ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
|
||
Datum
|
Publ.Blatt
|
Fundstelle
|
21.07.2000
|
LGBl
|
|
03.06.2008
|
LGBl
|
Auf Grund des § 15 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBI. für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetze LGBI. für Wien Nr. 8/1955, Nr. 9/ 1959 und Nr. 48/1993, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung sowie zur vollständigen Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (nachfolgend mit der Kurzbezeichnung „Ralstonia“ umschrieben), dem Erreger der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, gebotenen Maßnahmen.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 gebotenen Maßnahmen sind an folgenden Wirtspflanzen von Ralstonia (nachfolgend als „Pflanzenmaterial“ bezeichnet) vorzunehmen:
Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Samen, von Solanum tuberosum L. - Kartoffel
Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. - Tomate
Ermittlung des Befalles
§ 2. (1) Zur Feststellung des Auftretens von Ralstonia in dem im Ursprungsland Wien gewonnenen Pflanzenmaterial sind jährlich systematische amtliche Untersuchungen durchzuführen.
(2) Zum Zwecke der Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Produktion des Pflanzenmateriales bedrohen können, hat in den Erzeugungsgebieten von Pflanzenmaterial eine Risikobewertung zu erfolgen.
(3) Sollte die Gefahr der Ausbreitung von Ralstonia bestehen, ist nach Maßgabe des festgestellten Risikos amtlich gezielt zu untersuchen, ob
1. Ralstonia in einem anderen als dem im § 1 Abs. 2 angeführten
Pflanzenmaterial - etwa in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der
Familie der Nachtschattengewächse - oder
2. in dem zum Bewässern oder Beregnen des Pflanzenmateriales
verwendeten Oberflächenwasser oder
3. in den aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des
aufgeführten Pflanzenmateriales abgeleiteten und zum Bewässern oder
Beregnen des Pflanzenmateriales verwendeten Abwässern
vorkommt.
(4) Zur Feststellung von Ralstonia stattfindende amtliche Untersuchungen können auch an anderen Materialien, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, vorgenommen werden.
(5) Die im Sinne der Abs. 1 bis 4 durchzuführenden Untersuchungen erfolgen
vorkommt.
(4) Zur Feststellung von Ralstonia stattfindende amtliche Untersuchungen können auch an anderen Materialien, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, vorgenommen werden.
(5) Die im Sinne der Abs. 1 bis 4 durchzuführenden Untersuchungen erfolgen
1. im Falle von Pflanzenmaterial (§ 1 Abs. 2) nach Maßgabe der
im Anhang I Abschnitt II Z 1 der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998
zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABI.
Nr. L 235 vom 21. August 1998, S 1, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2006/63/EG, ABI. Nr. L 206 vom 14. Juli 2006
S 36, bestimmten Vorgangsweisen,
2. im Falle von Wirtspflanzen des nicht unter Z 1 genannten
Pflanzenmateriales sowie im Falle von Wasser und Abwässern mit Hilfe
geeigneter Verfahren, wobei gezogene Proben amtlichen Untersuchungen zu
unterziehen sind und
3. gegebenenfalls bei anderen Materialien mit Hilfe geeigneter
Verfahren.
(6) Die weiteren Einzelheiten der Kontrollverfahren, die Anzahl, die
Herkunft und die Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt sind im
Sinne der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über
Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und
Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.
Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 6. Oktober
2004, S 9, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen
Grundsätzen, nach Maßgabe der Biologie von Ralstonia sowie unter
Berücksichtigung der jeweiligen Produktionssysteme für das
Pflanzenmaterial (§ 1 Abs. 2) und gegebenenfalls für andere
Wirtspflanzen vom Magistrat festzulegen.
Anzeigepflicht
§ 3. Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Ralstonia ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) dem Magistrat umgehend anzuzeigen.
Vorbeugungsmaßnahmen
§ 4. (1) Bei Verdacht des Auftretens von Ralstonia sind zu dessen Abklärung amtliche Untersuchungen
a) beim Pflanzenmaterial nach Maßgabe des im Anhang II der Richtlinie
2006/63/EG vorgesehenen Verfahrens und der im Anhang III Z 1 dieser
Richtlinie getroffenen Aussagen sowie
b) in allen sonstigen Fällen nach einem anderen zugelassenen Verfahren
durchzuführen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat der Magistrat entweder bei Vorliegen sichtbarer charakteristischer Krankheitssymptome und eines positiven Befundes eines nach Maßgabe des Anhanges II Abschnitt I Z 1 und Abschnitt II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführten Schnell-Screeningtestes oder bei Vorliegen eines positiven Befundes eines nach Maßgabe des Anhanges II Abschnitt I Z 2 und Abschnitt III dieser Richtlinie durchgeführten Screeningtestes
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat der Magistrat entweder bei Vorliegen sichtbarer charakteristischer Krankheitssymptome und eines positiven Befundes eines nach Maßgabe des Anhanges II Abschnitt I Z 1 und Abschnitt II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführten Schnell-Screeningtestes oder bei Vorliegen eines positiven Befundes eines nach Maßgabe des Anhanges II Abschnitt I Z 2 und Abschnitt III dieser Richtlinie durchgeführten Screeningtestes
1. die Verbringung von Pflanzen und Knollen aller beprobten Aufwüchse,
Partien oder Sendungen zu verbieten, sofern keine amtliche Überwachung
dieser Verbringung stattfindet und nachweislich keine Verschleppungsgefahr
besteht,
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprunges des vermuteten Befalles
zu setzen und
3. nach Vornahme einer Risikoabschätzung - insbesondere hinsichtlich
der Erzeugung des Pflanzenmateriales und der Verbringung anderer als der unter Z
1 genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probenahme (Z 1)
erzeugt wurden - angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren
Ausbreitung von Ralstonia zu treffen.
(3) Im Falle der Bestätigung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 ist nach den Regelungen des Anhanges III Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG vorzugehen.
(3) Im Falle der Bestätigung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 ist nach den Regelungen des Anhanges III Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG vorzugehen.
Sicherungsmaßnahmen
§ 5. Wird bei amtlichen Laboruntersuchungen, die bei Pflanzenmaterial nach Maßgabe des im Anhang II der Richtlinie 2006/63/EG festgelegten Verfahrens und in allen sonstigen Fällen nach einem anderen zugelassenen Verfahren durchgeführt werden, in der nach dieser Richtlinie entnommenen Probe das Auftreten von Ralstonia festgestellt, hat der Magistrat unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie von Ralstonia sowie des jeweils maßgebenden Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssystems
1. bezüglich des Pflanzenmateriales (§ 1 Abs. 2)
a) nach Maßgabe des Anhanges IV der Richtlinie 2006/63/EG das
Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalles zu
ermitteln und weitere Untersuchungen im Sinne des § 4 Abs. 1 zumindest an
allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchzuführen,
b) das Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung und/oder Partie und die
Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben sowie
sonstige Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, die
mit dem beprobten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind,
gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung
und die Erzeugungsorte, auf welchen das Pflanzenmaterial geerntet und von
welchen die Probe entnommen wurde, sowie für die in der Vegetationsperiode
gezogenen Proben die Felder, die Erzeugungsorte und die Einheiten mit
geschützten Kulturen, von welchen die Probe entnommen wurde, jeweils als
befallen zu erklären,
c) nach Maßgabe der im Anhang V Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG nannten
Faktoren das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalles infolge der
Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder
Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten
Material zu ermitteln und
d) auf Grund der gemäß lit. b erfolgten Befallserklärung,
der gemäß lit. c vorgenommenen Ermittlung und der im jeweiligen
Anlassfall zu erwartenden Ausbreitung von Ralstonia in Entsprechung der
Regelungen des Anhanges V Z 2 lit. i der Richtlinie 2006/63/EG eine
Sicherheitszone festzusetzen;
2. bezüglich anderer als unter Z 1 angeführter Kulturen und
Wirtspflanzen, durch die der Anbau des Pflanzenmateriales (§ 1 Abs. 2)
gefährdet werden könnte,
a) eine Untersuchung im Sinne der Z 1 lit. a durchzuführen,
b) die beprobten Wirtspflanzen von Ralstonia als befallen zu erklären
und
c) im Sinne der Z 1 lit. c und d hinsichtlich der Erzeugung des
Pflanzenmateriales (§ 1 Abs. 2) den wahrscheinlichen Befall zu
ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen sowie
3. bezüglich des Oberflächenwassers, einschließlich der aus
Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten
Pflanzenmateriales stammenden Abwässer, sowie der Wirtspflanzen der
Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei
Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die
Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmateriales gefährdet werden
könnte,
a) zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben von Oberflächenwasser
sowie von Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der
Nachtschattengewächse zum Zwecke der Bestimmung des Ausmaßes des
Befalles eine Untersuchung durchzuführen,
b) nach Maßgabe des Ergebnisses der im Sinne der lit. a
durchgeführten Untersuchung das beprobte Oberflächenwasser als
befallen zu erklären und
c) unter Bedachtnahme auf die nach lit. b getroffene Befallserklärung
sowie die mögliche Verbreitung von Ralstonia im Sinne der im Anhang V
Z 1 und Z 2 lit. ii der Richtlinie 2006/63/EG geäußerten
Vorgaben den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone
festzusetzen.
§ 6. (1) Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Z 1 lit. b für befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden und mit ihm ist unter der Aufsicht und nach Genehmigung durch den Magistrat nach Maßgabe der im Anhang VI Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG getroffenen Regelungen so zu verfahren, dass nachweislich keine erkennbare Verschleppungsgefahr besteht.
(2) Ebenso darf Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Z 1 lit. c und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, und Pflanzenmaterial, bei dem eine Gefährdung festgestellt und das an gemäß § 5 Z 1 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärten Erzeugungsorten produziert wurde, nicht angebaut werden. Dieses Material ist unter Aufsicht des Magistrates einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung nach Maßgabe des Anhanges VI Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG zuzuführen, sodass nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht.
(3) Gemäß § 5 Z 1 lit. b für befallen oder gemäß § 5 Z 1 lit. c und Z 3 lit. c für wahrscheinlich befallen erklärte Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben sowie alle sonstigen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach Maßgabe der im Anhang VI Z 3 der Richtlinie 2006/63/EG getroffenen Regelungen zu desinfizieren. Nach erfolgter Desinfektion gelten diese Gegenstände nicht mehr als befallen.
(4) Unbeschadet der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c festgesetzten Sicherheitszone die im Anhang VI Z 4.1 und 4.2 der Richtlinie 2006/63/EG festgelegten Vorgangsweisen einzuhalten.
§ 7. (1) Pflanzkartoffeln haben den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, zu entsprechen und in direkter Linie von Pflanzenmaterial zu stammen, welches nach Maßgabe des Saatgutgesetzes, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004, gewonnen wurde und auf Grund des Ergebnisses amtlicher Untersuchungen, welche im Sinne des Anhanges II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt werden, keinen Befall mit Ralstonia aufweist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Untersuchungen sind
§ 6. (1) Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Z 1 lit. b für befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden und mit ihm ist unter der Aufsicht und nach Genehmigung durch den Magistrat nach Maßgabe der im Anhang VI Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG getroffenen Regelungen so zu verfahren, dass nachweislich keine erkennbare Verschleppungsgefahr besteht.
(2) Ebenso darf Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Z 1 lit. c und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, und Pflanzenmaterial, bei dem eine Gefährdung festgestellt und das an gemäß § 5 Z 1 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärten Erzeugungsorten produziert wurde, nicht angebaut werden. Dieses Material ist unter Aufsicht des Magistrates einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung nach Maßgabe des Anhanges VI Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG zuzuführen, sodass nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht.
(3) Gemäß § 5 Z 1 lit. b für befallen oder gemäß § 5 Z 1 lit. c und Z 3 lit. c für wahrscheinlich befallen erklärte Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben sowie alle sonstigen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach Maßgabe der im Anhang VI Z 3 der Richtlinie 2006/63/EG getroffenen Regelungen zu desinfizieren. Nach erfolgter Desinfektion gelten diese Gegenstände nicht mehr als befallen.
(4) Unbeschadet der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c festgesetzten Sicherheitszone die im Anhang VI Z 4.1 und 4.2 der Richtlinie 2006/63/EG festgelegten Vorgangsweisen einzuhalten.
§ 7. (1) Pflanzkartoffeln haben den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, zu entsprechen und in direkter Linie von Pflanzenmaterial zu stammen, welches nach Maßgabe des Saatgutgesetzes, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004, gewonnen wurde und auf Grund des Ergebnisses amtlicher Untersuchungen, welche im Sinne des Anhanges II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt werden, keinen Befall mit Ralstonia aufweist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Untersuchungen sind
1. im Falle des Auftretens von Ralstonia im Rahmen der
Pflanzkartoffelerzeugung
a) in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des
klonalen Ausgangsmateriales sowie von systematischen Untersuchungen an Klonen
von Basispflanzgut oder
b) bei Fehlen einer klonalen Verbindung in Form von Untersuchungen an allen
Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen einschließlich des klonalen
Ausgangsmateriales und
2. in allen anderen Fällen entweder an jeder Pflanze des klonalen
Ausgangsmateriales oder an repräsentativen Stichproben aus dem
Basispflanzgut oder den Vorstufen durchzuführen.
Haltungs- und Manipulationsverbot
§ 8. Das Halten von Ralstonia sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus ist verboten.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular