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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
10.02.1993
LGBl
14.08.1996
LGBl
31.08.1998
LGBl
09.03.2001
LGBl
31.07.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel des Gesetzes ist es, einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt durch die Errichtung von Organen und Einrichtungen zu leisten, deren vorwiegende Aufgaben die fachkundige Information und Beratung der Bevölkerung und behördlicher Organe sowie die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen betreffend Wien sind.

Organe

§ 2. Organe und Einrichtungen im Sinne des § 1 sind:
1. die Umweltanwaltschaft,
2. die Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen sowie
3. der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen.

Umweltanwaltschaft

§ 3. (1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen wird beim Amt der Wiener Landesregierung eine Umweltanwaltschaft eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter (Umweltanwalt) und dem erforderlichen sonstigen Personal.
(2) Für die Bereitstellung der personellen Erfordernisse hat die Gemeinde Wien zu sorgen.
(3) Die Gemeinde Wien hat die für die ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung der Umweltanwaltschaft erforderliche sachliche und finanzielle Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Umweltanwaltschaft kann sich der Amtssachverständigen des Magistrates bedienen. Sofern dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Umweltanwaltschaft auch andere Sachverständige heranziehen.
(4) Die Dienststellen des Magistrates haben die Umweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Umweltanwalt und das sonstige Personal der Umweltanwaltschaft sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(5) (Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist als Leiter der Umweltanwaltschaft in Vollziehung der im § 5 genannten Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die ihm nachgeordneten Bediensteten sind nur an die Weisungen des Umweltanwaltes gebunden.

Bestellung des Umweltanwaltes

§ 4. (1) Die Stelle des Umweltanwaltes ist durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien öffentlich auszuschreiben. Der für Umweltfragen zuständige Ausschuß des Gemeinderates hat sämtliche Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die drei geeignetsten Kandidaten dem amtsführenden Stadtrat für Umwelt vorzuschlagen. Der Umweltanwalt wird von der Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Umwelt bestellt.
(2) Der Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Fällt eine für die Bestellung maßgebliche fachliche oder persönliche Voraussetzung während der Funktionsperiode weg, so ist der Umweltanwalt von der Landesregierung abzuberufen.
(4) Im Falle des Abs. 3 sowie bei Tod oder Verzicht des Umweltanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung zu erfolgen.

Aufgaben der Umweltanwaltschaft

§ 5. (1) Der Umweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. Behandlung von Beschwerden;
2. Erteilung von Auskünften;
3. Prüfung von Anregungen;
4. Abgabe von Empfehlungen;
5. Teilnahme an Verwaltungsverfahren (§ 6);
6. Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen des Landes sowie von im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassenden Verordnungen von wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz, die einer Begutachtung zugeführt werden;
7. jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an den Landtag.
(2) Jedermann hat das Recht, sich in den im § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 genannten Angelegenheiten mündlich oder schriftlich an die Umweltanwaltschaft zu wenden.
(3) Die Umweltanwaltschaft kann sich in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Umweltschutzes an den Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (§ 9) wenden.

Teilnahme an Verwaltungsverfahren

§ 6. (1) Die Umweltanwaltschaft hat zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in den nachstehend angeführten, auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren Parteistellung sowie das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wobei sie jedoch auch auf ihre Parteirechte verzichten kann:
1. Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
a) Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop gemäß § 7 Abs. 2,
b) Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein geschütztes Biotop gemäß § 7 Abs. 5,
c) Widerruf der Unterschutzstellung gemäß § 7 Abs. 6,
d) Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten des § 10 gemäß § 11 Abs. 2 und 3,
e) Erteilung einer Bewilligung zum Aussetzen standortfremder Arten gemäß § 13 Abs. 3,
f) Erteilung einer Sammel- und Fangbewilligung gemäß § 14 Abs. 1,
g) Erteilung einer Bewilligung zum Sammeln von Mineralien gemäß § 16 Abs. 3,
h) Erteilung einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 2,
i) Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Europaschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 5 und 6,
j) Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Naturschutzgebiet gemäß § 23 Abs. 4,
k) Erteilung einer Bewilligung im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 24 Abs. 5 bis 7,
l) Erteilung einer Bewilligung im geschützten Landschaftsteil gemäß § 25 Abs. 4 und 5,
m) Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß § 26 Abs. 1,
n) Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in eine ökologische Entwicklungsfläche gemäß § 26 Abs. 5 und 6,
o) Widerruf der Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß § 26 Abs. 8,
p) Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 1,
q) Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 4 und 5,
r) Widerruf der Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 8,
s) Auftrag zur Durchführung von Pflege- und Schutzmaßnahmen gemäß § 35 Abs. 2,
t) Auftrag zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes gemäß § 37 Abs. 2;
2. Verwaltungsverfahren nach der Wiener Bauordnung, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
a) Abteilungsbewilligung gemäß § 13 Abs. 2 lit. d),
b) Baubewilligung im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel oder Parkschutzgebiet gemäß § 60 in Verbindung mit § 6 Abs. 3,
c) Bewilligung von Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu belästigen gemäß § 61;
3. Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
a) Haltebewilligung für Greifvögel gemäß § 73 a Abs. 1,
b) Zwangsabschuß gemäß § 76,
c) Bewilligung zur Aussetzung von landfremdem Wild oder von jagdbaren Tieren, die der Land- und Forstwirtschaft schädlich sind, gemäß § 86 Abs. 5,
d) Bekämpfung von Wildkrankheiten gemäß § 94;
4. Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
a) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Abs. 1,
b) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 49 Abs. 4,
c) Vorschreibung bzw. Bewilligung einer Maßnahme zur Sicherung einer geordneten und nachhaltigen Fischereiwirtschaft gemäß § 53 Abs. 1 und 3.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kommt der Umweltanwaltschaft ab Einlagen ihres jeweiligen schriftlichen Antrages bei der zuständigen Behörde auch in den sonstigen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren, die auch eine Vermeidung einer erheblichen oder dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben zu. Der schriftliche Antrag muß, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens vor Schluß der Verhandlung, ansonsten aber vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangen.

Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen

§ 7. (1) In jedem Bezirk ist ein Umweltausschuß der Bezirksvertretung einzurichten.
(2) Auf die Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen sind die Bestimmungen der §§ 66 b bis 66 e der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Wirkungsbereich der Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen

§ 8. Dem Umweltausschuß der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt die Vorberatung insbesondere der in § 103 g Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten sowie jener Angelegenheiten, die gemäß § 103 g Abs. 2 Wiener Stadtverfassung den Bezirksvertretungen überlassen wurden, soweit hiedurch Interessen des Umweltschutzes berührt werden.

Rat der Sachverständigen für Umweltfragen

§ 9. (1) Zur fachlichen Beratung des amtsführenden Stadtrates für Umwelt sowie der Umweltanwaltschaft im Interesse der Wahrung des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen wird ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) eingerichtet.
(2) Der Rat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Umweltschutzes Empfehlungen abgeben.
(3) Der Rat hat zum Umweltbericht des Magistrates Stellung zu nehmen.

Mitglieder des Rates

§ 10. (1) Dem Rat gehören sechs von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder (Abs. 2) sowie der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, an. Jedenfalls sind wissenschaftlich anerkannte Fachleute der Gebiete des technischen Umweltschutzes, der Botanik, der Zoologie, der Ökologie und der Medizin zu Mitgliedern des Rates zu bestellen.
(2) Die Bestellung der sechs Mitglieder des Rates (Abs. 1) erfolgt auf Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren. Die Landesregierung hat Mitglieder, die auf ihre Funktion verzichten oder ihre Pflichten beharrlich vernachlässigen, abzuberufen. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Rates.
(3) Die bestellten Mitglieder des Rates (Abs. 2) dürfen weder in der Gemeindeverwaltung ein besoldetes Amt bekleiden, noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Für den Verhinderungsfall ist für jedes der bestellten Mitglieder (Abs. 2) ein Ersatzmitglied zu bestellen. Absatz 1 zweiter Satz sowie die Absätze 2 und 3 sind auch auf die Ersatzmitglieder anzuwenden.

Konstituierung und Angelobung

§ 11. (1) Der Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.
(2) Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Verschwiegenheit zu geloben.
(3) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

Sitzungen des Rates

§ 12. (1) Der Rat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und der Magistratsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß § 14 abgegeben haben, können zu den Sitzungen des Rates den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Rat kann den Beratungen auch weitere Fachkundige oder sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Geschäftsordnung und laufende Geschäfte des Rates

§ 13. (1) Durch Verordnung der Landesregierung ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Einberufung des Rates, die Wahl des Vorsitzenden sowie die Abstimmungserfordernisse zu regeln hat.
(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte steht dem Rat die bei der für den Umweltschutz zuständigen Dienststelle des Magistrates eingerichtete Geschäftsstelle zur Verfügung.

Stellungnahme der Bezirksvertretungen

§ 14. Soweit in den Aufgabenbereich des Rates fallende Angelegenheiten wesentliche Interessen eines Bezirkes berühren, ist der Bezirksvertretung dieses Bezirkes Gelegenheit zu geben, innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.

Umweltbericht

§ 15. (1) Der Magistrat hat alle zwei Jahre einen detaillierten Bericht über die Umweltsituation in Wien zu erstatten, in dem die wichtigsten Entwicklungen und Daten über die abgelaufenen Verwaltungsjahre darzulegen sind.
(2) Der Umweltbericht ist dem Rat der Sachverständigen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtzeitraumes zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Rat hat diese Stellungnahme innerhalb von vier Monaten zu erstatten. Der Umweltbericht sowie die Stellungnahme des Rates sind unverzüglich dem für Umweltfragen zuständigen Ausschuß des Gemeinderates und danach innerhalb von zwei Monaten dem Landtag vorzulegen.

Wiener Umweltinformationssystem

§ 15a. (1) Als Grundlage für die fachkundige Information und Beratung der Bevölkerung und behördlicher Organe, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Wiener Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach § 15 können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltdaten, wie sie in § 2 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993 vorgesehen sind, automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Für die Verarbeitung nach Abs. 1 sind folgende Datenarten vorgesehen:
1. Grundlagendaten von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften
1.1. Größe, Lage, Anschrift
1.2. Topographische Beschaffenheit
1.3. Baubestand, Nutzung und technische Einrichtungen
2. Stadtplanerische Grundlagen
2.1. Widmung und Nutzungsbeschränkungen
2.2. Technische Infrastruktur
2.3. Demographische Daten (zB. Einwohnerzahlen, Arbeitsstätten)
3. Naturräumliche Gegebenheiten und Zustand von folgenden Umweltmedien:
3.1. Untergrund (Gesteine und Böden), Oberflächenformen
3.2. Grund- und Oberflächengewässer
3.3. Pflanzen, Tiere, Pilze
3.4. Luft, meteorologische inklusive mikrometeorologische und klimatische Verhältnisse
3.5. natürliche Strahlung
4. Emissions- und Immissionswerte sowie diesbezügliche zweckentsprechende Modellrechnungen und Simulationen von
4.1. Abfällen, Abwässern und Abgasen, jeweils hinsichtlich Art, Menge, Temperatur, Konzentration der Verunreinigungen, Herkunft und Verbleib
4.2. freigesetzter Energie (insbesondere Abwärme, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Licht)
5. Verbrauch an Energieträgern (insbesondere feste Brennstoffe, Öl, Gas, Strom, Fernwärme)
6. Gefahren und Gefahrenpotentiale (zB Verdachtsflächen, umweltgefährliche Anlagen, Lagerungen sowie Ablagerungen).
(3) Aus der Datensammlung für die Stadtplanung und Stadtentwicklung dürfen Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (§ 2a Abs. 3 Z 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Weiters dürfen die nach der Wiener Datenschutzverordnung (WDSV), LGBl. für Wien Nr. 4/1981 in der jeweils geltenden Fassung, rechtmäßig verarbeiteten Daten betreffend Bauten und Städtische Einrichtungen für die Zwecke des Wiener Umweltinformationssystems übermittelt werden.

Abgabenfreiheit

§ 16. (1) Die Umweltanwaltschaft unterliegt nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 17. Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Übergangsbestimmung

§ 18. Dieses Gesetz findet auf anhängige Verfahren keine Anwendung.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
(4) Vorbereitungen für die erste Bestellung der vorgesehenen Organe können nach Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden.
(5) § 15a tritt mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.


[1] CELEX Nr. 395L0046
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