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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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09.01.2009
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat am 26. Juni 2008 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in
Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)
Das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg,
das Land Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im folgenden Tierzuchtrat genannt.
Artikel 2
Aufgaben des Tierzuchtrates
Aufgaben des Tierzuchtrates
(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde
einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob
1. die fachlichen Voraussetzungen für die tierzuchtrechtliche
Anerkennung einer Zuchtorganisation, allenfalls unter Vorschreibung von
Bedingungen, Befristungen und Auflagen, erfüllt sind, oder
2. ein Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die
die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele der Tierzucht erheblich
beeinträchtigen können.
(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.
(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.
(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.
(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.
Artikel 3
Mitglieder des Tierzuchtrates
Mitglieder des Tierzuchtrates
(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in
den Tierzuchtrat.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.
Artikel 4
Vorsitz
Vorsitz
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines
Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom
jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung
nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der
Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied)
den Vorsitz.
(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
Artikel 5
Einberufung der Sitzungen
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der
Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.
(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.
Artikel 6
Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der
Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
Artikel
7
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung
(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der
nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner
Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre
Abänderung bedürfen der Zustimmung der
Landesamtsdirektorenkonferenz.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.
Artikel
8
Geschäftsstelle
Geschäftsstelle
Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle
der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der
Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die
Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang
stehende Schriftverkehr.
Artikel 9
Inkrafttreten, Beitritt
Inkrafttreten, Beitritt
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung
offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
Artikel 10
Kündigung
Kündigung
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die
Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt
werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie
bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
Artikel 11
Ausfertigungen, Mitteilungen
Ausfertigungen, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der
Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte
Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Verantwortlich für diese Seite:(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
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