ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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21.01.1986
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LGBl
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Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, wird verordnet:
§ 1. Das Gebiet des "Blauen Wassers" samt Teilen seines Umlandes, soweit es in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan grün ausgewiesen ./.
ist, wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2. Im geschützten Landschaftsteil sind
1. Bauvorhaben, die das Landschaftsbild nachteilig beeinflussen oder
schädigende Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt zur Folge
haben,
2. die Standortentfernung, das Pflücken, Beschädigen oder
Zerstören von Pflanzen und Pflanzenteilen (Blüten, Blätter,
Zweige, Wurzeln, Wurzelstöcke, Knollen, Zwiebeln usw.) aller Art mit
Ausnahme der Nutzung nach § 3
untersagt.
§ 3. Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine schädigenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt des geschützten Landschaftsteiles entstehen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
untersagt.
§ 3. Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine schädigenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt des geschützten Landschaftsteiles entstehen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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