ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Gesetz über die Tierzucht in Wien (Wiener
Tierzuchtgesetz)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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05.02.2010
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LGBl
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22.10.2010
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LGBl
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07.06.2011
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LGBl
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22.08.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Ziel
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung und Daten
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung und Daten
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen für
Zuchtorganisationen
§ 4 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen
§ 5 Änderungen
§ 6 Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur
Durchführung der Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung
§ 7 Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten
Zuchtorganisationen
§ 8 Rechte und Pflichten von anerkannten
Zuchtorganisationen
§ 9 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 10 Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
Abschnitt 3
Übereignung bzw. Überlassung von (Zucht-)Tieren und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren Verwendung
Übereignung bzw. Überlassung von (Zucht-)Tieren und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren Verwendung
§ 11 Übereignung bzw. Überlassung von
Zuchttieren
§ 12 Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 13 Abgabe von Samen
§ 14 Verwendung von Samen
§ 15 Erbfehler
§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17 Verwendung von Embryonen
§ 18 Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin,
Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandsbesamerin
§ 19 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Union
§ 20 Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung
von Berufsqualifikationen
Abschnitt 4
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Strafbestimmungen
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Strafbestimmungen
§ 21 Behörden
§ 22 Tierzuchtrat
§ 23 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
§ 24 Innergemeinschaftliche Auskunfts-, Veröffentlichungs-
und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden
§ 25 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach
Gemeinschaftsrecht
§ 26 Verordnungen
§ 27 Strafbestimmungen
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 Umsetzungshinweis
§ 30 In-Kraft-Treten
Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von
Zuchtorganisationen
Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an
die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzung
Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und
Herkunftsbescheinigungen
Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen,
Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Ziel
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Ziel
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht
von
1. Rindern und Büffeln,
2. Schweinen,
3. Schafen,
4. Ziegen sowie
5. Equiden (Hauspferde und Hauseseln und deren Kreuzungen).
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der
Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen
Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu
verbessern,
3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse
den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
4. die genetische Vielfalt zu erhalten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein
Zuchtunternehmen;
2. Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte
juristische Person, in der sich Züchter bzw. Züchterinnen unmittelbar
oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben, die
ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und die ein Zuchtprogramm
durchführt;
3. Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm
zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht
durchführt;
4. Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für
die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinne von Z 3 lit. b des
Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt hat, das
Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, sofern sie ihren Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Bundesland oder
Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat hat, als solche anerkannt
ist;
5. Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für
die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist und die
Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z 4
einhält;
6. Räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine
anerkannte Zuchtorganisation auf Grund der behördlichen Anerkennung ihr
Zuchtprogramm durchführen darf;
7. Grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich:
räumlicher Tätigkeitsbereich, soweit dieser in anderen
Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten liegt;
8. Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes
Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu deren Identifizierung und
zur Evidenthaltung der Abstammung sowie der Leistungen;
9. Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes
Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu
deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Herkunft;
10. Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtziel, Zuchtpopulation,
Zuchtmethode, Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, Leistungsprüfung,
Zuchtwertschätzung, Zuchtverwendung selektierter Tiere und Erfolgskontrolle
für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen
Prüfeinsatz;
11. Reinzucht: eine Paarung zwischen Tieren der gleichen Rasse;
dazu gehören die Inzucht, Linienzucht und Blutauffrischung;
12. Kreuzungszucht: eine Paarung zwischen Tieren verschiedener
Inzuchtlinien, Zuchtlinien, Rassen, Arten oder deren Kreuzungen;
13. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der
Leistungen von Tieren, wobei dieses auch erblich bedingte Eigenschaften von
Tieren und ihren Erzeugnissen umfasst. Im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms
umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse
(Stichprobentest);
14. Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft
entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses
von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen;
15. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von
Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung;
16. Zuchttier:
a) ein Tier, das in einem Zuchtbuch einer anerkannten
Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),
oder
b) ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten
Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen
werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder
c) ein Tier, das in einem Zuchtregister einer anerkannten
Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier);
17. Zuchtbescheinigung:
a) für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung
und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres;
b) für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a
zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;
c) für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß
lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;
d) für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß
lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;
18. Herkunftsbescheinigung:
a) für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft
von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht;
b) für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a
zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;
c) für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß
lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;
d) für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß
lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;
19. Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung,
Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
20. Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen
für die künstliche Besamung;
21. Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung,
Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;
22. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union
angehört;
23. Vertragsstaat: ein Staat, der
a) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist oder
b) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen
Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt
und nicht der Europäischen Union angehört;
24. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat ist.
Abschnitt 2
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung,
Zuchtwertschätzung und Daten
Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen
§ 3. (1) Eine Zuchtorganisation ist anzuerkennen,
wenn
1. der Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt;
2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend
große Zuchtpopulation in Wien vorhanden ist,
3. in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1 Spalte 1
genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind;
4. die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch bzw. das
Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung bzw. der Zuchtregisterordnung in Hinblick
auf die Züchtung von in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den
Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 und 3 bzw. Spalte 4 genannten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entsprechen;
5. in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3 Spalte 1
genannten Tieren die Festlegungen für die Durchführung der
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung den Anforderungen der in
Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft bzw. in Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel
und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen. Erfolgt die Anerkennung
für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, gilt
Folgendes:
a) Gelten dort auch für in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen zwingende inhaltliche Regelungen
für die Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese
Regelungen abgestimmt sein;
b) Gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des
§ 9 Abs. 2 Z 2 lit. a, müssen diese eingehalten
werden. Bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die
Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle
gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b
gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die
Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der
Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen;
6. bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine
offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu
verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das
Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung
gefährdet wird.
(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 voraus:
(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 voraus:
1. für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:
a) die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu
allen in Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission
92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt;
b) ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß lit. a von ihr
aufgestellten Grundsätzen;
c) es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den
Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem
Vertragsstaat anerkannt worden;
d) es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen
Gründe, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse
mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen
Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat
vorzubehalten;
2. für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:
a) ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen, die von der
Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse
führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung
der Kommission 92/353/EWG aufgestellt worden sind;
b) es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die
Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile
desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren
Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits
für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile
desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.
(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für den räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Züchterinnen und Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest den Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist
(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für den räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Züchterinnen und Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest den Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist
a) für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
b) für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn
dort eine gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf
nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, § 9
Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht.
Verfahren zur Anerkennung von
Zuchtorganisationen
§ 4. (1) Der Antrag auf Anerkennung muss
enthalten:
1. Allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:
a) Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem
Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des
Rechtsträgers;
b) Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis
der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;
c) Name und Anschrift der zur Außenvertretung befugten
Personen;
d) Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen
Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung
BGBl. I Nr. 5/2008;
2. Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der
Zuchtorganisation:
a) Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die
Zuchtarbeit Verantwortlichen und deren sachliche oder räumliche
Zuständigkeitsaufteilung;
b) Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der
Geschäftsstelle;
3. Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die
Anerkennung beantragt wird;
4. Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
durchführenden Stellen gemäß § 9 Abs. 2,
insbesondere
a) im Falle der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung
von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß
§ 3 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der
Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;
b) im Falle der Beantragung der Anerkennung für einen
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder dessen
Teile § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise
über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser
beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, bei Durchführung
durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die
vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation;
5. Zuchtprogramm.
(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs. 1 enthalten:
(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs. 1 enthalten:
1. für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das
Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
lit. a;
2. für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation
a) Rasse sowie Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation,
deren Grundsätze eingehalten werden;
b) eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3
Abs. 2 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der
Ursprungszuchtbuch-Organisation, dass das Zuchtprogramm gemäß
Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht
deutscher Fassung auch in beglaubigter Übersetzung. Dies gilt nicht, wenn
der Antragsteller bzw. die Antragstellerin glaubhaft macht, dass er bzw. sie die
Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihm bzw.
von ihr zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.
(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende Zuchtorganisation.
(4) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, hat die Behörde vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende Zuchtorganisation.
(4) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, hat die Behörde vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
1. von einer Anerkennung für ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Gemeinschaft
entgegenstehenden Umständen und
2. allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender
Vorschriften, welche für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen
von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a und
Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a),
zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.
(6) Die bescheidmäßige Anerkennung bezieht sich auf:
zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.
(6) Die bescheidmäßige Anerkennung bezieht sich auf:
1. Rasse,
2. räumlicher Tätigkeitsbereich,
3. Zuchtziel und Zuchtmethode,
4. Leistungsmerkmale,
5. Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder
Zuchtregisterordnung,
6. Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die
diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 5 und
Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2) sowie
7. bei Equiden zusätzlich: den Status als
Ursprungszuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3
Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze oder als
Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die
Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten
Grundsätze.
(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin mitzuteilen. Im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin mitzuteilen. Im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
Änderungen
§ 5. (1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich
die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 bezieht,
bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß
§§ 3 und 4. Sofern ein Tierzuchtrat gemäß
§ 22 eingerichtet ist, kann die Behörde ein Fachgutachten des
Tierzuchtrates einholen.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur
Durchführung der Leistungsprüfung
und Zuchtwertschätzung
und Zuchtwertschätzung
§ 6. (1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu
widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
1. eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3
Abs. 1 Z 1 bis 6, Abs. 2 Z 1 lit. a oder b oder
Z 2 lit. a, Abs. 3 oder Abs. 4 nicht mehr auf Dauer
erfüllt oder
2. wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8
verletzt.
(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen. Bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3 Abs. 5 ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.
(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen. Bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3 Abs. 5 ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.
Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten
anerkannten Zuchtorganisationen
anerkannten Zuchtorganisationen
§ 7. (1) In anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen
dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit jenen Rassen
züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, und
wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter
Nachweis ihrer Anerkennung und Mitteilung der in § 4 Abs. 1
Z 1 angeführten Angaben angezeigt haben.
(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:
(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:
1. Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass
der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte
räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Bundesland umfasst.
2. Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer
Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde
untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige in Hinblick auf die
gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 3 Abs. 1
Z 6 oder Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.
3. Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2
rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einem Züchter
bzw. einer Züchterin mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt,
den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die
Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe
verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der
Züchtervereinigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagen.
(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung gemäß Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung gemäß Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Rechte und Pflichten von anerkannten
Zuchtorganisationen
§ 8. (1) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen
sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar zum züchterischen
Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf
Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen
Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen
Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres
Zuchtprogramms einzuhalten.
(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchtern und Züchterinnen oder von Betrieben auf deren Verlangen solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen.
(3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken bzw. im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Hinblick auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehaltene Tiere diese Maßnahmen nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 tätig sind.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2, erfüllen, hält, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchtern und Züchterinnen oder von Betrieben auf deren Verlangen solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen.
(3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken bzw. im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Hinblick auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehaltene Tiere diese Maßnahmen nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 tätig sind.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2, erfüllen, hält, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
1. sie zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit im Rahmen
des Zuchtprogramms bereit und in der Lage ist und
2. nicht ausdrücklich in der Rechtsgrundlage der
Züchtervereinigung genannte Ausschließungsgründe
vorliegen.
Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches dieser Züchtervereinigung.
(6) Die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 4 alle Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a in geltender Fassung vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, erlischt die Anerkennung.
(8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere
Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches dieser Züchtervereinigung.
(6) Die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 4 alle Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a in geltender Fassung vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, erlischt die Anerkennung.
(8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere
1. Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die genannten
Zuchtorganisationen mit ihr in Kontakt treten können,
2. den genannten Zuchtorganisationen auf deren Verlangen eine Ausfertigung
der gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten
Grundsätze zu übermitteln,
3. die genannten Zuchtorganisationen über eine rechtswirksame
Änderung der Grundsätze gemäß § 5 Abs. 1
unverzüglich schriftlich zu informieren,
4. auf Verlangen der genannten Zuchtorganisationen oder auf Verlangen der
Behörde, der Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates
oder eines Vertragsstaates, bei der ein Verfahren anhängig ist, das eine
der genannten Zuchtorganisationen betrifft, eine Stellungnahme abzugeben, ob das
Zuchtprogramm den gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
lit. a festgelegten Grundsätzen entspricht,
5. im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den genannten
Zuchtorganisationen oder zwischen ihr selbst und einer der genannten
Zuchtorganisationen auf Ersuchen angemessene Bemühungen zur gütlichen
Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten zu unternehmen.
(9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben ihnen von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.
(10) Bei Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist eine nach diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter bzw. jeder Halterin eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben ihnen von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.
(10) Bei Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist eine nach diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter bzw. jeder Halterin eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung
§ 9. (1) Außer in den Fällen gemäß
Abs. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von
nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw.
Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
1. von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren
Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert
sind,
2. nach den gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 in
Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zu Grunde
liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation vorgenommen worden sind
und
3. von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden
sind.
(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt
(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ein den Aufwand
berücksichtigendes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete
Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3
Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;
2. im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer
Zuchtorganisation:
a) sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die
Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine
Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser
Regelung vorgesehenen Einrichtungen,
und
b) sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht,
durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch
eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle.
(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
1. nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1
erfüllt und
2. entweder
a) in das Zuchtbuch eingetragen oder im Zuchtbuch vermerkt bzw. in dem
Zuchtregister registriert werden soll oder
b) mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem
Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.
Datenveröffentlichung,
Datenübermittlung
§ 10. (1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten
Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms von einer nach diesem Gesetz
anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der
Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in
Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw. zugänglich
zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der
Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu
übermitteln.
(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht.
(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht.
Abschnitt 3
Übereignung bzw. Überlassung von (Zucht-)Tieren und Abgabe von Samen, Eizellen und
Embryonen sowie deren Verwendung
Übereignung bzw. Überlassung von Zuchttieren
Übereignung bzw. Überlassung von (Zucht-)Tieren und Abgabe von Samen, Eizellen und
Embryonen sowie deren Verwendung
Übereignung bzw. Überlassung von Zuchttieren
§ 11. (1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet
veterinärrechtlicher Vorschriften über das In-Verkehr-Bringen von
Tieren – im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur übereignet oder zur
züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
1. es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau
beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,
und
2. der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen
wird,
a) auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht-
oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und
b) im Falle eines Equiden der Equidenpass gemäß derVerordnung
(EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien
90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung
von Equiden (Abl. Nr. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)
übergeben wird.
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss
übergeben wird.
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss
1. bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat
a) für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die
Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder
b) im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften
jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder
vermerkt ist, vorgesehen sind,
2. bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5
Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2
genannten Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft
erfüllen.
erfüllen.
Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 12. (1) Der Vatertierhalter bzw. die Vatertierhalterin
hat dem Halter bzw. der Halterin der dem Vatertier im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung
unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter bzw. die
Vatertierhalterin hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen jedenfalls Angaben zum
Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters bzw. der Vatertierhalterin,
über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend
den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die
Belegscheine müssen vom Vatertierhalter bzw. von der Vatertierhalterin und
vom Halter bzw. von der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen
mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter bzw. die Vatertierhalterin auf Verlangen des Tierhalters bzw. der Tierhalterin des gedeckten Tieres entweder diesem bzw. dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der Tierhalterin benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(4) Der Halter bzw. die Halterin von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter bzw. die Vatertierhalterin auf Verlangen des Tierhalters bzw. der Tierhalterin des gedeckten Tieres entweder diesem bzw. dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der Tierhalterin benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(4) Der Halter bzw. die Halterin von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
Abgabe von Samen
§ 13. (1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher
Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von Samen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur abgegeben werden
1. von Besamungsstationen und Samendepots, die nach
veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,
2. wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Falle der in Anlage 3
Spalte 1 genannten Tiere
a) einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung
unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und
3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entsprechen,
oder
b) zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms
einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,
3. wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder
Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen
Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und
4. wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer
Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet
ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1
genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw.
Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft erfüllt, sofern der Abnehmer bzw. die Abnehmerin nicht
ausdrücklich darauf verzichtet.
(2) Besamungsstationen gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
(2) Besamungsstationen gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
Verwendung von Samen
§ 14. (1) Samen darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen
gemäß § 13 Abs. 1 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer bzw. Besamerinnen) durchführen:
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer bzw. Besamerinnen) durchführen:
1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte bzw.
Tierärztinnen,
2. Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerinnen oder
3. der Eigentümer bzw. die Eigentümerin, der Halter bzw. die
Halterin oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer bzw.
Eigenbestandsbesamerinnen).
(3) Der Besamer bzw. die Besamerin hat dem Halter bzw. der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer bzw. die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(3) Der Besamer bzw. die Besamerin hat dem Halter bzw. der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer bzw. die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Besamers bzw. der Besamerin,
2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,
3. Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine
solche angegeben ist,
4. Betrieb des Halters bzw. der Halterin des besamten Tieres
einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche
zugeteilt ist, und
5. Datum der Besamung.
Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber bzw. die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters bzw. der Tierhalterin entweder diesem bzw. dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber bzw. die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters bzw. der Tierhalterin entweder diesem bzw. dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
Erbfehler
§ 15. (1) Tierhalter bzw. Tierhalterin und Besamer bzw.
Besamerin haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem
abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das
Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten,
unverzüglich Bericht zu erstatten.
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in
den Nachkommen zu Tage tritt;
2. die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das
Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die
in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten
sind;
3. die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden
Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten
Eigenschaft und
4. die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der
Aufklärung der Tierhalter bzw. der Tierhalterinnen über die als
abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten
Eigenschaft.
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben.
(3) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, hat die Behörde vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 bzw. dessen Aufhebung zu informieren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat der Magistrat unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Bei Aufhebung des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben.
(3) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, hat die Behörde vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 bzw. dessen Aufhebung zu informieren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat der Magistrat unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Bei Aufhebung des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 16. (1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet
veterinärrechtlicher Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von
Eizellen und Embryonen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur abgegeben
werden
1. von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die
nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,
2. wenn sie von Zuchttieren stammen,
3. wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht-
oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den
erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,
und
4. wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen
bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in
Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die
Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5
genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.
(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
Verwendung von Embryonen
§ 17. (1) Embryonen dürfen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß
§ 16 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und Tierärztinnen (Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerinnen) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und Tierärztinnen (Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerinnen) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Embryo-Überträgers bzw. der
Embryo-Überträgerin,
2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des
Empfängertieres,
3. Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres
einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche
zugeteilt ist, und
4. Datum der Embryoübertragung.
Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen.
Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen.
Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin,
Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandsbesamerin
§ 18. (1) Als Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin
oder Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandsbesamerin dürfen nur Personen
tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
1. die eine Ausbildung gemäß der Verordnung nach § 26
Abs. 1 Z 14 erfolgreich abgeschlossen hat oder
2. deren Ausbildung gemäß § 19 Abs. 1 anerkannt
ist.
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren
1. wegen Tierquälerei oder Übertretung tierschutz-, tierzucht-
oder veterinärrechtlicher Vorschriften rechtskräftig von einem Gericht
verurteilt oder
2. wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder
veterinärrechtlichen Vorschriften mehr als einmal rechtskräftig von
einer Verwaltungsbehörde bestraft
worden ist.
(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerinnen haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern bzw. Unionsbürgerinnen aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine sonstige Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die sonstige Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige einschließlich eingetragene Partner und Partnerinnen, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin oder Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandbesamerin mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerinnen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Besamungstechnikers bzw. der Besamungstechnikerin am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
worden ist.
(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerinnen haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern bzw. Unionsbürgerinnen aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine sonstige Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die sonstige Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige einschließlich eingetragene Partner und Partnerinnen, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin oder Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandbesamerin mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerinnen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Besamungstechnikers bzw. der Besamungstechnikerin am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
2. Nachweis über die fachliche Eignung;
3. Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als
Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin;
4. Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechniker
bzw. Besamungstechnikerin während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht
reglementiert ist.
(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin oder Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandsbesamerin) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 7 oder § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin oder Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandsbesamerin) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 7 oder § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Union
§ 19. (1) Die Behörde hat auf Antrag
Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in
Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid als Ersatz für
Prüfungen und Ausbildungen nach § 27 Abs. 1
Z 14 anzuerkennen, wenn diese Befähigungs-
oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die
Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 29
Z 35) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
1. Mitgliedstaaten
2. Vertragsstaaten
3. Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von
Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund
eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(3) Die Antrag stellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.
(4) Die Behörde muss der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen.
(5) Die Behörde muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(6) Die Behörde darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(3) Die Antrag stellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.
(4) Die Behörde muss der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen.
(5) Die Behörde muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(6) Die Behörde darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von der Ausbildung gemäß der Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 1 Z 14 unterscheiden, oder
2. der Beruf gemäß Abs. 1 im Herkunftsstaat nicht alle
beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst und dieser
Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag
stellende Person vorgelegt hat.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Die Behörde muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festlegen,
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Die Behörde muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festlegen,
1. hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die
Bewertung;
2. hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige
Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein
dürfen, wobei die Sachgebiete auf Grund eines Vergleichs zwischen der
Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1
Z 14 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers bzw. der
Antragstellerin festzulegen sind.
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Behörde zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(9) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Behörde zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(9) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der
Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 20. (1) Die Behörde hat mit den Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers bzw. der Antragstellerin oder des
Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu
leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei
ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
(2) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
a) über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen
berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder
strafrechtlicher Sanktionen gegen den Antragsteller bzw. die Antragstellerin
oder den Dienstleister bzw. die Dienstleisterin;
b) über die Rechtsmäßigkeit der Niederlassung des
Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin;
c) über die Echtheit der vom Antragsteller bzw. von der
Antragstellerin oder vom Dienstleister bzw. von der Dienstleisterin vorgelegten
Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte
Zweifel bestehen;
d) über Nachweise des Antragstellers bzw. der Antragstellerin oder
des Dienstleisters bzw. der Dienstleisterin über Ausbildungen, die ganz
oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden
Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte
Zweifel bestehen;
e) die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit
den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich sind.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die in Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister bzw. eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin oder einen Antragsteller bzw. eine Antragstellerin, der seine bzw. die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die in Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister bzw. eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin oder einen Antragsteller bzw. eine Antragstellerin, der seine bzw. die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
a) über Fragen gemäß Abs. 2 lit. a oder schwer
wiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in
§§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken
können;
b) über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers bzw. einer
Dienstleistungsempfängerin gegen einen Dienstleister bzw. eine
Dienstleisterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung
der in §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten.
Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger bzw. der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger bzw. der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Abschnitt 4
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Strafbestimmungen
Behörden
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Strafbestimmungen
Behörden
§ 21. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird, soweit
nicht anders bestimmt, die Wiener Landwirtschaftskammer im übertragenen
Wirkungsbereich beauftragt. Für die von den zuständigen Organen der
Wiener Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51. Über Beschwerden gegen Bescheide der Wiener
Landwirtschaftskammer entscheidet das Verwaltungsgericht Wien. Die
Landesregierung ist gegenüber der Wiener Landwirtschaftskammer
weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des
AVG.
(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeräumt werden soll, obliegt der Wiener Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.
(3) Die Unterstützung von Empfängern und Empfängerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.
(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeräumt werden soll, obliegt der Wiener Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.
(3) Die Unterstützung von Empfängern und Empfängerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.
Tierzuchtrat
§ 22. Sofern durch eine Vereinbarung gemäß
Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame
Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten
(Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses
Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 – zu
tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des
Tierzuchtrates einholen.
Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
§ 23. (1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses
Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen
und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie
1. Verbote und Einschränkungen für
a) Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen und
b) eine nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisation in ihrem
räumlichen Tätigkeitsbereich
aussprechen,
2. Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Vorschriften dieses
Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen
beeinträchtigen können,
3. Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, sicherstellen und,
soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist,
deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
4. anordnen, dass von einer nach diesem Gesetz anerkannten
Zuchtorganisation
a) Eintragungen in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen,
berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,
b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des
Zuchtregisters geändert wird,
c) Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt
werden,
d) die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder
veranlasst wird,
e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in
vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,
5. einer nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im
Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß § 8
Abs. 7 auf Antrag eines bzw. einer dort genannten Berechtigten oder von
Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung
erteilen,
6. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die
Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen,
untersagen.
(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen
(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen
1. Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte
Stallungen und Transportmittel des bzw. der Auskunftspflichtigen während
der Betriebs- oder Geschäftszeit sowie
2. sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten
ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese
üblicherweise ausgeübt werden,
betreten.
(6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
betreten.
(6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
1. Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und
sonstige Proben zu entnehmen und
2. in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einzusehen.
(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden, auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden, auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in
Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie
für sonstige Versuchszwecke;
2. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten
Zuchtorganisation
a) für die Entwicklung von Herkünften oder
b) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis
zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests;
3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.
(9) Die veterinärhygienische Überwachung im Rahmen dieses Gesetzes obliegt dem Magistrat. Auf die damit betrauten Organe (Amtstierärzte) sind die Abs. 5 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.
(9) Die veterinärhygienische Überwachung im Rahmen dieses Gesetzes obliegt dem Magistrat. Auf die damit betrauten Organe (Amtstierärzte) sind die Abs. 5 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
Innergemeinschaftliche Auskunfts-,
Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der
Behörden
§ 24. (1) Die Behörde hat auf begründetes
Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder
Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates
1. alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der
Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von
Erbringern und Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
fallenden Dienstleistungen zu ermöglichen;
2. alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis
der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen
und dabei darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten
Informationen und Schriftstücke ausschließlich in Zusammenhang mit
der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert
wurden.
Insbesondere ist gemäß Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassener Erbringer bzw. eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Bezieht sich ein Ersuchen gemäß Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an einen bzw. über einen Erbringer oder an eine bzw. über eine Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet bzw. verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprochen werden. Der betroffene Dienstleistungserbringer bzw. die betroffene Dienstleistungserbringerin ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.
(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringern und Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
(4) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass von dem Verhalten eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringers bzw. einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der bzw. die auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehest möglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen in Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit eines nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringers bzw. einer nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringerin, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehest möglich den Niederlassungsmitgliedstaat und sonstige betroffene Mitgliedstaaten zu unterrichten.
(5) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten mitteilen.
(6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG (§ 29 Z 43) vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten. Weitere Inhalte der Veröffentlichung können durch Verordnung der Landesregierung vorgesehen werden. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen, der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.
(7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.
Insbesondere ist gemäß Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassener Erbringer bzw. eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Bezieht sich ein Ersuchen gemäß Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an einen bzw. über einen Erbringer oder an eine bzw. über eine Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet bzw. verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprochen werden. Der betroffene Dienstleistungserbringer bzw. die betroffene Dienstleistungserbringerin ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.
(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringern und Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
(4) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass von dem Verhalten eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringers bzw. einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der bzw. die auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehest möglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen in Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit eines nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringers bzw. einer nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringerin, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehest möglich den Niederlassungsmitgliedstaat und sonstige betroffene Mitgliedstaaten zu unterrichten.
(5) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten mitteilen.
(6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG (§ 29 Z 43) vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten. Weitere Inhalte der Veröffentlichung können durch Verordnung der Landesregierung vorgesehen werden. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen, der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.
(7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.
Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach
Gemeinschaftsrecht
§ 25. (1) Zum Zweck des in Art. 2 der Entscheidung
der Europäischen Kommission 92/354/EWG und Art. 28 Abs. 5 der
Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen
ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen
Fragen ist die Behörde ermächtigt,
1. mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
unmittelbar Kontakt aufzunehmen,
2. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen
Mitgliedstaates eigene Organe zwecks Erhebung an Ort und Stelle in den anderen
Mitgliedstaaten zu entsenden sowie
3. den von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates
entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Gesetz
vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung
von Organen der Behörde, zu ermöglichen.
(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
Verordnungen
§ 26. (1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung
der in § 29 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,
zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick
auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem
Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung
oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der
elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach
Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften zu
erlassen über
1. einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen
gemäß § 3;
2. Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von
Zuchtorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2;
3. Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung
einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden
Tätigkeitsbereich gemäß § 4 Abs. 5;
4. das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen
gemäß § 7;
5. nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz
auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen,
Eizellen und Embryonen gemäß § 8 Abs. 2,
§ 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2;
6. Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen
gemäß § 8 Abs. 5;
7. die Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung
gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse
gemäß § 10 Abs. 1;
8. Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die
Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 12
Abs. 1;
9. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen
eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 2 lit. b;
10. die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 3;
11. Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über
die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß
§ 14 Abs. 3;
12. die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe
gemäß § 16 Abs. 1 Z 3;
13. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der
Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von
Embryonen gemäß § 17 Abs. 3;
14. Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung
zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer bzw. zur Besamungstechnikerin
und Eigenbestandsbesamerin zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß
§ 18 Abs. 2;
15. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die
wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von
Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß
§ 19;
16. den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß
§ 19 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach
Z 14 gelten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten
ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung
gemäß § 3 zu sein oder ohne Anzeige gemäß
§ 7 Abs. 1 erstattet zu haben,
2. die rechtzeitige Anzeige gemäß § 5 Abs. 2
oder § 7 Abs. 3 unterlässt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms
nicht einhält,
4. entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw.
Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder
Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente
ausstellt,
5. seiner Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 6 nicht
nachkommt,
6. seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8
Abs. 8 nicht nachkommt,
7. seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu
tragen, gemäß § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,
8. Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen
von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,
9. der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von
durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
gemäß § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,
10. Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,
11. den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen
gemäß § 12 nicht nachkommt,
12. Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen
§ 14 Abs. 1 verwendet,
13. entgegen den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2, 13
Abs. 2 oder 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung
ausstellt,
14. eine künstliche Besamung entgegen § 14 Abs. 2
durchführt,
15. den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die
Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und
Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 14
Abs. 4 nicht nachkommt,
16. Samen entgegen einem Verbot gemäß § 15
Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet,
17. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1
abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1
verwendet,
18. die Übertragung eines Embryos entgegen § 17 Abs. 2
durchführt,
19. den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein
oder die Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 3 oder eine
Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen
gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,
20. entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig
wird,
21. in der Erklärung gemäß § 18 Abs. 5
wahrheitswidrige Angaben macht,
22. seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 23
Abs. 4 nicht nachkommt,
23. seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung
gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,
24. den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes
erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht
nachkommt,
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 im Fall des Vorliegens erschwerender Umstände unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 im Fall des Vorliegens erschwerender Umstände unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Übergangsbestimmungen
Schlussvorschriften
Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von
Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet
erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung,
frühestens jedoch drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mehr gemäß § 7 zulässig.
(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mehr gemäß § 7 zulässig.
(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 lit. b stehen einer
Anerkennung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für andere
Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die
jeweilige Rasse anerkannt war;
2. Abs. 2 Z 1 lit. c und lit. d stehen einer
Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die
Zuchtorganisation im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als
Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt
war.
(4) Über Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten verlieren mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschriebenen waren, sind für weitere 5 Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen
(4) Über Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten verlieren mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschriebenen waren, sind für weitere 5 Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen
1. vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie
auf deren Grundlage ausgestellte Zuchtbescheinigungen oder
Herkunftsbescheinigungen und
2. ausgestellte Dokumente wie zB Belegscheine, Besamungsscheine oder zu
führende Aufzeichnungen
gelten als solche nach diesem Gesetz.
(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller und Antragstellerinnen unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller und Antragstellerinnen unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
Umsetzungshinweis
§ 29. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur
Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen
und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder
halten oder einrichten (ABl. Nr. L 125 vom 12.5.1984, S.
58);
2. Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über
die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl.
Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11);
3. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die
Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. Nr. L 167 vom
26.6.1987, S. 54);
4. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über
die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl.
Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 36);
5. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über
reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 153 vom 6.6.1989, S.
30);
6. Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über
die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen
und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine
führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S.
19);
7. Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über
die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die
Herdbücher (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 21);
8. Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über
die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und
Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 22);
9. Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über
die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der
Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die
Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl.
Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 31);
10. Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989
über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride
Zuchtschweine (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 33);
11. Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989
über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen,
Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989,
S. 34);
12. Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989
über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung
der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. Nr. L 247 vom
23.8.1989, S. 43);
13. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend
die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der
Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission,
um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und
tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl.
Nr. L 351 vom 2.12.1989, S. 34);
14. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über
die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. Nr. L 71 vom
17.3.1990, S. 34);
15. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über
die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. Nr. L 71 vom
17.3.1990, S. 36);
16. Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und
Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und
-ziegen führen oder anlegen (ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S.
30);
17. Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in
Zuchtbücher (ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 32);
18. Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung
reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S.
35);
19. Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung
von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. Nr. L 145 vom
8.6.1990, S. 38);
20. Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über
die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie
Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. Nr. L 145 vom
8.6.1990, S. 39);
21. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung
der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick
auf den Binnenmarkt (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29);
22. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung
der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. Nr. L 224 vom
18.8.1990, S. 55);
23. Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den
Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die
Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. Nr. L 224 vom
18.8.1990, S. 60);
24. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über
züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung
reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und
90/425/EWG (ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 37);
25. Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit
Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und
Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden
führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1992, S.
63);
26. Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit
Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und
Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden
führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1992, S.
66);
27. Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur
Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die
Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. Nr. L 19 vom 25.1.1996,
S. 39);
28. Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit
Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen
Equiden (ABl. Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 41);
29. Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über
genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma
bestimmter Tiere (ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 47);
30. Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren,
ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210 vom
20.8.1996, S. 53);
31. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S.
44);
32. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG,
73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl.
Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77);
33. Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur
Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich
der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen
und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57 vom 25.2.2004,
S. 27);
34. Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur
Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der
Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (ABl.
Nr. L 78 vom 24.3.2005, S. 43);
35. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22);
36. Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur
Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung
männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl.
Nr. L 121 vom 13.5.2005, S. 87);
37. Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005
über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr
Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 125 vom 18.5.2005, S.
15);
38. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36);
39. Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006
über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei
reinrassigen Zuchtrindern (ABl. Nr. L 169 vom 22.6.2006, S.
56);
40. Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur
Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich
Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. Nr. L 140 vom 1.6.2007, S.
49);
41. Art. 2, 4, 5 und 8 der Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom
15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und
die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und
Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG,
88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG,
90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG,
92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie
der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (ABl. Nr. L 219
vom 14.8.2008, S. 40);
42. Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über
reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009, S.
1);
43. Art. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 2
Abschnitt I. und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG der
Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG
des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der
Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den
veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft
zugelassen wurden (ABl. Nr. L 247 vom 19.9.2009, S. 13).
In-Kraft-Treten
§ 30. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Wien (Wiener
Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1996, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001;
2. die Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen, LGBl. für Wien
Nr. 29/1998;
3. die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend
Zuchtorganisationen, LGBl. für Wien Nr. 51/1996.
Anlage 1
Anforderungen an die Anerkennung von
Zuchtorganisationen
(zu § 3 Abs. 1 Z 3 und § 26
Abs. 1 Z 1)
Tiere
|
Anforderungen an die Anerkennung
|
1
|
2
|
Rinder
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG
vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung
von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher
für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl.
Nr. L 125, S. 58), geändert durch die Entscheidung der Kommission
2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen
84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder
(ABl. Nr. L 140, S. 49).
|
Schweine
|
|
a) reinrassig
|
Anforderung nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom
18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle
der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher
für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl.
Nr. L 247, S. 19).
|
b) hybrid
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG
vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und
Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten
Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder
einrichten (ABl. Nr. L 247, S. 31).
|
Schafe und Ziegen
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG
vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der
Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für
reinrassige Zuchtschafe und –ziegen führen oder anlegen (ABl.
Nr. L 145, S. 30).
|
Equiden
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG
vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der
Zuchtorganisationen und Züchtervereinigung, die Zuchtbücher für
eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192, S.
63).
|
Anlage 2
Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an
die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
(zu § 3 Abs. 1 Z 4, § 8
Abs. 4 und 5 und § 26 Abs. 1 Z 1)
Tiere
|
Hauptabteilung des Zuchtbuches
|
Besondere Abteilung des Zuchtbuches
|
Zuchtregister
|
---|---|---|---|
1
|
2
|
3
|
4
|
Rinder
|
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der
Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für
die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237, S. 11),
geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai
2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich
Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. Nr. L 140, S.
49).
|
Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission
84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die
Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237, S. 11),
geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai
2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich
Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. Nr. L 140, S.
49).
|
|
Schweine
|
|
|
|
a) reinrassig
|
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der
Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für
die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl.
Nr. L 247, S. 21).
|
Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission
89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die
Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl.
Nr. L 247, S. 21).
|
|
b) hybrid
|
|
|
Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung der Kommission
89/505/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die
Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl.
Nr. L 247, S. 33).
|
Schafe und Ziegen
|
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 3 Abs. 2 und
Artikel 5 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. Nr. L 145, S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. Nr. L 121, S. 87). |
Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der
Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die
Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in
Zuchtbücher (ABl. Nr. L 145, S. 32), geändert durch die
Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung
der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe
und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. Nr. L 121, S.
87).
|
|
Equiden
|
Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 3 Abs. 2 der Entscheidung der
Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien
für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken
(ABl. Nr. L 19, S. 39).
|
Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung der
Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien
für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken
(ABl. Nr. L 19, S. 39).
|
|
Anlage 3
Anforderungen an Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzung
(zu § 3 Abs. 1 Z 5, § 9
Abs. 4, § 13 Abs. 1 Z 2 und § 26 Abs. 1
Z 1 und Z 7)
Tiere
|
Grundsätze für die Leistungsprüfungen und die
Zuchtwertschätzung
|
Anforderung an männliche Tiere, die zur
künstlichen Besamung eingesetzt werden
|
---|---|---|
1
|
2
|
3
|
Rinder
|
Anforderungen nach dem Anhang I der Entscheidung der Kommission
2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern
(ABl. Nr. L 169, S. 56).
|
Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des Anhangs I der
Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die
Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen
Zuchtrindern (ABl. Nr. L 169, S. 56).
|
Schweine
|
|
|
a) reinrassig
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG
vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der
genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl.
Nr. L 247, S. 43).
|
|
b) hybrid
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG
vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der
genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl.
Nr. L 247, S. 43).
|
|
Schafe und Ziegen
|
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/256/EWG
vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfungen und der
Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und
-ziegen (ABl. Nr. L 145, S. 35). |
|
Anlage 4
Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und
Herkunftsbescheinigungen
(zu § 8 Abs. 2, § 11 Z 2,
§ 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 4, § 13
Abs. 2, § 16 Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 2,
§ 17 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 Z 5)
Tiere
|
Zuchttiere
|
Samen
|
Eizellen und Embryonen
|
---|---|---|---|
1
|
2
|
3
|
4
|
Rinder
|
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission
2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben
für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 125, S. 15).
|
Anforderungen nach Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission
2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben
für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 125, S. 15).
|
Anforderungen nach Artikel 1, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission
2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben
für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 125, S. 15).
|
Schweine
|
|
|
|
a) reinrassig
|
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission
89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für
reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 247, S. 22).
|
Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission
89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für
reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 247, S. 22).
|
Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der
Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung
für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 247, S. 22).
|
b) hybrid
|
Anforderung nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission
89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride
Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247, S.
34).
|
Anforderung nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission
89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride
Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247, S.
34).
|
Anforderung nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission
89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride
Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247,
S. 34).
|
Schafe und Ziegen
|
Anforderung nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission
90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für
reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser
Tiere (ABl. Nr. L 145, S. 39).
|
Anforderung nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission
90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für
reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser
Tiere (ABl. Nr. L 145, S. 39).
|
Anforderung nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission
90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für
reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser
Tiere (ABl. Nr. L 145, S. 39).
|
Equiden
|
|
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission
96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma,
Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. Nr. L 19, S.
41).
|
Anforderungen nach Artikel 3, 4, 5 und 6 der Entscheidung der
Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für
Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl.
Nr. L 19, S. 41).
|
Anlage 5
Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen,
Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten
(zu § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1
Z 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Z 4 und
§ 17 Abs. 4)
Tiere
|
Zuchttiere
|
Samen
|
Samen von Tieren, die keiner Leistungsprüfung oder
Zuchtwertschätzung unterzogen wurden
|
Eizellen und Embryonen
|
---|---|---|---|---|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
Rinder
|
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und
6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren,
ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210, S. 53),
geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung
96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57,
S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG
vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische
Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl.
Nr. L 210, S. 47).
|
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Schweine
|
|
|
|
|
a) reinrassig
|
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und
6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren,
ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210, S. 53),
geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung
96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57,
S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG
vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische
Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl.
Nr. L 210, S. 47).
|
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
b) hybrid
|
Anforderungen nach Artikel 1 zweiter Anstrich sowie Artikel 2 und
6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren,
ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210, S. 53),
geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung
96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57,
S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
|
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Schafe und Ziegen
|
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich der Entscheidung der
Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren
Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch
die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur
Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich
der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen
und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
|
Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG
vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische
Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl.
Nr. L 210, S. 47).
|
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
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Equiden
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Anforderungen nach Artikel 1 dritter Anstrich sowie Artikel 2 und
6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren,
ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210, S. 53),
geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung
96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57,
S. 27).
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Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
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Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission
96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
(ABl. Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung
2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der
tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57, S. 27).
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[1]
CELEX-Nrn.: 377L0504,
384D0247,
384D0419,
387L0328,
388L0661,
389L0361,
389D0501,
389D0502,
389D0503,
389D0504,
389D0505,
389D0506,
389D0507,
389L0608,
390L0118,
390L0119,
390D0254,
390D0255,
390D0256,
390D0257,
390D0258,
390L0425,
390L0427,
390L0428,
391L0174,
392D0353,
392D0354,
396D0078,
396D0079,
396D0509,
396D0510,
32003L0109,
32004L0038,
32004D0186,
32005L0024,
32005L0036,
32005D0375,
32005D0379,
32006L0123,
32006D0427
und 32007D0371
[2] CELEX-Nrn.: 32008L0073, 32009L0157 und 32009D0712
Verantwortlich für diese Seite:[2] CELEX-Nrn.: 32008L0073, 32009L0157 und 32009D0712
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