ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

PDF-Version
Gesetz über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Wien (Wiener Umwelthaftungsgesetz – Wr. UHG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
01.09.2009
LGBl
21.06.2012
LGBl
31.07.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Ziel

§ 1. Ziel des Gesetzes ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips, Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Wien zu schaffen.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Gesetz gilt für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen, die verursacht werden durch:
1. die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten,
2. andere berufliche Tätigkeiten, sofern der Betreiber oder die Betreiberin vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
(2) Dieses Gesetz gilt für Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen, die verursacht werden durch:
1. den Betrieb von IPPC-Anlagen im Sinne des Gesetzes über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, LGBl. für Wien Nr. 31/2003, in der geltenden Fassung,
2. die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid – Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge,
3. jedes absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001 (in der Fassung der Richtlinie 2008/27/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, ABl. Nr. L 81 vom 20. März 2008, S. 45-47), sofern die Tätigkeit nicht dem Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegt.
(3) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist das Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber oder Betreiberinnen festgestellt werden kann.
(4) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(5) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden:
1. die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben,
2. die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, sofern sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war und
3. wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.
(6) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

Ausnahmen

§ 3. (1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden:
1. durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder
2. durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.
(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Umweltschaden“ ist:
a) eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, d.h. jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang 4 zu ermitteln;
eine Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume umfasst nicht die zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund von Tätigkeiten eines Betreibers oder einer Betreiberin entstehen, die von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, oder des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, in der geltenden Fassung, genehmigt wurden, oder im Rahmen eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, unter Mitanwendung der genannten naturschutzrechtlichen Bestimmungen genehmigt wurden;
b) eine Schädigung des Bodens, d.h. jede direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter dem Grund, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit verursacht.
2. „Schaden“ oder „Schädigung“ ist eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.
3. „Geschützte Arten“ und „natürliche Lebensräume“ sind:
a) jene Arten und deren Lebensräume, die auf Grund des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, und der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000, in der geltenden Fassung, streng geschützt oder geschützt sind,
b) folgende Zugvogelarten und deren Lebensräume: Stockente (Anas platyrhynchos), Graugans (Anser anser), Saatgans (Anser fabalis), Tafelente (Aythya ferina), Reiherente (Aythya fuligula), Schellente (Bucephala clangula), Blesshuhn (Fulica atra), Türkentaube (Streptopelia decaocto), Turteltaube (Streptopelia turtur), Ringeltaube (Columba palumbus),
c) jene natürlichen Lebensräume (Biotoptypen), die in der Anlage zur Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000, in der geltenden Fassung, im 3. Abschnitt aufgelistet sind und in einem Schutzgebiet oder Schutzobjekt nach dem Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, oder dem Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, in der geltenden Fassung, liegen.
4. Als „Erhaltungszustand“ gilt:
a) im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn:
– sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,
– die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und
– der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne der lit. b) günstig ist.

b) im Hinblick auf eine Art die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.
Der Erhaltungszustand einer Art wird als „günstig“ betrachtet, wenn:
– auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,
– das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
– ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
5. Als „Betreiber“ oder „Betreiberin“ gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, der oder die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers oder der Inhaberin einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber oder die Betreiberin nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine oder ihre Stelle der Eigentümer oder die Eigentümerin (jeder Miteigentümer oder jede Miteigentümerin) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er oder sie den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.
6. Als „berufliche Tätigkeit“ gilt jede in Anhang 1 angeführte Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob die Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.
7. Als „Emission“ gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten.
8. Die „unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens“ ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.
9. Als „Vermeidungsmaßnahme“ gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.
10. Als „Sanierungsmaßnahme“ gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs 2 oder des Anhangs 3 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.
11. Als „natürliche Ressource“ gelten geschützte Arten und natürliche Lebensräume, sowie der Boden.
12. Als „Funktionen“ und „Funktionen einer natürlichen Ressource“ gelten die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.
13. Als „Ausgangszustand“ gilt der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.
14. Als „Wiederherstellung“ einschließlich der „natürlichen Wiederherstellung“ gilt im Falle von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.
15. Abweichend von den §§ 75 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, sowie abweichend von besonderen Kostenregelungen der Verwaltungsvorschriften gelten als Kosten im Sinn dieses Gesetzes die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

Vermeidungstätigkeit

§ 5. (1) Ist ein Umweltschaden (§ 4 Z 1) noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat der Betreiber oder die Betreiberin unverzüglich die Behörde (§ 9) über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher oder jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiber oder Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen dem Betreiber oder der Betreiberin aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die §§ 37 oder 38 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung.

Sanierungstätigkeit

§ 6. (1) Ist ein Umweltschaden (§ 4 Z 1) eingetreten, so hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung – unverzüglich:
1. die zuständige Behörde (§ 9) über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu informieren,
2. alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen oder am Boden und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden und
3. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen.
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher oder jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiber oder Betreiberin alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner landesrechtlichen Bewilligung. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.

Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

§ 7. (1) Ist eine Schädigung:
1. geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2 zu ermitteln,
2. des Bodens eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 zu ermitteln.
Die Betreiber haben der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintan zu halten, so hat sie dem Betreiber oder der Betreiberin bei Umweltschäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen die gemäß Anhang 2, bei Umweltschäden am Boden die gemäß Anhang 3 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 2 oder Anhang 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von der Behörde anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.
(5) Sind mehrere Umweltschadensfälle in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung in den Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit

§ 8. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) sämtliche Kosten (§ 4 Z 15) der nach diesem Gesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen er oder sie unterlegen sind. Die Landesregierung wird ermächtigt mit Verordnung im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstige Gemeinkosten festzulegen.
(2) Sind nach den §§ 5 und 6 von der Behörde Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin zugleich die Stellung einer Sicherheit in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete oder die Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung bei den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er oder sie nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens:
1. durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag des Betreibers oder der Betreiberin tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder
2. auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigene Tätigkeit des Betreibers oder der Betreiberin verursacht wurden.
Der Betreiber oder die Betreiberin hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm oder ihr für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid. Der Kostenersatz muss längstens drei Jahre nach Durchführung der Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen beantragt werden.
(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.
(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei den zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung der Eigentümer oder die Eigentümerin (jeder Miteigentümer oder jede Miteigentümerin) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet, sofern er oder sie den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm oder ihr zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht Kenntnis haben mussten.
(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

Behörde

§ 9. (1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen Entscheidungen nach § 13, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig, soweit die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen im Gebiet des Landes Wien zu ergreifen sind oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welcher Betreiber oder welche Betreiberin den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2 oder Anhang 3 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber oder der betreffenden Betreiberin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

Grenzüberschreitende Umweltschäden – Zuständigkeit

§ 10. (1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich zu informieren.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Landesgebietes oder des Staatsgebietes der Republik Österreich verursacht wurde, kann sie dies gegenüber der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden. Weiters kann sie gegenüber den in Betracht kommenden Bundesländern oder gegenüber Mitgliedstaaten im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich die beim Land Wien anfallenden Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Österreich wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden des in Betracht kommenden Bundeslandes oder des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammenzuarbeiten – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches –, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Umweltbeschwerde

§ 11. (1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden (§ 4 Z 1) in ihren Rechten verletzt werden können, können den Magistrat der Stadt Wien in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes tätig zu werden (Umweltbeschwerde). Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch der Wiener Umweltanwaltschaft und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.
(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten:
1. bei Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen: ein begründeter Verdacht des Vorliegens eines Umweltschadens,
2. bei Schäden am Boden: ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Gefahr eines Schadens am Eigentum oder an sonstigen dinglichen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer Gefahr einer bloßen Minderung des Verkehrswertes.
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Parteistellung

§ 12. In den Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber oder der Betreiberin – Parteistellung:
1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,
2. jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

Rechtsschutz

§ 13. Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen oder Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer:
1. nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,
2. nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft oder
3. nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt.
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.


In-Kraft-Treten

§ 15. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 16. Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. April 2004, S. 56, in der Fassung der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 15, und der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114, in österreichisches Recht umgesetzt.
ANHANG 1

Berufliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1:

1. Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8 in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114, erlassen wurden, wie insbesondere § 77a in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012, § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, § 121 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010. Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.
2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder –behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, durchgeführt werden.
3. Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.
4. Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, bedürfen.
5. Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, bedürfen.
6. Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von:
– gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2009,
– Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung 1107/2009/EG über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 1,
– Biozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004,
soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 13 erfasst werden.
7. Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2011).
8. Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorhergehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012, nach dem Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, nach dem Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, oder nach dem Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010, erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:
a)
– Kokereien,
– Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen),
– Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung,
– Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW,
– Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Tonnen Erz im Jahr,
– Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl,
– Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen,
– Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle,
– Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk,
– Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen,
– Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern,
– Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 000 Tonnen pro Jahr,
– Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfesten Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln,
– Chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren,
– Chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse,
– Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien,
– Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen,
– Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen,
– Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25 000 Tonnen im Jahr.
b)
– Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen,
– Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen,
– Kohlenmonoxid,
– Organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan),
– Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen,
– Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern,
– Chlor und Chlorverbindungen,
– Fluor und Fluorverbindungen.
9. Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/
1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006).
10. Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 14 unterliegen.
11. Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1, in der Fassung der Verordnung 664/2011/EU zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische in Anhang IIIA der genannten Verordnung, ABl. Nr. L 182 vom 12. Juli 2011, S. 2, besteht.
12. Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8 in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114, erlassen wurden.
13. Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.
14. Jedes sonstige absichtlich Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001 (in der Fassung der Richtlinie 2008/27/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, ABl. Nr. L 81 vom 20. März 2008, S. 45-47).
15. Der Betrieb von Speicherstätten zur geologischen Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114.

ANHANG 2

Sanierung von Umweltschäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (im Sinne des § 4 Z 1 lit. a)

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden ausgewählt werden.
Eine Sanierung von Schädigungen an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei:
a) „primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt;
b) „ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
c) „Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder seiner Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat;
d) „zwischenzeitliche Verluste“ Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.
Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die Umwelt in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.
Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich geschützter Arten und natürlicher Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.

1.1. Sanierungsziele

Ziel der primären Sanierung
1.1.1. Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurück zu versetzen.

Ziel der ergänzenden Sanierung
1.1.2. Lassen sich die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder deren Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurück versetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.

Ziel der Ausgleichssanierung
1.1.3. Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von natürlichen Ressourcen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und der natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.

1.2. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen

Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen
1.2.1. Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.

Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen
1.2.2. Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen und/oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen und/oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
1.2.3. Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Methode, zB Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen.
Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen und/oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.

1.3. Wahl der Sanierungsoptionen

1.3.1. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:
– Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit;
– Kosten für die Durchführung der Option;
– Erfolgsaussichten jeder Option;
– inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird;
– inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt;
– inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;
– wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;
– inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren;
– geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.
1.3.2. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigte Art oder der geschädigte natürliche Lebensraum nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt wird. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit der Ziffer 1.2.2. festzulegen.

1.3.3. Ungeachtet der Ziffer 1.3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 2 befugt, zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn
a) mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume mehr besteht, und
b) die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.

ANHANG 3

Sanierung von Schädigungen des Bodens (im Sinne des § 4 Z 1 lit. b)

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen.
Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.
Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, d.h. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.

ANHANG 4

Kriterien im Sinne des § 4 Z 1 betreffend die Erheblichkeit der Auswirkungen

Ob eine Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt.
Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe ua. folgender feststellbarer Daten ermittelt werden:
– Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;
– Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums, Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebene);
– die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen);
– die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraums, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.
Folgende Schädigungen müssen nicht als erheblich eingestuft werden:
– nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten;
– nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurück zu führen sind oder auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen sind oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Eigentümerin oder Betreiber oder Betreiberin entsprechen;
– eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangzustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.


[1] CELEX-Nrn.: 32004L0035 und 32006L0021
[2] CELEX-Nr.: 32009L0031
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular