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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen erlassen wird


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
28.02.1994
LGBl


Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 25/1993, wird verordnet:

Organisation

§ 1. (1) Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) besteht aus sechs von der Landesregierung bestellten Mitgliedern sowie dem Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, im folgenden kurz Mitglieder genannt.
(2) Für den Verhinderungsfall ist für jedes der bestellten Mitglieder ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten.

Vorsitzender, Wahl, Funktionsperiode

§ 2. (1) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.
(2) Für die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Scheidet während der Funktionsperiode des Rates jenes Mitglied aus, welches zum Vorsitzenden gewählt wurde, ist in der auf die Bestellung eines Nachfolgers folgenden Sitzung ein neuer Vorsitzender gemäß Abs. 2 zu wählen.
(4) Bis zur Neuwahl hat der erste stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen.
(5) Für das Ausscheiden des ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gilt Abs. 3 sinngemäß.
(6) Der Vorsitzende, der erste und der zweite stellvertretende Vorsitzende können unter Beibehaltung ihrer Mitgliedschaft während der Funktionsperiode des Rates auf den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz verzichten. In diesem Fall sind Wahlen gemäß Abs. 2 in der darauffolgenden Sitzung durchzuführen.
(7) Die Funktionsperiode des Rates dauert fünf Jahre, vom Tag seines Zusammentritts an gerechnet.

Geschäftsstelle

§ 3. (1) Zur Führung der laufenden Geschäfte steht dem Rat die bei der für den Umweltschutz zuständigen Dienststelle des Magistrates eingerichtete Geschäftsstelle zur Verfügung.
(2) Der gesamte Schriftverkehr des Rates hat über die Geschäftsstelle zu erfolgen.
(3) Die Geschäftsstelle hat bei Sitzungen des Rates Protokoll zu führen und die erstellten Gutachten zur fachlichen Beratung oder Abgabe von Empfehlungen auszufertigen.

Sitzungen

§ 4. (1) Der Rat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich. Darüber hinaus hat der Vorsitzende auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder sowie bei Anträgen gemäß § 7 Abs. 4 den Rat unverzüglich einzuberufen.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Zu Sitzungen des Rates sind die Mitglieder vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einem Vorschlag für die Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Die Einladung erfolgt rechtzeitig, wenn sie mindestens 14 Tage vor der jeweiligen Sitzung der Post zur Beförderung übergeben wird.
(4) Die Einladung gemäß Abs. 3 ist den Ersatzmitgliedern, dem Bürgermeister, den Mitgliedern des Stadtsenates, dem Magistratsdirektor und den Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß § 14 Wiener Umweltschutzgesetz abgegeben haben, im Weg des Bezirksvorstehers schriftlich und rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

Fachkundige und Auskunftspersonen

§ 5. (1) Auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern sind Fachkundige oder sonstige Auskunftspersonen den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. Der Antrag ist dem Vorsitzenden zu übermitteln.
(2) Auf mündlichen Antrag eines Mitgliedes kann in einer Sitzung die Beiziehung von Fachkundigen oder sonstigen Auskunftspersonen für die nächste Sitzung beschlossen werden.
(3) Der Vorsitzende hat die Fachkundigen und sonstigen Auskunftspersonen schriftlich und rechtzeitig einzuladen.

Tagesordnung

§ 6. (1) Die Tagesordnung ist zu Beginn der jeweiligen Sitzung zu beschließen und hat jedenfalls den Punkt "Allfälliges" zu enthalten.
(2) Der Vorsitzende hat das Recht, mit Beschluß des Rates dringliche Anträge, die nach Beschluß der Tagesordnung gestellt wurden, während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen.

Anträge

§ 7. (1) Jedes Mitglied hat das Recht, in allen wichtigen oder grundsätzlichen Fragen im Interesse der Wahrung des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen schriftliche Anträge beim Vorsitzenden einzubringen.
(2) Die Anträge sind mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Antragstellers dem Vorsitzenden spätestens vor Beschluß der Tagesordnung zu überreichen.
(3) Während der Sitzung hat jedes Mitglied das Recht, schriftlich oder mündlich AbÄnderungs-, Zusatz- und Gegenanträge zu stellen.
(4) Anträge des amtsführenden Stadtrates für Umwelt und der Umweltanwaltschaft auf fachliche Beratung sind schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen.
(5) Der Vorsitzende hat bei Anträgen gemäß Abs. 4 unverzüglich eine Sitzung des Rates anzuberaumen.
(6) Anträge gemäß Abs. 4 sind vom Rat jedenfalls in Behandlung zu nehmen; AbÄnderungs-, Zusatz- und Gegenanträge von Mitgliedern sind diesfalls unzulässig.

Leitung der Sitzungen

§ 8. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und hat Ungehörigkeiten, die im Lauf der Sitzung vorkommen, durch Erinnerungen, Rügen, Verweisung zur Ordnung und Entziehung des Wortes zu ahnden.
(2) Er ist berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen.

Beteiligung

§ 9. Die Teilnehmer einer Sitzung gelangen in der Reihenfolge ihrer Meldung beim Vorsitzenden zu Wort.

Beschlußfassung

§ 10. (1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Ersatzmitglieder, oder der Stellvertreter des Leiters jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, anwesend sind.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Den bestellten Ersatzmitgliedern und dem Stellvertreter des Leiters jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, kommt das Stimmrecht nur bei Abwesenheit der Mitglieder zu, die sie zu vertreten haben.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Im Fall einer bloß mehrstimmigen Beschlußfassung sind sämtliche Meinungen mit ihrer jeweiligen Begründung und Stimmenanzahl ins Protokoll aufzunehmen und den zu beratenden Organen bekanntzugeben.
(6) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlußfassung zu verkünden.

Befangenheit

§ 11. Ein Mitglied des Rates gilt, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorliegt. Das Mitglied hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und auf die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand der Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.

Protokoll

§ 12. (1) Über jede Sitzung des Rates ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll anzufertigen, das den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, alle Anträge, den wesentlichen Inhalt der Besprechungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Das Protokoll hat jedenfalls jene Beratungsteile zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied verlangt wird.

Vertagung

§ 13. Anträge auf Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte oder der Sitzung sind sofort zur Beschlußfassung zu bringen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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