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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Wiener Weinbaugesetz 1995)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
18.08.1995
LGBl
20.02.2001
LGBl
10.03.2003
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Weinbaufluren

§ 1. (1) Weinbaufluren sind Grundflächen, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, hochwertige Kelter- oder Tafeltrauben im Durchschnitt der Jahre in natürlicher Reife hervorzubringen.
(2) Der Magistrat hat durch Verordnung eine Abgrenzung der Weinbaufluren vorzunehmen. Diese Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken zu erflogen und es ist dabei den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, wie z. B. Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Grundstücke. Vor Erlassung der Verordnung hat der Magistrat die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.

Weingarten, Weingartengrundstück und Nachpflanzung

§ 2. (1) Unter Weingarten im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche im Ausmaß von mindestens 100 m2 zu verstehen, die von einem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2) oder einem Bewirtschafter (§ 4 Z 3) zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist.
(2) Unter Weingartengrundstück ist ein Grundstück gemäß § 7a Abs. 1 des Vermessungsgesetzes - VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001 zu verstehen, auf welchem sich ein Weingarten oder mehrere Weingärten oder Teile von solchen befinden.
(3) Eine Nachpflanzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn nach dem Ausfall von älteren Reben auf demselben Standort Reben angepflanzt werden.

Bergweinbauflächen

§ 3. (1) Bergweinbauflächen sind Weingärten, die in einer Weinbauflur gemäß § 1 liegen und infolge ihrer Hangneigung nur eine erschwerte Bewirtschaftung erlauben.
(2) Der Magistrat hat durch Verordnung die Bergweinbauflächen abgestuft nach dem Grad der erschwerten Bewirtschaftbarkeit in Hangneigungszonen mit gleicher Bewirtschaftungserschwernis zu gliedern.

Weinbaubetrieb, Weinbautreibender und Bewirtschafter

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Weinbaubetrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt, sofern in ihrem Rahmen ein oder mehrere Weingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 500 m2 bewirtschaftet werden;
2. Weinbautreibender: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung einen Weinbaubetrieb bewirtschaftet;
3. Bewirtschafter: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung einen oder mehrere Weingärten mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m2 bewirtschaftet.

Sonstige Begriffe

§ 5. (1) Die Begriffe „Reben“ und „Rebschulen“ bestimmen sich nach den im Art. 2 Abs. 1 lit. A und D der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, ABl. Nr. L 93 vom 18.04.1968 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/11/EG, ABl. Nr. L 053 vom 23.02.2002 S. 20, enthaltenen Begriffsbestimmungen.
(2) Der Begriff „Weinjahr“ bestimmt sich nach der im Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmung.
(3) Die Begriffe „Roden“, „Pflanzen“, „Pflanzungsrecht“, „Wiederbepflanzungsrecht“ und „Umveredelung“ bestimmen sich nach den im Art. 7 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmungen.

2. Abschnitt

Rebflächenverzeichnis

Anlage und Führung des Rebflächenverzeichnisses

§ 6. (1) Der Magistrat hat ein Verzeichnis über alle im Bereich des Landes Wien liegenden Weinbaubetriebe und Weingartengrundstücke zu führen (Rebflächenverzeichnis).
(2) Im Rebflächenverzeichnis sind die Weinbaubetriebe und Weinbaugartengrundstücke nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
1. Für den Weinbaubetrieb:
a) Name und Anschrift des Betriebsinhabers und Art seines Rechtes am Betrieb (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigter);
b) Zahl der zum Betrieb gehörenden Weingartengrundstücke, deren Fläche und genaue Bezeichnung;
c) Betriebsnummer;
d) aus der regionalen Reserve gewährte Pflanzungsrechte.
2. Für jedes Weingartengrundstück:
a) Katastralgemeinde, Einlagezahl und Riedbezeichnung;
b) Grundstücksnummer und Flächenausmaß; Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzung;
c) Name und Anschrift des Weinbautreibenden oder Bewirtschafters und Art seines Rechtes am Weingartengrundstück (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigter);
d) Name und Anschrift des Grundstückseigentümers;
e) Art der Erzeugung (Kelter- oder Tafeltrauben);
f) Art des Anbaues (Nieder-, Mittel-, Hochkultur);
g) Rebsorten und Anpflanzjahr (gegebenenfalls geschätztes Alter) sowie bei Umveredelung das Jahr der Umveredelung;
h) Hangneigungszone;
i) Meldung einer vorgenommenen Rodung, im Fall einer Teilrodung unter Angabe deren Ausmaßes und der betroffenen Rebsorten;
j) Meldung einer vorgenommenen Wiederbepflanzung;
k) Meldung einer vorgenommenen Pflanzung auf Grund eines aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechtes.
(3) [2]
(4) Weinbautreibende haben dem Magistrat mittels Meldungsbogens die zur Führung des Rebflächen-verzeichnisses erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 lit. i, j und k binnen einer Frist von vier Wochen ab Durchführung der Rodung, Wiederbepflanzung oder Pflanzung auf Grund eines aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechtes und alle übrigen Angaben gemäß Abs. 2 binnen drei Monaten nach Eintritt einer Änderung bekannt zu geben.
(5) Die Meldung einer vorgenommenen Wiederbepflanzung im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit j hat Angaben darüber zu enthalten, ob die seinerzeit gerodete Weingartenfläche oder ein Ersatzgrundstück wiederbepflanzt wurde. Für den Fall, daß ein Ersatzgrundstück wiederbepflanzt wurde, ist dieses katastermäßig unter Anführung des Eigentümers zu bezeichnen.
(6) Auf Bewirtschafter (§ 4 Z 3) sind die Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur die im Abs. 2 Z 2 lit a bis g und i genannten Angaben zu melden sind.
(7) Der Magistrat hat die Angaben gemäß Abs. 2 auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Erhebungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, nötigenfalls richtigzustellen und zu ergänzen.
(8) Sind Richtigstellungen und Ergänzungen im Meldungsbogen erforderlich, hat der Magistrat dem Weinbautreibenden oder Bewirtschafter die beabsichtigte Berichtigung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag des Weinbautreibenden oder Bewirtschafters hat der Magistrat mit Bescheid festzustellen, ob die Angaben im Meldungsbogen zutreffen oder ob Richtigstellungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Berichtigung beim Magistrat gestellt wird.
(9) Zum Zweck der Überprüfung ihrer Angaben haben die Weinbautreibenden oder Bewirtschafter über Verlangen des Magistrates jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie die Begehung von Grundstücken und deren Nachvermessung durch Organe des Magistrates oder vom Magistrat beauftragte Personen zu dulden und diese bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen. Diese Verpflichtungen treffen im erforderlichen Ausmaß auch den Eigentümer eines Weingartens, der diesen nicht selbst bewirtschaftet.
(10) Der Magistrat hat bezüglich des Meldungsbogens eine geeignete Drucksorte aufzulegen.

Geheimhaltungspflicht und Aufbewahrung

§ 7. (1) Auf Grund dieses Gesetzes gemachte Angaben und Erhebungen dürfen nur für die in diesem Gesetz und im Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001, vorgesehenen Zwecke sowie zur Durchführung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, und anderer weinrechtlicher Bestimmungen der Europäischen Union verwendet werden.
(2) Die bei der Anlage und Führung des Rebflächenverzeichnisses und bei der statistischen Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet, die Angaben der einzelnen Weinbautreibenden und Bewirtschafter, außer im Fall dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen, geheimzuhalten. Die gleiche Pflicht trifft die Überwachungsorgane hinsichtlich der bei Erhebungen gemachten Beobachtungen.
(3) Die im Rebflächenverzeichnis enthaltenen Angaben sind vom Magistrat für die Dauer von acht Wirtschaftsjahren, die auf das Wirtschaftsjahr folgen, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

3. Abschnitt

Flachenmäßige Beschränkung des Weinbaues

Anpflanzbeschränkungen

§ 8. (1) Das Nachpflanzen, Wiederbepflanzen und Pflanzen von Reben auf Grund eines aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechtes ist dem Weinbautreibenden nur innerhalb der Weinbaufluren gestattet. Im Fall des § 14a ist ihm das Pflanzen von Reben auch außerhalb der Weinbaufluren gestattet. Abgesehen von den genannten Fällen ist eine Pflanzung oder Neuanpflanzung verboten.
(2) Wenn Reben ausgefallen sind, darf der Weinbautreibende auf demselben Standort Reben klassifizierter Rebsorten pflanzen (Nachpflanzung).

Ausnahmebestimmung für Bewirtschafter

§ 9. Ein Bewirtschafter (§ 4 Z 3) darf Anpflanzungen von Reben nur innerhalb der Weinbaufluren vornehmen, im übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auf ihn nicht anzuwenden.

Wiederbepflanzung

§ 10. (1) Dem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2), der eine in seiner Bewirtschaftung stehende Weingartenfläche nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rodet, steht, sofern die Rodung keine gesetzwidrige Rebpflanzung umfasst und er die Rodung dem Magistrat ordnungsgemäß (§ 6 Abs. 4) meldet, innerhalb seines Weinbaubetriebes ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.
(2) Dem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2), der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht innerhalb seines Weinbaubetriebes ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.
(3) Dem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2), der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 2 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht bis zum 31. Juli 2003 innerhalb seines Weinbaubetriebes ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.
(4) Dem Eigentümer oder mit dessen Zustimmung auch dem Pächter einer innerhalb einer Weinbauflur gelegenen Fläche, der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 4 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht bis zum 31. Juli 2003 ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu.
(5) Das Gesamtausmaß der Fläche, welche für Wiederbepflanzungen nach Maßgabe des Abs. 4 in Anspruch genommen werden kann, darf 15 vH der Fläche der am 1. Jänner 1995 im Rebflächenverzeichnis verzeichneten Weingärten nicht übersteigen.
(6) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts ist nur in den Fällen des Art. 4 Abs. 4 lit. a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, und nur an einen Weinbautreibenden, der einen Weinbaubetrieb im Land Wien bewirtschaftet zulässig. Der Weinbautreibende, dem das Recht auf Wiederbepflanzung übertragen werden soll, hat die Übertragung dem Magistrat bis spätestens zum 31. Jänner des Weinjahres, in dem die Wiederbepflanzung vorgenommen werden soll, anzuzeigen.
(7) Die Anzeige nach Abs. 6 hat zu umfassen:
1. die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, auf welche sich das Recht auf Wiederbepflanzung bezieht unter Anführung von Namen und Anschrift des Weinbautreibenden sowie Angaben bezüglich der Bewässerung;
2. Nachweise über die Erfüllung der im Art. 4 Abs. 4 lit. a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, angeführten Voraussetzungen;
3. die schriftliche Zustimmungserklärung des Weinbautreibenden gemäß Z 1 zur Rechtsübertragung;
4. die katastermäßige Bezeichnung der zur Wiederbepflanzung vorgesehenen, innerhalb der Weinbauflur gelegenen Liegenschaft sowie das Ausmaß der Anpflanzungsfläche und Angaben bezüglich der Bewässerung;
5. das Datum der beabsichtigten Wiederbepflanzung;
6. die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten.
(8) Der Magistrat hat binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 6 und 7 oder wenn die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Land Wien führen würde, die Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung zu untersagen.
(9) Wiederbepflanzungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 sind vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben.

Regionale Reserve

§ 10a. (1) Beim Magistrat ist eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten.
(2) Der regionalen Reserve werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt:
1. Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 1 und 2, die nicht vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt wurden (§ 10 Abs. 9);
2. Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 3 und 4, die nicht bis zum 31. Juli 2003 ausgeübt wurden;
3. Wiederbepflanzungsrechte, die von ihren Inhabern der regionalen Reserve abgetreten wurden (Abs. 3);
4. die nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, neu geschaffenen Pflanzungsrechte, welche dem Land Wien zustehen;
5. aus der regionalen Reserve gewährte Pflanzungsrechte, die nicht gemäß Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahres ausgeübt wurden.
(3) Dem Inhaber eines Wiederbepflanzungsrechtes steht es frei, mit einer schriftlichen Erklärung beim Magistrat das Wiederbepflanzungsrecht der regionalen Reserve abzutreten.
(4) Der Magistrat darf ein Pflanzungsrecht aus der regionalen Reserve nur einem Weinbautreibenden oder einem Eigentümer oder Pächter einer innerhalb einer Weinbauflur gelegenen Fläche gewähren.
(5) Die Beanspruchung eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve ist dem Magistrat spätestens acht Wochen vor dem Datum der beabsichtigten Pflanzung anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Unterlagen zu umfassen:
1. die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, auf welcher das Pflanzungsrecht aus der Reserve ausgeübt werden soll, unter Anführung des Eigentümers;
2. die Angabe des Flächenausmaßes der Pflanzung, wobei dieses 10 ha nicht übersteigen darf;
3. die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;
4. das Datum der beabsichtigten Pflanzung;
5. den Nachweis, dass keine Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 vorliegen oder diese für das Flächenausmaß der beabsichtigten Pflanzung nicht ausreichen;
6. den Nachweis, dass entweder noch kein Pflanzungsrecht aus der Reserve gemäß Abs. 4 gewährt wurde oder das gewährte Pflanzungsrecht das in Z 2 mit 10 ha festgelegte Flächenausmaß noch nicht ausschöpft.
(6) Der Magistrat hat binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 4 und 5 oder wenn die beabsichtigte Pflanzung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, die Gewährung des Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve zu untersagen.
(7) Die Übertragung von aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechten ist verboten.
(8) Sollte die Nachfrage nach Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve das Angebot übersteigen, kann der Magistrat die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve mit Verordnung näher regeln. Dabei sind das Alter des Weinbautreibenden, die Größe seines Weinbaubetriebes und seine Ausbildung zu berücksichtigen.
(9) Ein aus der regionalen Reserve gewährtes Pflanzungsrecht ist bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahres auszuüben.

Anlagen zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben

§ 11. (1) Die Errichtung einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben ist auch außerhalb der Weinbaufluren zulässig. Die §§ 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(2) Dem Magistrat sind die Errichtung sowie die Auflassung einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben binnen vier Wochen ab Durchführung dieser Maßnahmen mittels Meldungsbogens zu melden.
(3) Wenn der Verwendungszweck als Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.
(4) Das Umwandeln einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben in einen Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 1) gilt als Neuanpflanzung im Sinne dieses Gesetzes.

Rebschulen

§ 12. (1) Die Anlage von Rebschulen ist auch außerhalb der Weinbaufluren zulässig. Die §§ 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(2) Dem Magistrat sind die Anlage sowie die Auflassung einer Rebschule binnen vier Wochen ab Durchführung dieser Maßnahmen mittels Meldungsbogens zu melden.
(3) Das Umwandeln einer Rebschule in einen Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 1) gilt als Neuanpflanzung im Sinne dieses Gesetzes.

4. Abschnitt

Klassifizierung der Weingartenflächen

§ 13. Alle in den Weinbaufluren gelegenen Flächen, welche zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein gemäß der §§ 10 und 11 des Weingesetzes 1999, BGBl. Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001, in der jeweils geltenden Fassung, geeignet.

5. Abschnitt

Sortenmäßige Beschränkung des Weinbaues

Rebsortenklassifizierung

§ 14. (1) Der Magistrat hat nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer mit Verordnung die Kelter- und Tafeltraubensorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe zu klassifizieren.
(2) Der Weinbautreibende oder Bewirtschafter darf – ausgenommen im Fall des § 14a – nur mittels Verordnung gemäß Abs. 1 klassifizierte Rebsorten pflanzen.

Pflanzungen zu Versuchszwecken

§ 14a. (1) Der Magistrat hat auf Antrag eines Weinbautreibenden für die nachfolgend genannten Zwecke mit Bescheid ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu erteilen und das Pflanzen von Rebsorten, welche nicht in einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 angeführt sind, zuzulassen:
1. Prüfung der Anbaueignung einer bisher nicht klassifizierten Rebsorte;
2. wissenschaftliche Untersuchungen;
3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
4. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.
(2) § 10 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
1. die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, welche durch die Pflanzung zu Versuchszwecken beansprucht werden soll, unter Anführung des Eigentümers;
2. die planliche Darstellung der Pflanzung sowie die Angabe ihres Flächenausmaßes;
3. die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;
4. den Versuchszweck.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Versuchszweck erreicht werden kann und sicherstellt, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.
(5) Soweit es die Sicherstellung der Anforderungen nach Abs. 4 erfordert, ist die Genehmigung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.
(6) Nach Abschluss des Versuches sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.

6. Abschnitt

Weinlesezeit

Untersagung des Beginnes der allgemeinen Weinlese

§ 15. (1) Der Magistrat kann nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Rebsorten den Beginn der allgemeinen Weinlese vor einem bestimmten Zeitpunkt durch Verordnung untersagen, falls unter Bedachtnahme auf die Witterungsbedingungen des Lesejahres und die langjährige Erfahrung zu erwarten ist, daß die Weintrauben in diesen Gebieten voraussichtlich erst zu diesem Zeitpunkt jenen Reifegrad erreichen, der in Durchschnittsjahren dort erzielt wird.
(2) Mit der allgemeinen Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel, Traubenkrankheit geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kann.

7. Abschnitt

Weinbauaufsicht

§ 16. (1) Der Magistrat hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe des Magistrates berechtigt, die für die Kontrolle notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen sowie Grundstücke zu begehen und Nachmessungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Begehungen können Organe der Wiener Landwirtschaftskammer beigezogen werden.
(2) Die Weinbautreibenden und Bewirtschafter sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1 und 3) jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie den Zutritt zu den Grundstücken sowie deren Nachvermessung zu gestatten. Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden und Bewirtschafter die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(3) Zu Erhebungen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz sind auch Bundeskellereiinspektoren (§ 51 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001) ermächtigt.

8. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 17. (1) Wer
1. die Erstattung der Angaben gemäß §§ 6, 11 Abs. 2 oder  12 Abs. 2 unterlässt;
2. im Meldungsbogen wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
3. entgegen § 6 Abs. 9 oder § 16 Abs. 2 die erforderliche Hilfe bzw. Vorsorge für eine solche Hilfeleistung, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder die Vorlage der notwendigen Unterlagen verweigert;
4. entgegen § 6 Abs. 9 oder § 16 Abs. 2 den geforderten Zutritt zu Grundstücken oder die Begleitung zu Grundstücken verweitgert oder die Vornahme einer Grundstücksnachvermessung nicht duldet;
5. einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 ungerechtfertigt zuwiderhandelt;
6. entgegen Abs. 4 die Entnahme von Rebstöcken nicht duldet
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltugsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. Pflanzungen entgegen den §§ 8 bis 10, 14 sowie 14a vornimmt oder solche Rebpflanzungen bewirtschaftet;
2. eine Liegenschaft entgegen § 8 Abs. 2 nachpflanzt oder weinbaulich nutzt,
3. Rodungen gemäß § 14a Abs. 5 oder Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe von mindestens 0,14 Euro, höchstens jedoch 0,35 Euro je m2 gesetzwidrig angepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung (Z 1 bis 3) zu bestrafen.
(3) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrem Besitzer im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 als bewirtschaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn diese nicht bearbeitet wird.
(4) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, hat der Weinbautreibende oder Bewirtschafter die Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres im Wege einer Untersuchung der Stammquerschnitte durch Organe des Magistrates zu dulden.
(5) Unbeschadet einer Bestrafung nach Abs. 2 ist vom Magistrat demjenigen, der eine gesetzwidrige Rebpflanzung (Abschnitte 3 und 5 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) vorgenommen hat, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, diese Rebpflanzung zu roden.

Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Weinlesegesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/1986, außer Kraft.


[1] CELEX Nr. 368L0193, 387R0822, 387R0823, 390L0654, 391R3896, 394R1891
[2] entfällt; LGBl Nr. 18/2003 vom 10.3.2003
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