ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Pflicht zur Abfuhr von Spezifiziertem Risikomaterial und die hiefür zu entrichtenden Entgelte (SRM-Verordnung)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
29.03.2001
LGBl
12.06.2002
LGBl


Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und der §§ 3, 4 und 6 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19. April 1919 betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet:

Artikel I

§ 1. (1) Das gesamte im Bereich des Bundeslandes Wien anfallende spezifizierte Risikomaterial ist nach Maßgabe dieser Verordnung der Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. zu überlassen und abzuführen.
(2) Als Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) gelten die im Anhang III Kapitel A Z 1 lit. a sublit. i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 mit Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Änderung der Anhänge VII und XI dieser Verordnung, ABl. Nr. L 177 vom 30. Juni 2001 S. 60, genannten Gewebe.
(3) Diese Verordnung ist auf die im § 1 Abs. 2 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 59/ 2001, geregelten Mittel, Produkte, Materialien oder Erzeugnisse nicht anzuwenden.

§ 2. (1) Die Entfernung von Spezifiziertem Risikomaterial vom Tierkörper darf nur im Rahmen der Schlachtung im Sinne des § 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 552/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 66/1998, oder in Betrieben im Sinne des § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001, sowie im Rahmen der pathologisch-anatomischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung von Tierkörpern in dazu befugten Einrichtungen oder Untersuchungsstellen erfolgen.
(2) Ganze Tierkörper von verendeten oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getöteten Tieren, bei denen das spezifizierte Risikomaterial nicht entfernt wird, müssen weder eingefärbt noch gekennzeichnet werden. In diesem Fall ist jedoch der gesamte Tierkörper wie Spezifiziertes Risikomaterial zu behandeln.

§ 3. (1) Der Magistrat kann in besonderen Fällen (z. B. direkter Transport zu einer Verbrennungsanlage) eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Abfuhr von Spezifiziertem Risikomaterial gemäß § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung des Spezifizierten Risikomaterials im Sinne des § 4 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung sichergestellt ist und keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) In einer Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 1 hat die Behörde die für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beseitigung sowie für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

§ 4. (1) Für die Aufbewahrung des Spezifizierten Risikomaterials bis zur Abholung, für jede sonstige Zwischenlagerung und alle Transportvorgänge (Abholung und Weitertransport) sowie für die den Verfügungsberechtigten treffende Anzeigeverpflichtung gelten die §§ 4 bis 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. für Wien Nr. 11/1997, sinngemäß, soweit nicht im Folgenden anderes bestimmt wird.
(2) Spezifiziertes Risikomaterial ist bis zu seiner unschädlichen Beseitigung stets von anderen tierischen Abfällen getrennt in gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichneten, wasserdichten sowie einer Reinigung und Desinfizierung zugänglichen Behältnissen aufzubewahren. Eine zusätzliche Verpackung von Spezifiziertem Risikomaterial in Kunststoffsäcken oder vergleichbaren Materialien ist zulässig.
(3) Sammelbehälter für Spezifiziertes Risikomaterial sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 5. (1) Die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. hat sicherzustellen, dass das von ihr oder einem von ihr beauftragten Unternehmen abgeholte spezifizierte Risikomaterial einer unschädlichen Beseitigung im Sinne des § 4 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung zugeführt wird.
(2) Spezifiziertes Risikomaterial darf nur in solchen Anlagen verbrannt oder sonst beseitigt, zerkleinert oder sonst vorbehandelt werden, die den Anforderungen der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, Amtliche Veterinärnachrichten Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der Fassung der in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 11c vom 28. Dezember 2000 kundgemachten Verordnung, entsprechen.

§ 6. (1) Die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. hat die unschädliche Beseitigung des Spezifizierten Risikomaterials im Sinne des § 5 Abs. 1 durch geeignete Aufzeichnungen über alle Abholvorgänge, alle Zwischenlagerungen und gegebenenfalls Vorbehandlungen sowie alle Transportvorgänge einschließlich der Ablieferung in einer Beseitigungsanlage entsprechend zu dokumentieren.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls den Ort – bei Transporten den Ausgangs- und den Bestimmungsort – und das Datum des betreffenden Vorganges, die Bezeichnung und die Anschrift des oder der jeweils beteiligten Unternehmen sowie Art und Gewicht des Spezifizierten Risikomaterials zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind über den Zeitraum von einem Jahr aufzubewahren und den Organen des Magistrates auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
(3) Der Magistrat hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und hiezu die Unternehmen, in denen Spezifiziertes Risikomaterial anfällt, ferner jene, die mit den im Abs. 1 angeführten Vorgängen befasst sind oder die schadlose Beseitigung dieses Materials durchführen, regelmäßig zu überprüfen. Die Unternehmen haben diese Überprüfungen zu dulden und jede zumutbare Hilfestellung bei der Kontrolle zu gewähren.

§ 7. Für die Beseitigung des Spezifizierten Risikomaterials durch die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. ist ein kostendeckendes Entgelt von höchstens 6,50 S pro kg zu entrichten. Dieser Betrag beinhaltet keine Umsatzsteuer.

Artikel II

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 7 an die Stelle des Ausdruckes „6,50 S“ der Ausdruck „0,47 Euro“.
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