ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Gesetz über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Wien (Wiener Umwelthaftungsgesetz – Wr. UHG)
Gesetz über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Wien (Wiener Umwelthaftungsgesetz – Wr. UHG)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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01.09.2009
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LGBl
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21.06.2012
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LGBl
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31.07.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Ziel
§ 1. Ziel des Gesetzes ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips, Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Wien zu schaffen.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Gesetz gilt für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen, die verursacht werden durch:
1. die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten
beruflichen Tätigkeiten,
2. andere berufliche Tätigkeiten, sofern der Betreiber oder die
Betreiberin vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
(2) Dieses Gesetz gilt für Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen, die verursacht werden durch:
(2) Dieses Gesetz gilt für Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen, die verursacht werden durch:
1. den Betrieb von IPPC-Anlagen im Sinne des Gesetzes über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, LGBl. für
Wien Nr. 31/2003, in der geltenden Fassung,
2. die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen
Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid – Produkten zum Schutz der
Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge,
3. jedes absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in
die Umwelt im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl.
Nr. L 106 vom 17. April 2001 (in der Fassung der Richtlinie
2008/27/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt,
ABl. Nr. L 81 vom 20. März 2008, S. 45-47), sofern die
Tätigkeit nicht dem Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, in der
Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegt.
(3) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist das Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber oder Betreiberinnen festgestellt werden kann.
(4) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(5) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden:
(3) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist das Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber oder Betreiberinnen festgestellt werden kann.
(4) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(5) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden:
1. die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben,
2. die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden,
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, sofern sie
unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war und
3. wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder
Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.
(6) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.
(6) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.
Ausnahmen
§ 3. (1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden:
1. durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg,
Aufstände oder terroristische Angriffe oder
2. durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht
beeinflussbares Naturereignis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.
(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.
(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Umweltschaden“ ist:
a) eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher
Lebensräume, d.h. jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in
Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands
dieser Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen
ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien
gemäß Anhang 4 zu ermitteln;
eine Schädigungen geschützter Arten und natürlicher
Lebensräume umfasst nicht die zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen,
die auf Grund von Tätigkeiten eines Betreibers oder einer Betreiberin
entstehen, die von der zuständigen Behörde gemäß den
Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, oder des Wiener
Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, in der geltenden
Fassung, genehmigt wurden, oder im Rahmen eines Verfahrens nach dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in
der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 9/2011, unter Mitanwendung der genannten naturschutzrechtlichen
Bestimmungen genehmigt wurden;
b) eine Schädigung des Bodens, d.h. jede direkte oder indirekte
Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf
oder unter dem Grund, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit verursacht.
2. „Schaden“ oder „Schädigung“ ist eine direkt
oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer
natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer
natürlichen Ressource.
3. „Geschützte Arten“ und „natürliche
Lebensräume“ sind:
a) jene Arten und deren Lebensräume, die auf Grund des Wiener
Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden
Fassung, und der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien
Nr. 5/2000, in der geltenden Fassung, streng geschützt oder
geschützt sind,
b) folgende Zugvogelarten und deren Lebensräume: Stockente (Anas
platyrhynchos), Graugans (Anser anser), Saatgans (Anser fabalis), Tafelente
(Aythya ferina), Reiherente (Aythya fuligula), Schellente (Bucephala clangula),
Blesshuhn (Fulica atra), Türkentaube (Streptopelia decaocto), Turteltaube
(Streptopelia turtur), Ringeltaube (Columba palumbus),
c) jene natürlichen Lebensräume (Biotoptypen), die in der Anlage
zur Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000, in der
geltenden Fassung, im 3. Abschnitt aufgelistet sind und in einem
Schutzgebiet oder Schutzobjekt nach dem Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für
Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, oder dem Wiener
Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, in der geltenden
Fassung, liegen.
4. Als „Erhaltungszustand“ gilt:
a) im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum die Gesamtheit der
Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden
charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine
natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das
Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als
günstig erachtet, wenn:
– sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen,
die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich
ausdehnen,
– die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur
und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen
werden und
– der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im
Sinne der lit. b) günstig ist.
b) im Hinblick auf eine Art die Gesamtheit der Einwirkungen, die die
betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die
Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken
können.
Der Erhaltungszustand einer Art wird als „günstig“
betrachtet, wenn:
– auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art
anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des
natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig
weiterhin bilden wird,
– das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt
noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
– ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und
wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben
der Populationen dieser Art zu sichern.
5. Als „Betreiber“ oder „Betreiberin“ gilt jede
natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts, der oder die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels
Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers
oder der Inhaberin einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die
Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr
ausgeübt und kann der bisherige Betreiber oder die Betreiberin nicht mehr
herangezogen werden, tritt an seine oder ihre Stelle der Eigentümer oder
die Eigentümerin (jeder Miteigentümer oder jede Miteigentümerin)
der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er oder sie den
Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt
oder sie freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen
hat.
6. Als „berufliche Tätigkeit“ gilt jede in Anhang 1
angeführte Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen
Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit
oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob die
Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften
unterliegt.
7. Als „Emission“ gilt die Freisetzung von Stoffen,
Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge
menschlicher Tätigkeiten.
8. Die „unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens“ ist gegeben,
wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in
naher Zukunft eintreten wird.
9. Als „Vermeidungsmaßnahme“ gilt jede Maßnahme,
die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare
Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden
zu vermeiden oder zu minimieren.
10. Als „Sanierungsmaßnahme“ gilt jede Tätigkeit
oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und
einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs 2 oder des
Anhangs 3 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder
beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu
ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder
Funktionen zu schaffen.
11. Als „natürliche Ressource“ gelten geschützte
Arten und natürliche Lebensräume, sowie der Boden.
12. Als „Funktionen“ und „Funktionen einer
natürlichen Ressource“ gelten die Funktionen, die eine
natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource
oder der Öffentlichkeit erfüllt.
13. Als „Ausgangszustand“ gilt der im Zeitpunkt des
Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und
Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten
wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt
wird.
14. Als „Wiederherstellung“ einschließlich der
„natürlichen Wiederherstellung“ gilt im Falle von
geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die
Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder
beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer
Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer
Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.
15. Abweichend von den §§ 75 ff des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der
Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, sowie abweichend von besonderen
Kostenregelungen der Verwaltungsvorschriften gelten als Kosten im Sinn dieses
Gesetzes die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und
wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten,
einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens,
einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen
Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten
für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die
Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten und der
Kosten für Aufsicht und Überwachung.
Vermeidungstätigkeit
§ 5. (1) Ist ein Umweltschaden (§ 4 Z 1) noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat der Betreiber oder die Betreiberin unverzüglich die Behörde (§ 9) über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher oder jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiber oder Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen dem Betreiber oder der Betreiberin aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die §§ 37 oder 38 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung.
Sanierungstätigkeit
§ 6. (1) Ist ein Umweltschaden (§ 4 Z 1) eingetreten, so hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung – unverzüglich:
1. die zuständige Behörde (§ 9) über alle
bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu informieren,
2. alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden
Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren,
einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere
Umweltschäden an geschützten Arten und natürlichen
Lebensräumen oder am Boden und weitere Beeinträchtigungen von
Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden und
3. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß
§ 7 zu ergreifen.
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher oder jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiber oder Betreiberin alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner landesrechtlichen Bewilligung. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher oder jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiber oder Betreiberin alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner landesrechtlichen Bewilligung. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.
Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
§ 7. (1) Ist eine Schädigung:
1. geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume
eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin mögliche
Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2 zu ermitteln,
2. des Bodens eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin
mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 zu
ermitteln.
Die Betreiber haben der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintan zu halten, so hat sie dem Betreiber oder der Betreiberin bei Umweltschäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen die gemäß Anhang 2, bei Umweltschäden am Boden die gemäß Anhang 3 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 2 oder Anhang 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von der Behörde anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.
(5) Sind mehrere Umweltschadensfälle in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung in den Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
Die Betreiber haben der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintan zu halten, so hat sie dem Betreiber oder der Betreiberin bei Umweltschäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen die gemäß Anhang 2, bei Umweltschäden am Boden die gemäß Anhang 3 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 2 oder Anhang 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von der Behörde anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.
(5) Sind mehrere Umweltschadensfälle in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung in den Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
Kosten der Vermeidungs- und
Sanierungstätigkeit
§ 8. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) sämtliche Kosten (§ 4 Z 15) der nach diesem Gesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen er oder sie unterlegen sind. Die Landesregierung wird ermächtigt mit Verordnung im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstige Gemeinkosten festzulegen.
(2) Sind nach den §§ 5 und 6 von der Behörde Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin zugleich die Stellung einer Sicherheit in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete oder die Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung bei den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.
(3) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er oder sie nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens:
1. durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag des
Betreibers oder der Betreiberin tätig sind noch die Einrichtungen, mit
denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in
Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete
Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder
2. auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde
zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder
Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die
eigene Tätigkeit des Betreibers oder der Betreiberin verursacht
wurden.
Der Betreiber oder die Betreiberin hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm oder ihr für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid. Der Kostenersatz muss längstens drei Jahre nach Durchführung der Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen beantragt werden.
(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.
(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei den zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung der Eigentümer oder die Eigentümerin (jeder Miteigentümer oder jede Miteigentümerin) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet, sofern er oder sie den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm oder ihr zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht Kenntnis haben mussten.
(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
Der Betreiber oder die Betreiberin hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm oder ihr für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid. Der Kostenersatz muss längstens drei Jahre nach Durchführung der Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen beantragt werden.
(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.
(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei den zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung der Eigentümer oder die Eigentümerin (jeder Miteigentümer oder jede Miteigentümerin) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet, sofern er oder sie den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm oder ihr zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht Kenntnis haben mussten.
(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
Behörde
§ 9. (1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen Entscheidungen nach § 13, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig, soweit die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen im Gebiet des Landes Wien zu ergreifen sind oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welcher Betreiber oder welche Betreiberin den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2 oder Anhang 3 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber oder der betreffenden Betreiberin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
Grenzüberschreitende Umweltschäden –
Zuständigkeit
§ 10. (1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich zu informieren.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Landesgebietes oder des Staatsgebietes der Republik Österreich verursacht wurde, kann sie dies gegenüber der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden. Weiters kann sie gegenüber den in Betracht kommenden Bundesländern oder gegenüber Mitgliedstaaten im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich die beim Land Wien anfallenden Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Österreich wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden des in Betracht kommenden Bundeslandes oder des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammenzuarbeiten – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches –, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Umweltbeschwerde
§ 11. (1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden (§ 4 Z 1) in ihren Rechten verletzt werden können, können den Magistrat der Stadt Wien in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes tätig zu werden (Umweltbeschwerde). Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch der Wiener Umweltanwaltschaft und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.
(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten:
1. bei Schäden an geschützten Arten oder natürlichen
Lebensräumen: ein begründeter Verdacht des Vorliegens eines
Umweltschadens,
2. bei Schäden am Boden: ein begründeter Verdacht des Vorliegens
einer Gefahr eines Schadens am Eigentum oder an sonstigen dinglichen Rechten an
einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer Gefahr
einer bloßen Minderung des Verkehrswertes.
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
Parteistellung
§ 12. In den Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber oder der Betreiberin – Parteistellung:
1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß
§ 11 Abs. 1 eingebracht haben,
2. jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und
Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung
gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass
sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.
Rechtsschutz
§ 13. Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Strafbestimmungen
§ 14. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen oder Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer:
1. nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen
Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,
2. nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen
unverzüglich trifft oder
3. nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7
Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und
der Behörde anzeigt.
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
In-Kraft-Treten
§ 15. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 16. Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. April 2004, S. 56, in der Fassung der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 15, und der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114, in österreichisches Recht umgesetzt.
ANHANG 1
Berufliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1:
1. Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach
bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie
2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8
in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung
von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie
der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114,
erlassen wurden, wie insbesondere § 77a in Verbindung mit
Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der
Fassung BGBl. I Nr. 6/2012, § 37 Abs. 1 in Verbindung
mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I
Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, § 121 des
Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung
BGBl. I Nr. 144/2011, § 5 Abs. 3 des
Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I
Nr. 150/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010. Dies gilt nicht
für Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen, sowie für den
Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der
Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt
werden.
2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die
Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen
und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung
derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren
Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder
–behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der
Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, durchgeführt werden.
3. Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung
und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die
direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen
Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch
Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder
Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der
Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien.
Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung
zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem
Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde
die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen
Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit
Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie
für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim
Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder
ausgesetzt hat.
4. Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in
Gewässer, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 –
WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011,
bedürfen.
5. Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung
nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der
Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, bedürfen.
6. Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen,
die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung
von:
– gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im
Sinn der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996),
BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2009,
– Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der
Verordnung 1107/2009/EG über das In-Verkehr-Bringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, S.
1,
– Biozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 des
Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der
Fassung BGBl. I Nr. 151/2004,
soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 13 erfasst werden.
7. Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher
Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf
See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3
Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, in der
Fassung BGBl. I Nr. 35/2011).
8. Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie
nicht schon von einer der vorhergehenden Ziffern erfasst sind, sofern für
sie eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.
Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012, nach dem
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der
Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, nach dem Mineralrohstoffgesetzes (MinroG),
BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011,
oder nach dem Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K),
BGBl. I Nr. 150/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010,
erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b
angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:
a)
– Kokereien,
– Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur
Schmiermittel aus Erdöl herstellen),
– Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung,
– Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer
Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW,
– Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als
1 000 Tonnen Erz im Jahr,
– Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl,
– Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen,
– Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit
Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für
Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle,
– Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk,
– Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur
Herstellung von Asbesterzeugnissen,
– Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern,
– Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 5 000 Tonnen pro Jahr,
– Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfesten
Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und
Fußböden sowie Dachziegeln,
– Chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen,
Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren,
– Chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer
Zwischenerzeugnisse,
– Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien,
– Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle,
einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen,
– Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger
Abfälle durch Verbrennen,
– Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer
Produktionskapazität von mindestens 25 000 Tonnen im Jahr.
b)
– Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen,
– Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen,
– Kohlenmonoxid,
– Organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer
Methan),
– Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen,
– Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und
Gesteinsfasern,
– Chlor und Chlorverbindungen,
– Fluor und Fluorverbindungen.
9. Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung
(§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl.
Nr. 510/
1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006).
1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006).
10. Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen
in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser
Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl.
Nr. 510/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006). Dies gilt
nicht für Tätigkeiten, die der Z 14 unterliegen.
11. Die Verbringung von Abfällen, für die eine
Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG
über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom
12. Juli 2006, S. 1, in der Fassung der Verordnung 664/2011/EU zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks
Aufnahme bestimmter Abfallgemische in Anhang IIIA der genannten Verordnung,
ABl. Nr. L 182 vom 12. Juli 2011, S. 2, besteht.
12. Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach
landesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie
2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8
in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung
von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie
der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114,
erlassen wurden.
13. Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen
Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der
Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.
14. Jedes sonstige absichtlich Ausbringen genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch
veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie
90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001 (in der Fassung der
Richtlinie 2008/27/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt,
ABl. Nr. L 81 vom 20. März 2008, S. 45-47).
15. Der Betrieb von Speicherstätten zur geologischen Speicherung von
Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die
geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie
85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG,
2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom
5. Juni 2009, S. 114.
ANHANG 2
Sanierung von Umweltschäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (im Sinne des § 4 Z 1 lit. a)
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden ausgewählt werden.
Eine Sanierung von Schädigungen an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei:
a) „primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist,
die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder ihre
beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand
zurückversetzt;
b) „ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in
Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ist, mit der der
Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer
vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen
Ressourcen und/oder Funktionen führt;
c) „Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder seiner
Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem
Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung
vollständig entfaltet hat;
d) „zwischenzeitliche Verluste“ Verluste sind, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen
Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht
erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen
oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange
die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre
Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der
Öffentlichkeit fällt nicht darunter.
Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die Umwelt in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.
Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich geschützter Arten und natürlicher Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.
1.1. Sanierungsziele
Ziel der primären Sanierung
Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die Umwelt in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.
Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich geschützter Arten und natürlicher Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.
1.1. Sanierungsziele
Ziel der primären Sanierung
1.1.1. Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurück zu versetzen.
Ziel der ergänzenden Sanierung
1.1.2. Lassen sich die geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder deren Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurück versetzen, so
ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden
Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der
natürlichen Ressourcen oder von deren Funktionen herzustellen, der einer
Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand
gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort
mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die
Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen
sind.
Ziel der Ausgleichssanierung
1.1.3. Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen
Verluste von natürlichen Ressourcen und von deren Funktionen, die bis zur
Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen
Verbesserungen der geschützten Arten und der natürlichen
Lebensräume entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort.
Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der
Öffentlichkeit.
1.2. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen
Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen
1.2.1. Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen direkt in einen Zustand versetzt
werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt,
oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.
Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen
1.2.2. Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden
Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist
zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der
Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind
zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche
Ressourcen und/oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die
geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich
dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen und/oder
Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung
durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen
werden.
1.2.3. Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der
Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind
stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige
Behörde kann die Methode, zB Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um
den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und
Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des
Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des
Ersatzes der natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen jedoch innerhalb
eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten
verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen
anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes
an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen.
Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die
Ausgleichssanierungsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass durch
sie zusätzliche Ressourcen und/oder Funktionen geschaffen werden, die den
zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der
Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert,
bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr
Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen)
zu treffen.
1.3. Wahl der Sanierungsoptionen
1.3.1. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten
verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:
– Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die
öffentliche Sicherheit;
– Kosten für die Durchführung der Option;
– Erfolgsaussichten jeder Option;
– inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet
wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option
vermieden wird;
– inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne
Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt;
– inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen,
wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren
berücksichtigt;
– wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens
durchgeführt ist;
– inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des
Umweltschadens zu sanieren;
– geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.
1.3.2. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen
können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden,
mit denen die geschädigte Art oder der geschädigte natürliche
Lebensraum nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand
zurückversetzt wird. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden,
wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am
ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird,
dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr
Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen
vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem
Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige
natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese
zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit der
Ziffer 1.2.2. festzulegen.
1.3.3. Ungeachtet der Ziffer 1.3.2. ist die Behörde im Einklang
mit § 7 Abs. 2 befugt, zu entscheiden, dass keine weiteren
Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn
a) mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt
wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung geschützter
Arten und natürlicher Lebensräume mehr besteht, und
b) die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären,
um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem
angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt
erreicht werden soll.
ANHANG 3
Sanierung von Schädigungen des Bodens (im Sinne des § 4 Z 1 lit. b)
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen.
Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.
Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, d.h. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.
ANHANG 4
Kriterien im Sinne des § 4 Z 1 betreffend die Erheblichkeit der Auswirkungen
Ob eine Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt.
Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe ua. folgender feststellbarer Daten ermittelt werden:
– Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr
Vorkommensgebiet;
– Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in
Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums, Seltenheit der Art oder
des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene
einschließlich der Gemeinschaftsebene);
– die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik
der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die
natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums (entsprechend der
Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner
Populationen);
– die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraums, sich nach einer
Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe
verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren,
dass allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden
Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als
gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.
Folgende Schädigungen müssen nicht als erheblich eingestuft werden:
Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.
Folgende Schädigungen müssen nicht als erheblich eingestuft werden:
– nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die
natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder
die betreffende Art als normal gelten;
– nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen
zurück zu führen sind oder auf äußere Einwirkung im
Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den
Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die
Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen sind oder der früheren
Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Eigentümerin oder
Betreiber oder Betreiberin entsprechen;
– eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich
nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit
regenerieren werden, dass entweder der Ausgangzustand erreicht wird oder aber
allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden
Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als
gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
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