ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
30.01.1990
 LGBl


Auf Grund des § 11 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, wird verordnet:

§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan ./.
mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 23. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet Liesing besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen
A. (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Dorotheer Waldes, des Wilden Berges und des Föhrenberges),
B. (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Eichkogel-Zugbergrückens),
C. (Wienerwaldrandzone - Weinbaugebiet Mauer),
D. Agrarland der Donauterrassen in der Brauhausflur).

§ 2. Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. Insbesondere sind die charakteristischen Waldgesellschaften, wie der Schwarzföhren- und Flaumeichenbuschwald des Föhrenberges und der Bacherlen-Eschenwald entlang des Gütenbaches im Teil A sowie der Schwarzföhrenwald des Zugbergrückens im Teil B, nicht durch forstliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Die Kulturgattungen Ackerbau und Mähwiese im Teil A, die Kulturgattung Weinbau im Teil C und Ackerbau im Teil D sind zu erhalten.

§ 3. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 23. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 Landschaftsschutzgebiete sind und die, in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan, nicht gemäß § 1 Abs. 1 als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. Mai 1987, betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Mauer-Kalksburg), LGBl. für Wien Nr. 27/1987, außer Kraft.

HINWEIS:
Der einen Bestandteil der Verordnung bildende Plan kann aus technischen Gründen nicht in lesbarer Größe reproduziert werden. Diesbezüglich wird auf die Anlage zum Landesgesetzblatt verwiesen.

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