ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Auf Grund des § 15 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 8/1955, Nr. 9/1959 und Nr. 48/1993, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und
Verhinderung der Ausbreitung des Erregers des Kartoffelkrebses (Synchytrium
endobioticum [Schilb.] Perc.).
Anzeigepflicht
§ 2. Der begründete Verdacht oder das bestätigte
Auftreten von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Pers. an Kartoffelpflanzen oder
-knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen
Grundstückes dem Magistrat umgehend anzuzeigen.
Befallszone
§ 3. (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von
Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. festgestellt, hat der Magistrat die
befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden
Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der
besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m
zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze oder Knolle Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(3) Der Magistrat hat die Abgrenzung einer Fläche (Abs. 1) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (zB durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. nicht mehr festgestellt wird.
(2) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze oder Knolle Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(3) Der Magistrat hat die Abgrenzung einer Fläche (Abs. 1) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (zB durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. nicht mehr festgestellt wird.
Schutzmaßnahmen
§ 4. Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener
Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses
vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenenen Knollen und
des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte
pflanzliche Material beinhaltende Partie vollständig zu
vernichten.
§ 5. Auf befallenen Flächen darf
§ 5. Auf befallenen Flächen darf
1. kein Anbau von Kartoffeln erfolgen und
2. kein zur weiteren Anpflanzung bestimmtes Pflanzenmaterial angebaut,
eingeschlagen oder gelagert werden.
§ 6. (1) In der Sicherheitszone dürfen
§ 6. (1) In der Sicherheitszone dürfen
1. nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) nach amtlicher
Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellten Pathotyp(en) von
Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. resistent sind sowie
2. Pflanzkartoffeln nicht produziert werden.
(2) Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. als resistent, wenn sie nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen erwarten läßt.
(2) Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc. als resistent, wenn sie nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen erwarten läßt.
Haltungsverbot
§ 7. Das Halten von Kulturen von Synchytrium endobioticum
[Schilb.] Perc. ist verboten.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
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