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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 16. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Ottakring)
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 16. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Ottakring)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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03.09.2004
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LGBl
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Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 92/2001 wird verordnet:
Ziele
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser
Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer
ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 16. Wiener Gemeindebezirkes
werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet Ottakring besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung im Plan aus den Teilen:
(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet Ottakring besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung im Plan aus den Teilen:
A. Wienerwald und
B. Wienerwaldrandzone.
Wienerwald
§ 2. Ziel im Wienerwald (Teil A) ist:
1. die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen
Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften,
insbesondere der Waldgesellschaft Wimperseggen – Rotbuchenwald im Bereich
„Moosgraben“. Bei standortfremden Beständen soll die
Überführung in standortgerechte Bestände eingeleitet werden
und
2. die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung
waldfreier Flächen (wie insbesondere Wiesen, Oberflächengewässer
und Quellen). Zur Erreichung dieser Zielsetzung sollen insbesonders bestehende
Wiesen gepflegt werden.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Wienerwaldrandzone
§ 3. Ziel in der Wienerwaldrandzone (Teil B) ist:
1. die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung der
Waldgesellschaften im Bereich „Europahaus des Kindes“ und
2. die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung
waldfreier Flächen, insbesondere der vorhandenen Wiesen und
Obstbaumkulturen. Die Erhaltung der Kulturgattung Weinbau ist von besonderer
Bedeutung.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Verbote
§ 4. (1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind
alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als
verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder
Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage
von Christbaumkulturen).
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:
1. das Entfachen von Feuer,
2. das Campieren,
3. das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür
gekennzeichneten Wege.
Widerruf
§ 5. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des
16. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4
erster Satz Wiener Naturschutzgesetz Landschaftsschutzgebiete sind und die
gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen
sind, wird widerrufen.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 7. Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
anhängigen Verfahren in welchen die Bestimmungen des Wiener
Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen
anzuwenden.
Anlage
Anlage
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