ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

PDF-Version
Kundmachung des Landeshauptmannes betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verläßlichkeit


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
28.03.1979
LGBl


Der Wiener Landtag hat am 12. Dezember 1978 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung über die Anerkennung von Nachweisen der jagdlichen Eignung und über die jagdliche Verläßlichkeit.

Die unterzeichneten Länder schließen folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Nachweis der jagdlichen Eignung

(1) Jedes Land, für das diese Vereinbarung in Kraft steht (Vertragsland), anerkennt die in einem anderen Vertragsland mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung für die Ausstellung seiner Jahresjagdkarten, sofern die Prüfung innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragstellung abgelegt wurde.
(2) Jedes Vertragsland anerkennt bei Personen, die die Voraussetzung gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, die jagdliche Eignung jedenfalls auch dann als nachgewiesen, wenn diese Personen innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragstellung in anderen Vertragsländern wenigstens durch sechs Jahre gültige Jahresjagdkarten besessen haben.

Artikel 2

Jagdprüfung

Die Vertragsländer verpflichten sich, bei der Jagdprüfung zumindest die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse des Jagdrechtes, der Wildkunde, des Jagdbetriebes, der Wildhege, des Jagdhundewesens, der Verhütung von Wildschäden, des Naturschutzes, der Waffen- und Schießkunde und der Leistung Erster Hilfe bei Jagdunfällen sowie ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen zu verlangen.

Artikel 3

Jagdliche Verläßlichkeit

(1) Die Vertragsländer verpflichten sich, bei der Prüfung der jagdlichen Verläßlichkeit Tatbestände, die in einem anderen Vertragsland zum Entzug
oder zur Verweigerung (Versagung) einer Jahresjagdkarte geführt haben, so zu berücksichtigen, wie wenn gleichartige Tatbestände im eigenen Land erfüllt worden wären.
(2) Zu diesem Zweck haben die Vertragsländer der Verbindungsstelle der Bundesländer jeden, auch strafweisen Entzug und jede Verweigerung (Versagung) einer Jahresjagdkarte wegen mangelnder Verläßlichkeit unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Die Verbindungsstelle hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Artikel 4

Schiedskommission

(1) Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung eine Streitigkeit, so wird diese auf Verlangen eines der am Streit beteiligten Länder einer Schiedskommission vorgelegt. Erweist sich eine gütliche Erledigung nicht als möglich, so hat die Kommission ein Gutachten abzugeben.
(2) Die Schiedskommission wird für jeden Streitfall in der Weise gebil-
det, daß jedes am Streit beteiligte Land ein Mitglied ernennt und diese Mitglieder eine Person, die den ordentlichen Wohnsitz in einem nicht am Streit beteiligten Land hat, zum Obmann wählen. Einigen sich die Mitglieder nicht binnen drei Monaten nach ihrer Bestellung über die Wahl des Obmannes, so werden die am Streit beteiligten Länder einvernehmlich den Landeshauptmann eines am Streit nicht beteiligten Vertragslandes ersuchen, einen Obmann zu bestellen.
(3) Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit des Obmannes und aller Mitglieder beschlußfähig. Der Obmann nimmt an der Abstimmung teil. Zu einem Beschluß der Schiedskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(4) Jedes der am Streit beteiligten Länder trägt die Kosten für das von ihm bestellte Mitglied. Die übrigen Kosten der Schiedskommission tragen die am Streit beteiligten Länder zu gleichen Teilen.

Artikel 5

Verfassungsgerichtshof

Kann binnen einem Jahr ab dem Verlangen auf Vorlage der Streitigkeit an eine Schiedskommission (Art. 4) die Streitigkeit nicht beigelegt werden oder sind an einer Streitigkeit alle Vertragsländer beteiligt, so kann jedes am Streit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15 a Abs. 2 B-VG vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Länder schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Artikel 7

Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 6 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Artikel 8

Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.

Artikel 9

Ausfertigungen, Mitteilungen

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
(3) Die Vereinbarung ist der Bundesregierung unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular