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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Kundmachung des Bürgermeisters als Landeshauptmannes von Wien betreffend die veterinärpolizeilichen Vorschriften über die Einrichtung und Benützung von Tierspitälern und Tierschutzhäusern in Wien


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
10.01.1923
LGBl


Behufs Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und Feststellung von Seuchenquellen wird auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 6. August 1909, R.G.Bl. Nr. 177, und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 1909, R.G.Bl. Nr. 178, angeordnet:

1. Die Einrichtung und Benützung von Tierspitälern und Tierschutzhäusern ist nur nach erteilter behördlicher Bewilligung zulässig.

2. Diese Bewilligung wird in veterinärpolizeilicher Hinsicht vom Magistrate als politischer Landesbehörde erteilt, sobald durch das zuständige magistratische Bezirksamt festgestellt wurde, daß die Einrichtungen allen hiefür in Betracht kommenden, vornehmlich den als notwendig erkannten Anforderungen zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen vollkommen entsprechen.

3. Als Tierspitäler gelten alle Anstalten, die kranke Tiere zur Behandlung und Pflege aufnehmen, wie Tierkliniken, Tiersanatorien, Tierambulatorien, Krankenstallungen u. dgl., als Tierschutzhäuser solche, die zur Unterbringung und Pflege hauptsächlich herrenloser Tiere bestimmt sind.

4. Tierschutzhäuser können als Tierspitäler nur mit besonderer Bewilligung verwendet werden.

5. Mit der Leitung von Tierspitälern dürfen nur Tierärzte betraut werden.
Tierschutzhäuser müssen unter ständiger Aufsicht eines Tierarztes stehen, der für die genaue Einhaltung aller veterinärpolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist.

6. In privaten Tierspitälern oder Tierschutzhäusern dürfen Tierkadaver nicht obduziert werden. Sie sind zur Gänze ohne Eröffnung der städtischen Wasenmeisterei abzuliefern.

7. In jedem Tierspital und Tierschutzhause ist ein Vormerkbuch zu führen, in dem der Name und Wohnort des Tierbesitzers, beziehungsweise Überbringers, das Nationale, der Tag des Zuwachses und des Abganges und die Art der Krankheit jedes eingestellten Tieres vorzumerken sind.

8. Übertretungen der Bestimmungen dieser am Tage der Verlautbarung in Kraft tretenden Kundmachung werden nach den Strafbestimmungen des eingangs erwähnten Gesetzes geahndet.

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