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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz (Wiener Reinhalte-Überwachungsverordnung)
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz (Wiener Reinhalte-Überwachungsverordnung)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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01.02.2008
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LGBl
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Wiener Reinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/2007, wird verordnet:
Dienstausweis und Dienstabzeichen für
Überwachungsorgane gemäß dem Wiener
Reinhaltegesetz
§ 1. Für den Dienstausweis eines
Überwachungsorganes ist das Muster der Anlage 1 zu
verwenden.
§ 2. Das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz“ zeigenden Schild von fünf Zentimeter Länge und vier Zentimeter Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2008 in Kraft.
§ 2. Das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz“ zeigenden Schild von fünf Zentimeter Länge und vier Zentimeter Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2008 in Kraft.
Anlage 1
Originalgröße:
75 × 105 mm
Anlage 2
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