern würden,
b) wenn der Waldeigentümer dies beantragt.
(3) Erlischt die Betrauung, so hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis und das Dienstabzeichen dem Magistrat zurückzustellen.

§ 5. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.


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