ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
18.02.2003
LGBl


Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 sowie 5 Abs. 2 des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 111/2001 wird verordnet:

Nationalparkgebiet

§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (im Folgenden kurz „Plan“ genannt) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Bereiche werden zum Nationalparkgebiet erklärt.
(2) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997 S. 42.
(3) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997 S. 9.

Naturzone

§ 2. (1) Die im Plan durch dunkle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone erklärt.
(2) Ziel dieser Zone ist:
1. die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) Hartholzauenwälder,
b) Weichholzauenwälder.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die vorrangige Zulassung der Entwicklung von natürlichen Auenwaldbeständen; bei standortwidrigen Waldbeständen kann die Umwandlung in standortgerechte Bestände eingeleitet werden.
2. die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der Gewässer und ihrer Verlandungs-gesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richt-linie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) zeitweilige Vegetation trockenfallender Ufer (Nanocyperetalia),
b) oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen,
c) natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions,
d) alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos,
e) Unterwasservegetation in Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung der Vernetzung der Gewässer.
3. die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Sukzessionsflächen (das sind natürliche Entwicklungsflächen wie etwa Schotterbänke); dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp Weichholzauen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie seine Lebensgemeinschaften.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Sicherung der natürlichen Entwicklung der Pionierstandorte mit ihren Lebensgemeinschaften.

Naturzone mit Managementmaßnahmen

§ 3. (1) Die im Plan durch helle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone mit Managementmaßnahmen erklärt.
(2) Ziel dieser Zone ist:
1. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Heißländen; dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie seine Lebensgemeinschaften.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Heißländen oder die Förderung ihrer Ausbreitung.
2. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Wiesen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Trespenwiesen,
b) magere Flachland-Mähwiesen.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Wiesen oder die Förderung ihrer weiteren Ausbreitung.
3. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) Hartholzauenwälder,
b) Weichholzauenwälder.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient vorrangig die Förderung der Umwandlung standortwidriger Waldbestände in standortgerechte Bestände.
4. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der Gewässer und ihrer Verlandungsgesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) zeitweilige Vegetation trockenfallender Ufer (Nanocyperetalia),
b) oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen,
c) natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions,
d) alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos,
e) Unterwasservegetation in Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Förderung der Vernetzung der Gewässer und der Hintanhaltung der Verlandungstendenz.
5. die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Sukzessionsflächen (das sind Entwicklungsflächen wie etwa Ackerflächen).
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung dieser Flächen mit ihren Lebensgemeinschaften.

Außenzone – Verwaltungszonen

§ 4. (1) Die im Plan durch Graufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Verwaltungszone erklärt.
(2) Von diesen Flächen dient:
1. die Außenzone-Verwaltungszone I: der Nutzung als Parkplatz,
2. die Außenzone-Verwaltungszone II: der Schaffung von Freilandeinrichtungen zur Besucherinformation,
3. die Außenzone-Verwaltungszone III und IV: dem Betrieb von technischen Versorgungseinrichtungen zur Betreuung und Ausgestaltung des Nationalparkgebietes sowie der Unterbringung von mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organen,
4. die Außenzone-Verwaltungszone V: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,
5. die Außenzone-Verwaltungszone VI: der Nutzung als Parkplatz und Lagerwiese für Besucher,
6. die Außenzone-Verwaltungszone VII: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,
7. die Außenzone-Verwaltungszone VIII: der Lagerung von Holz und Geräten sowie als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organe,
8. die Außenzone-Verwaltungszone IX: der Nutzung als Parkplatz und
9. die Außenzone-Verwaltungszone X: der Verpflegung der Besucher durch den Betrieb eines Imbissstandes.

Außenzone – Sonderbereiche

§ 5. (1) Die im Plan durch Blaufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Schifffahrtsrinne erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung der Schifffahrt im derzeitigen Umfang, sowie der hierfür erforderlichen Erhaltungs- und Regulierungsmaßnahmen.
(2) Die im Plan durch Braunfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Ackerflächen erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996, ABl. Nr. L 59 vom 8. März 1996. Die Ausübung von ökologischem Landbau darf nur bis längstens 1. Jänner 2017 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese Flächen als Naturzone mit Managementmaßnahmen, wobei die Umwandlung in folgende Flächen zu fördern ist:
1. Sukzessionsflächen,
2. magere Flachland-Mähwiesen und
3. naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien.
(3) Die im Plan durch Gelbfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Grundwasserwerk erklärt. Diese Flächen dienen dem Schutz der unmittelbaren Brunnenbereiche und der Betriebsführung zum Zweck der Trinkwasserversorgung.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung) samt Anlage, LGBl. für Wien Nr. 50/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 1/2002 außer Kraft.

[1] Der einen Bestandteil der Verordnung bildende Plan kann aus technischen Gründen nicht in lesbarer Größe reproduziert werden. Diesbezüglich wird auf die Anlage zum Landesgesetzblatt verwiesen.
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