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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
23.06.1995
LGBl


Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, wird verordnet:

§ 1. Der in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzte und durch Grünfärbung ausgewiesene Teil des 10. Wiener Gemeindebezirkes wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt. [1]

§ 2. Im geschützten Landschaftsteil sind vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten alle Schutzmaßnahmen zu setzen, die für die Erhaltung seiner Eigenart erforderlich sind, insbesondere ist
1. die Pflege sowie die landwirtschaftliche Nutzung dieses Gebietes derart vorzunehmen, daß keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen und
2. die fischereiliche Nutzung des Wienerbergteiches, insbesondere Besatzmaßnahmen, unter Berücksichtigung der gewässerökologischen Voraussetzungen durchzuführen.

§ 3. (1) Im geschützten Landschaftsteil sind alle Eingriffe verboten, die geeignet sind, wesentliche Änderungen des Landschaftsbildes hervorzurufen oder die kleinklimatische und ökologische Bedeutung dieses Gebietes zu beeinträchtigen; hiezu zählen insbesondere:
1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen,
2. das Fahren mit Fahrrädern, ausgenommen auf den in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan durch strichpunktierte Linien gekennzeichneten Wegen,
3. das Reiten,
4. das Campieren, Entzünden und Unterhalten von offenem Feuer sowie das Grillen,
5. das Segeln, Surfen und Bootfahren in den Gewässern,
6. das Betreten der Schilfgürtel an den Gewässern,
7. das Füttern von Wasservögeln,
8. das Betreiben von motorgetriebenen Modellflugzeugen und Modellbooten,
9. das Mitnehmen von nicht an der Leine geführten Hunden,
10. das Entnehmen, Pflücken, Beschädigen und Zerstören von Pflanzen oder Pflanzenteilen (ausgenommen die Pflegemaßnahmen nach § 2 Z 1),
11. das Nachstellen, mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten von freilebenden Tieren sowie die Entnahme von Entwicklungsformen dieser Tiere und das Entfernen von Nestern und sonstiger Brut- und Wohnstätten,
12. der Einsatz von Kunstdünger und Pestiziden,
13. die Errichtung von Neu- oder Zubauten und von Einfriedungen sowie die Versiegelung offener Flächen.
(2) Vom Fahrverbot des § 3 Abs. 1 Z 1 sind ausgenommen:
1. Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte Personen in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß.
2. Der Zulieferverkehr an Werktagen zum Gasthof Chadimhaus (Grundstück Nr. 677/2, EZ 3570, KG Inzersdorf Stadt).

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung des im § 1 bezeichneten Gebietes als Landschaftsschutzgebiet gemäß § 11 Abs. 3 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, widerrufen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.


[1] Der einen Bestandteil der Verordnung bildende Plan kann aus technischen Gründen nicht reproduziert werden. Diesbezüglich wird auf die Anlage zum Landesgesetzblatt verwiesen.
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