ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
15.09.2005
LGBl
15.02.2006
LGBl
31.12.2007
LGBl


Aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:

Sanierungsgebiet

§ 1. Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird das gesamte Gebiet der Bundeshauptstadt Wien festgelegt.

Maßnahmen für Anlagen

§ 2. (1) In dem in § 1 festgelegten Sanierungsgebiet dürfen Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 10 Z 2 IG-L) mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kW nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Partikelfiltersysteme müssen
a) einen Abscheidegrad „Anzahlkonzentration“ im Partikel-Größenbereich 20 bis 300 nm (1 nm = 10 -9 m) von mehr als 95 % und
b) einen Abscheidegrad „EC- Massenkonzentration“ von mehr als 90 % aufweisen.
(2) Im Zuge des nachträglichen Einbaus eines Partikelfiltersystems in die genannten Anlagen ist keine Erhöhung der Emissionen CO, HC, NOX und PM gegenüber dem Ausgangszustand des Motors zulässig, insbesondere auch nicht während der Regeneration des Partikelfiltersystems – bezogen auf den Zyklus-Durchschnitt. Des Weiteren ist eine Erhöhung von Schadstoffemissionen (NO2, Dioxine, Furane, PAK, Nitro-PAK, SO2, H2SO4, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaser-Emissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors nicht zulässig.
(3) Die Regelung der Abs. 1 und 2 gilt nicht für Anlagen, die unter § 13 Abs. 2 IG-L fallen.

§ 3. (1) Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 10 Z 1 IG-L), die in dem in § 1 festgelegten Sanierungsgebiet liegen und die mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 2003 betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, z.B. mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 2003 betrieben werden.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist, die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist und der Einsatz dieser emissionsärmeren Brennstoffe nicht zu einer höheren Belastung der ArbeitnehmerInnen führt.

Maßnahmen für den Verkehr

§ 4. (1) Im Sanierungsgebiet gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Autobahnen und Autostraßen sowie folgende Straßenzüge:
1. B1 Hadikgasse – Wientalstraße (von Hütteldorfer Brücke bis Albert-Schweitzer-Gasse und B1 Wientalstraße (von Albert-Schweitzer-Gasse bis Auhofstraße)
2. B7 Brünner Straße (von Hochfeldstraße bis Landesgrenze)
3. B8 Wagramer Straße (von Bettelheimstraße bis westliche Landesgrenze und von Friedhofweg bis östliche Landesgrenze)
4. B17 Triester Straße (von B225 Wienerbergstraße bis Auf- bzw. Abfahrtsrampen der A2 Südautobahn Höhe Liesingbach)
(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).

§ 5. (1) Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1.1.1992 erstmals zugelassen worden sind.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 1 sind
1. Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, für die gemäß § 14 Abs. 2 IG-L die Beschränkungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht anzuwenden sind, und
2. historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2007.

Wirkung der Maßnahmen

§ 6. Die in den §§ 2 bis 5 angeordneten Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.

Verweisungen

§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:
Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2007
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2006

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 7a. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität und die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft umgesetzt.


In-Kraft-Treten

§ 8. (1) Sofern die Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, tritt diese Verordnung an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 tritt für Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen mit einer Leistung von
a) mehr als 37 kW am 1.9.2006 sowie
b) 18 kW bis 37 kW am 1.1.2008
in Kraft.
(3) § 3 tritt am 1.9.2007 in Kraft.
(4) § 4 tritt am 1.1.2006 in Kraft.
(5) § 5 tritt am 1.7.2008 in Kraft.

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