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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Tierzucht (Wiener Tierzuchtverordnung)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
25.06.2010
LGBl


Auf Grund des § 26 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 9/2010, wird verordnet:

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Abschnitt 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung

§ 2 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen
§ 3 Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 4 Zuchtpopulation einer Rasse
§ 5 Zuchtziel
§ 6 Zuchtmethode
§ 7 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
§ 8 System der Tierkennzeichnung
§ 9 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister
§ 10 Melde- und Erfassungssystem
§ 11 System der internen Kontrolle
§ 12 Leistungsprüfung
§ 13 Zuchtwertschätzung
§ 14 Zuchtverwendung selektierter Tiere
§ 15 Erfolgskontrolle
§ 16 Prüfeinsatz
§ 17 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
§ 18 Ausreichende Zuchtpopulation
§ 19 Funktionsfähigkeit
§ 20 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

Abschnitt 3

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

§ 21 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
§ 22 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 23 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 24 Zuchtbescheinigungen für Equiden
§ 25 Jahresbericht
§ 26 Durchführung von Prüfeinsätzen
§ 27 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

Abschnitt 4

Besamungswesen, Embryotransfer

§ 28 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen
§ 29 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
§ 30 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur Besamungstechnikerin
§ 31 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin
§ 32 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
§ 33 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz

Abschnitt 5

Verfahrensbestimmungen

§ 34 Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung von Daten

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

§ 35 Übergangsbestimmungen
§ 36 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 29 Abs. 1
Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 29 Abs. 1
Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 29 Abs. 1
Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen gemäß § 30 Abs. 8
Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen gemäß § 31 Z 3

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;
2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz, die keine Zuchttiere im Sinne des § 2 Z 16 Wiener Tierzuchtgesetz sind;
3. Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannte genetische Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;
4. Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;
5. Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;
6. Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen
a) unmittelbar beobachtet oder gemessen oder
b) mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann;
7. Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung;
8. Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z 6 lit. b erhoben wird;
9. Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch den Tierhalter bzw. die Tierhalterin oder dessen bzw. deren Beauftragten bzw. Beauftragte;
10. Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;
11. Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;
12. Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (zB Gesamtzuchtwert).

Abschnitt 2

Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung

Allgemeine Anforderungen an Festlegungen

§ 2. (1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierzuchtgesetz) nicht abträglich sein.
(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

§ 3. (1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 Wiener Tierzuchtgesetz hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
1. Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 Wiener Tierzuchtgesetz) oder
2. Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a Wiener Tierzuchtgesetz
zu treffen.
(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 4 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.
Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
1. Zuchtziel (§ 5);
2. Zuchtmethode (§ 6);
3. Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 7 bis 11);
4. Leistungsprüfung (§ 12);
5. Zuchtwertschätzung (§ 13);
6. Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 14);
7. Erfolgskontrolle (§ 15);
8. Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 16).

Zuchtpopulation einer Rasse

§ 4. (1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:
1. Anzahl von Zuchtbetrieben,
2. Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht,
3. Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (zB Mutterschweine, Deckhengste),
4. Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm,
5. den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 18.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall
1. der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw.
2. der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind,
gesondert auszuweisen.
(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz.

Zuchtziel

§ 5. (1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. die Rassenmerkmale,
2. die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird,
3. bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen.
(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 3 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.

Zuchtmethode

§ 6. (1) Die Zuchtmethode ist im Falle der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Wiener Tierzuchtgesetzes festgelegten Anforderungen,
2. bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation,
3. bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11) zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse.
(2) Die Zuchtmethode ist im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. das Kreuzungsprodukt,
2. die Ausgangsrassen,
3. die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

§ 7. (1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß § 21 erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen:
1. Aufbau des Zuchtbuches (einfache oder untergliederte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch),
2. System der Tierkennzeichnung gemäß § 8,
3. System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister gemäß § 9,
4. Melde- und Erfassungssystem gemäß § 10,
5. System der internen Kontrolle gemäß § 11.
(2) Im Falle der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (§ 1 Z 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.

System der Tierkennzeichnung

§ 8. (1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.
(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:
1. Rinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11. 8. 2000, S. 1) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 1);
2. Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 2004, S. 8) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 (ABl. Nr. L 340 vom 22. 12. 2007, S. 25);
3. Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. 6. 2008, S. 3).
(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
1. Art (zB Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt (zB Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kennzeichnung oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1;
2. Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Abs. 1 erfasst werden müssen;
3. die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1 befugten Personen.

System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

§ 9. (1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:
1. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 8 Abs. 1,
2. Name, falls vorhanden,
3. Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumerischen Codes,
4. Name der Rasse,
5. Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort,
6. Geschlecht,
7. Name und Anschrift des Züchters bzw. der Züchterin,
8. Name und Anschrift des Halters bzw. der Halterin und Haltungsort,
9. Zugangs- und Abgangsdatum.
(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:
1. Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierzuchtgesetz geforderten Zahl entsprechen muss,
2. die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.
(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:
1. bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuches, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist,
2. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis,
3. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse,
4. Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryos unter Angabe des Spendertieres, Vatertieres bzw. der genetischen Eltern,
5. Geburtsdaten von Nachkommen,
6. genetische Besonderheiten und Erbfehler,
7. von einer Regelung gemäß § 12 Abs. 5 erfasste künstliche Eingriffe,
8. Ausstellungsdatum und Empfänger bzw. Empfängerinnen von Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen.
(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.
(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn
1. das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist,
2. der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird oder
3. die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist.

Melde- und Erfassungssystem

§ 10. (1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 9 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens sechs Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.
(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.

System der internen Kontrolle

§ 11. (1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation
1. ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente und
2. ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle)
im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen.
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.

Leistungsprüfung

§ 12. (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Leistungsmerkmale zur Beurteilung der
1. Fruchtbarkeit und
2. Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur)
gemäß Abs. 4 festzulegen.
(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:
1. den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals;
2. eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere:
a) sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (§ 1 Z 6 lit. b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß § 1 Z 8 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals,
b) die Art der Ergebnisdarstellung.
Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.
3. die auf Grund der Beschreibung gemäß Z 2 erforderlichen Formen der Datenerhebung (zB Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle);
4. die erfassten Tiergruppen;
5. zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals (zB Dauer, Wiederholungen);
6. eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Z 2 bis 5.
(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.
(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:
1. für Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Dauer, Mindestanzahl an Vergleichstieren und
2. für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedingungen und für welche Leistungsmerkmale Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können.

Zuchtwertschätzung

§ 13. (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 12 Abs. 1 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 12 Abs. 2 festlegen.
(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 12 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.
(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:
1. das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (zB Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell),
2. Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen.
(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.
(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 12 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.

Zuchtverwendung selektierter Tiere

§ 14. In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 5) und der Zuchtpopulation (§ 4) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:
1. Selektionsstufen und deren Abfolge,
2. Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen,
3. tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.

Erfolgskontrolle

§ 15. Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (zB Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird.

Prüfeinsatz

§ 16. (1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 12) und die Zuchtwertschätzung (§ 13) sowie der §§ 26 und 33 mindestens festzulegen:
1. Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind,
2. in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können,
3. in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können.
(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

§ 17. (1) Im gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Wiener Tierzuchtgesetz hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.
(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:
1. Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind,
2. Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:
a) Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung,
b) Geburtsdatum,
c) Züchter bzw. Züchterin,
d) Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch,
e) Eltern.
(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 5 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:
1. Art der Kennzeichnung (zB Chip, Brand),
2. Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer),
3. Körperstelle der Kennzeichnung.
Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.
(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 5 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.
(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

Ausreichende Zuchtpopulation

§ 18. (1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel
Ne = 4NwNm/(Nw+Nm)

mindestens den Wert 10 erreicht.
(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:
1. Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und
2. Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 4 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.
Tiere gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.
(3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

Funktionsfähigkeit

§ 19. (1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im Wiener Tierzuchtgesetz und in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
1. angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,
2. über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,
3. über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,
4. über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,
5. eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,
6. eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.
(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:
1. Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur mit der Fachrichtung Landwirtschaft,
2. Abschluss des Studiums an der veterinärmedizinischen Universität oder
3. Abschluss einer mit Z 1 bis 2 vergleichbaren Ausbildung.
Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.

Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 20. Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
1. auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 Wiener Tierzuchtgesetz durch die Zuchtorganisation oder
2. gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle
durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 2 erfüllen.

Abschnitt 3

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

§ 21. Nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfällige Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm,
2. materielle Richtigkeit,
3. Aktualität,
4. tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit,
5. Verständlichkeit,
6. Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren,
7. im Falle eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 22. (1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.
(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 16 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Wiener Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:
1. die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertiers und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung,
2. die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind,
3. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertiers.
Hat die Wiener Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.
(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Wiener Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Wiener Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

§ 23. (1) Von nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
1. Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;
2. reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“;
3. hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“;
4. Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“.
(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Wiener Tierzuchtgesetzes genannten Entscheidungen umfasst:
1. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das das Zuchttier eingetragen ist;
2. Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Hauptabteilung untergliedert ist.
(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.
(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:
1. Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;
2. bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale;
3. bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Z 1 vorliegen;
4. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler.
(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 12 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 13 Abs. 2 anzugeben sind.
(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Von nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene nichtreinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:
1. Die Überschrift hat zu lauten:
a) Rinder: „Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige Zuchtrinder“;
b) Schweine: „Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige Zuchtschweine“;
c) Schafe: „Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige Zuchtschafe“;
d) Ziegen: „Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige Zuchtziegen“.
2. Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des Wiener Tierzuchtgesetzes genannten Entscheidungen sowie der Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.

Zuchtbescheinigungen für Equiden

§ 24. (1) Von nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“,
2. Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation,
3. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das das Zuchttier eingetragen ist,
4. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 9 Abs. 1 Z 1,
5. Name des Tieres gemäß § 9 Abs. 1 Z 2,
6. Zuchtbuchnummer gemäß § 9 Abs. 1 Z 3,
7. Name der Rasse des Tieres gemäß § 9 Abs. 1 Z 4,
8. Geburtsdatum gemäß § 9 Abs. 1 Z 5,
9. Geschlecht gemäß § 9 Abs. 1 Z 6,
10. Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 9 Abs. 3 Z 1,
11. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 9 Abs. 3 Z 2,
12. Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind,
13. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 9 Abs. 3 Z 3,
14. Name und Anschrift des Züchters bzw. der Züchterin gemäß § 9 Abs. 1 Z 7,
15. Name und Anschrift des Halters bzw. der Halterin gemäß § 9 Abs. 1 Z 8,
16. Ausstellungsort und -datum,
17. Name und Funktionsbezeichnung des bzw. der Unterzeichnenden,
18. Unterschrift.
(2) § 23 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß.
(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:
1. andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind,
2. das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß Entscheidung 93/623/EWG bzw. Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und im Fall tatsächlicher Änderungen diese von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und Z 16 bis 18 bestätigt werden.

Jahresbericht

§ 25. (1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 Wiener Tierzuchtgesetz über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.
(2) Der Bericht hat für nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
1. Entwicklung der Angaben gemäß § 4 Abs. 1 und 2,
2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinne § 4 Abs. 3,
3. Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (§ 18) auf Basis der Angaben gemäß Z 1 und 2,
4. Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen,
5. Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale,
6. Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen,
7. im Falle der Durchführung von Prüfeinsätzen:
a) Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (zB Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen),
b) Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 26 Abs. 2) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz,
8. Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte,
9. Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten,
10. bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen.
(3) Der Bericht für nach § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit zu enthalten:
1. die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 5, 7, 8, 9 und 10,
2. Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen.

Durchführung von Prüfeinsätzen

§ 26. (1) Nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.
(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
1. Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation,
2. Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen,
3. gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird,
4. Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.
Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4.
(3) Im Falle von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:
1. Die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200;
2. die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2.000;
3. die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens 12 Monate.
Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.
(4) Nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:
1. Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens,
2. Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung,
3. Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird,
4. Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.
(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 27. (1) Die Wiener Landwirtschaftskammer, die nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.
(2) Die Wiener Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 12 und 13) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
1. die im Bereich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen,
2. die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen,
3. der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten,
4. in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (zB Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und
5. die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.
(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z 1 oder 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
1. Eigenkontrollen gemäß § 12 Abs. 4 Z 3;
2. Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle. Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß.

Abschnitt 4

Besamungswesen, Embryotransfer

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen

§ 28. (1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
1. Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;
2. reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“;
3. hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“;
4. Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“;
5. Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“.
Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.
(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
1. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 6 und Abs. 8 und
2. für Equiden: die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2.
(3) Die Angaben betreffend den gewonnenen Samen, die gewonnenen Eizellen und die Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 des Wiener Tierzuchtgesetzes jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

§ 29. (1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder für von dieser beauftragte Personen (§ 23 Abs. 5 und 6 Wiener Tierzuchtgesetz) zugänglich und geordnet aufzubewahren.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur Besamungstechnikerin

§ 30. (1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur Besamungstechnikerin gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierzuchtgesetz gilt,
1. eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt bzw. zur Tierärztin nach den bundesrechtlichen Vorschriften und
2. ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers bzw. einer Besamungstechnikerin geeignet und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,
2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,
3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane,
4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,
5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und
6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
1. Rinder: 135 Stunden;
2. Schweine: 60 Stunden;
3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden;
4. Equiden: 135 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20% als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter bzw. die Leiterin eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt bzw. eine Tierärztin sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat bzw. die Kandidatin unter Beweis zu stellen, dass er bzw. sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Prüfung abgelegt, so erhält er bzw. sie hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten bzw. der Kandidatin sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz anerkannt.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin

§ 31. Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 30 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
a) Rinder: 24 Stunden;
b) Schweine: 12 Stunden;
c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;
d) Equiden: 24 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30% als praktische Übungen abzuhalten.
2. Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter bzw. von der Ausbildungsleiterin oder einem bzw. einer von diesem bzw. von dieser bestimmten Vortragenden abzunehmen.
3. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz anerkannt.

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

§ 32. (1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 30 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75% des in § 30 Abs. 4 bzw. § 31 Z 1 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 Wiener Tierzuchtgesetz die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 Wiener Tierzuchtgesetz vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern bzw. Einzelprüferinnen aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz abzulegen.

Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz

§ 33. (1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer bzw. Besamerinnen erfolgen. Dabei sind anzugeben:
1. Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,
2. wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 26 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.
(2) Im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.

Abschnitt 5

Verfahrensbestimmungen

Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung von Daten

§ 34. (1) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Wiener Tierzuchtgesetzes oder dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Wiener Tierzuchtgesetz die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügung Stellung der Daten gleich (zB Kopie, EDV-Datei).
(2) Sofern im Wiener Tierzuchtgesetz nicht anders geregelt, sind alle auf Grundlage des Wiener Tierzuchtgesetzes an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnene und bis spätestens zwei Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen sowie Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 30 und 31).
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 25) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz tätig sind.

In-Kraft-Treten

§ 36. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage 1
Inhalte von Belegscheinen gemäß § 29 Abs. 1

Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe,
Ziegen,
Equiden
Vatertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden

Rasse
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Vatertieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des belegten Tieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Sprungtag
Datum
Datum
belegtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name falls vorhanden
Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
Schweine
Vatertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Vatertieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des belegten Tieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Sprungtag
Datum
Datum
belegtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung

Anlage 2
Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 29 Abs. 1

Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe,
Ziegen,
Equiden
Spendertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden

Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
Chargennummer, sofern vorhanden
Chargennummer, sofern vorhanden
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des besamten Tieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Besamungstag
Datum
Datum
besamtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
Besamer bzw. Besamerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift

Nummer des Besamers bzw. der Besamerin, falls vorhanden


Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Schweine
Spendertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
Chargennummer, sofern vorhanden
Chargennummer, sofern vorhanden
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des besamten Tieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Sprungtag
Datum
Datum
besamtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung
Besamer bzw. Besamerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift

Nummer des Besamers bzw. der Besamerin, falls vorhanden

Anlage 3
Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 29 Abs. 1

Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe,
Ziegen,
Equiden
Spendertiere
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden

Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Gewinnungstag
Datum
Datum
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Übertragungstag
Datum
Datum
Empfängertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift

Nummer, falls vorhanden


Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Schweine
Spendertiere
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Gewinnungstag
Datum
Datum
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Übertragungstag
Datum
Datum
Empfängertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung
Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift

Nummer, falls vorhanden
Anlage 4
Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen gemäß § 30 Abs. 8

Tiere
Ausbildungseinrichtungen
Rinder
NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21,
D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen
Schweine
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21,
D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Schafe, Ziegen
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Equiden
Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen
Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle,
Postfach 3148, D-29231 Celle
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle,
D-29308 Winsen/Aller
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit,
Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger,
D-82441 Ohlstadt

Anlage 5
Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen gemäß § 31 Z 3

Tiere
Ausbildungseinrichtungen
Rinder
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt
NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg
Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr. Otmar Föger Straße 1, A-4921 Hohenzell
Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim, Klessheimerstraße 10,
A-5071 Wals
Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21,
D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2,
D-84036 Landshut
HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting & Service, Aurachsmühle 1,
D-97461 Hofheim in Unterfranken
Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10-12,
D-86926 Greifenberg
Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen
Rinderzucht Schleswig Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601 Schönböken
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland
Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110,
D-27283 Verden/Aller
Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6, D-21379 Echem
Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
Rinderzucht Schleswig-Holstein, D-24537 Neumünster
Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau
Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen
Schweine
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt
NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth 178
Schweinezuchtverband & Besamung Oberösterreich, Unterhart 77, A-4641 Steinhaus
Landwirtschaftskammer Steiermark, Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof 31,
A-8200 Gleisdorf
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21,
D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2,
D-84036 Landshut
Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern-Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28,
D-31627 Rohrsen
Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten
Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser eG,
Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim, Berliner Straße 8, D-49828 Neuenhaus
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung,
Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8,
D-21368 Dahlenburg-Ellringen
NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf
Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Lindenstraße 18, D-39606 Iden
Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena
SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend,
CH-6204 Sempach
Schafe
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Ziegen
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels
Equiden
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt
Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle,
D-29308 Winsen/Aller
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit,
Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg



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