ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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2. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
2. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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23.12.2013
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LGBl
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Die Wiener Landesregierung hat am 11. Juni 2013 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Der Bund,
vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,
und
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich und
das Land Wien,
vertreten jeweils durch den Landeshauptmann,
im Folgenden „Vereinbarungsparteien“ genannt,
sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes und der
Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, aufgrund der
Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und effiziente
Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen. Basis
bildet hierzu die Vereinbarung BGBl. II Nr. 67/2007.
Artikel 1
In Verfolgung und aufbauend sowie ergänzend zur Vereinbarung
BGBl. II Nr. 67/2007 kommen die Vereinbarungsparteien überein,
die gegenständliche Vereinbarung über die Sonderfinanzierung von
Projekten des Hochwasserschutzes im gesamten Bereich der österreichischen
Donau zu schließen.
Artikel 2
Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung
des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen
Maßnahmen im Zeitraum 2017 bis 2023 durch die Gewährung von nicht
rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des
Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, zu
fördern. Die geplanten Projekte und dazugehörigen Studien, auf deren
Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt
werden soll, sind aus der Anlage 1 ersichtlich.
Artikel 3
(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für
die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten
Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in
der Höhe von 255 098 430,-- € (in Worten:
zweihundertfünfundfünzigmillionenachtundneunzigtausendvierhundertdreißig
Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind:
– Bund 50 vH;
– Betroffenes Bundesland 30 vH;
– Antrag stellender Interessent 20 vH.
(2) Es wird festgehalten, dass die Summe von 255 098 430,-- € auf Berechnungen (Preisbasis 2011 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Bundesländer basiert.
(3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von 127 549 215,-- € führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Projekten sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Bundesland und Interessenten zu tragen.
(2) Es wird festgehalten, dass die Summe von 255 098 430,-- € auf Berechnungen (Preisbasis 2011 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Bundesländer basiert.
(3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von 127 549 215,-- € führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Projekten sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Bundesland und Interessenten zu tragen.
Artikel 4
(1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen
förderbaren Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung gemäß dem
vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen.
(2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist nicht zulässig.
(3) Die Vereinbarungsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung für den Hochwasserschutz Wien 4. Teil in pauschaler Form analog den Förderungen des 1. bis 3. Teiles des HWS Wien weiterhin gewährt wird.
(2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist nicht zulässig.
(3) Die Vereinbarungsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung für den Hochwasserschutz Wien 4. Teil in pauschaler Form analog den Förderungen des 1. bis 3. Teiles des HWS Wien weiterhin gewährt wird.
Artikel 5
Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich
zur Durchführung von in der Anlage 1 angeführten Projekten
gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden
Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand
dieser Vereinbarung.
Artikel 6
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des
Wasserbautenförderungsgesetz 1985, wobei für jedes einzelne Projekt
ein Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist.
Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze
und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I
Nr. 17/2006, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die
Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II
Nr. 51/2004, zu beachten.
Artikel 7
Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien
aufgelöst werden.
Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind
und
2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder, dass die nach
den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
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