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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
27.02.1997
LGBl.


Der Wiener Landtag hat am 19. Dezember 1996 den Abschluß nachstehender Vereinbarungen gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

VEREINBARUNG

gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiet der Donau-Auen zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Donau-Auen in und östlich von Wien unter Wahrung der Funktion der Donau als internationale Wasserstraße und der Sicherung der Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung.

Artikel II

Bereich des Nationalparks

(1) Der Nationalpark Donau-Auen im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der im Absatz 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Gesamtausmaß von zirka 11 500 ha in folgenden Bereichen umfassen:
1. Katastralgemeinden: Aspern, Landjägermeisteramt, Essling, Kaiserebersdorf Herrschaft, Groß-Enzersdorf, Mühlleiten, Schönau a. d. Donau, Mannsdorf, Orth a. d. Donau, Eckartsau, Witzelsdorf, Stopfenreuth, Markthof, Mannswörth, Fischamend Dorf, Fischamend Markt, Maria Ellend, Haslau a. d. Donau, Regelsbrunn, Wildungsmauer, Petronell, Bad Deutsch-Altenburg, Hainburg a. d. Donau, Wolfsthal;
2. die Donau einschließlich der Treppelwege bzw. Uferbegleitwege.
(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Donau-Auen Flächen im Ausmaß von zirka 9 300 ha in folgenden Bereichen:
Auflächen in Wien und Niederösterreich in der Verwaltung der Forstverwaltung Lobau, der Forstverwaltung Eckartsau sowie Auflächen des Vereines Auen-Zentrum Petronell, der Stadtgemeinde Hainburg a. d. Donau und die Donau.
(3) Die in den Absätzen 1und 2 genannten Nationalparkbereiche sind in Anlage 1 kartographisch dargestellt. ./.
(4) Die Nutzung von Gebäuden und dazu gehörenden Einrichtungen auf Nationalparkflächen für Nationalparkzwecke ist, unbeschadet landesgesetzlicher Regelungen, in privatrechtlichen Verträgen mit den Eigentümern zu regeln. Die Nutzung des Grundwassers bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
(5) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der verfassungsgemäßen Umsetzung durch die Länder. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.

Artikel III

Zielsetzung

(1) Der Schaffung und dem Betrieb des Nationalparks Donau-Auen liegen folgende Ziele zugrunde:
1. den Nationalpark Donau-Auen unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und auf Basis der Kriterien für die Kategorie II - Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN - The World Conservation Union, Anlage 2), anzustreben; ./.
2. den Nationalpark Donau-Auen als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;
3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;
4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;
5. das Grundwasservorkommen in den Donau-Auen zu sichern.
(2) In Verfolgung der Zielsetzungen gemäß Abs. 1 ist
1. das Grundwasser als Wasserreserve für die Trinkwasserversorgung unter Beachtung der in einschlägigen Rechtsbestimmungen normierten ökologischen Zielsetzungen zu sichern;
2. der Bestand und die Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen zu gewährleisten;
3. die Funktion der internationalen Wasserstraße Donau für einen ungehinderten Betrieb der Schifffahrt sicherzustellen. Die Länder Wien und Niederösterreich werden gewährleisten, daß angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb sowie die erforderlichen Regulierungsmaßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Fahrwasserverhältnisse bis zu einer Schiffs-Abladetiefe von 2,7 m bei Regulierungsniederwasser den jeweiligen Nationalparkgesetzen nicht unterliegen.
(3) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Artikel IV

Nationalparkverwaltung Donau-Auen

(1) Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(2) Der Bund und die Länder Niederösterreich und Wien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Bund einerseits sowie die Länder Niederösterreich und Wien andererseits beteiligen sich an der Nationalparkgesellschaft zu je 50%, wobei der Anteil der beiden Länder je 25% beträgt.
1. Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind die Generalversammlung und der Geschäftsführer.
2. Der Geschäftsführer wird hauptberuflich tätig, seine Funktion unterliegt der öffentlichen Ausschreibung. Die Entlohnung erfolgt nach dem Besoldungsschema des Bundes.
3. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, wobei je ein Mitglied von Wien und Niederösterreich und zwei Mitglieder vom Bund bestellt werden.

Artikel V

Aufgaben der Nationalparkverwaltung Donau-Auen

(1) Der Nationalparkverwaltung obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den Nationalparkgesetzen der Länder, aus dem Gesellschaftsvertrag und aus den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft ergeben. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
1. die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III Abs. 1;
2. die Verhandlungsführung und der Abschluß von Verträgen zur Flächensicherung sowie zur Leistung von Entschädigungen, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;
3. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen, unbeschadet der Aufgaben der Wasserstraßendirektion;
4. die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;
5. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung, die laufende Beobachtung (Monitoring) und Beweissicherung;
6. Mitwirkung bei der Planung, Durchführung bzw. Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Donau-Auen auswirkenden Maßnahmen;
7. die Koordinierung bzw. Durchführung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Bildungs- und naturkundlichen Führungstätigkeit;
8. die Festlegung von Gewässervernetzungsprojekten;
9. die Ausarbeitung von Verträgen gemäß Artikel II Abs. 4 erster Satz.
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche der einstimmigen Beschlußfassung durch die Generalversammlung bedürfen;
2. jährlich bis 30. Juni einen Rechnungsabschluß und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen;
3. die Verwaltungsgeschäfte des Wissenschaftlichen Beirates und die Kanzleigeschäfte der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte zu führen. Die Kosten für den zur Führung der Kanzleigeschäfte entstehenden Personal- und Sachaufwand der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte werden vom jeweiligen Land getragen.
4. die Entschädigungsleistungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile am Vermögen, die den Grundeigentümern sowie dinglich und obligatorisch Berechtigten durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden.
(3) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und den Leitern der Forstverwaltungen Lobau und Eckartsau, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltungen betreffenden Teile des Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.
(4) Die Nationalparkgesellschaft hat jährlich bis zum 30. April einen Bericht über die Realisierung der im laufenden Jahresprogramm vorgesehenen Maßnahmen und deren Kosten zu erstellen.

Artikel VI

Leistungen der Gebietskörperschaften

(1) Die Durchführung der Maßnahmen der Nationalparkverwaltung (Artikel V Abs. 1) erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes - Österreichische Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste/Forstverwaltung Eckartsau; auf den Flächen im Eigentum von Wien durch Wien/MA 49/Forstverwaltung Lobau. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Die Kosten für den daraus entstehenden Personal- und Sachaufwand (Anlage 3, Punkt b) werden unmittelbar vom Bund (BMUJF) beziehungsweise von Wien getragen. ./.
(3) Entsprechende Kosten auf sonstigen Nationalparkflächen in Niederösterreich trägt das Land Niederösterreich (Anlage 3, Punkt b).

Artikel VII

Finanzierung und Anlauf der Geschäftstätigkeit

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten gemeinsam nach dem Kostenschlüssel Bund 50%, Wien und Niederösterreich je 25% zu tragen:
1. die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 Schilling (ohne USt.) und das Stammkapital von 500 000 Schilling;
2. die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen Schilling (ohne USt.) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß Art. V Abs. 2 Z 1 genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft, die quartalsweise aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind (Anlage 3, Punkt a); ./.
4. die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste beträgt im 1. Jahr 3,8 Millionen Schilling, im 2. Jahr 5 Millionen Schilling, im 3. Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem 4. Jahr 7,5 Millionen Schilling (jeweils ohne USt.). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien beträgt im 1. Jahr 1,9 Millionen Schilling, im 2. Jahr 2,5 Millionen Schilling, im 3. Jahr 3,1 Millionen Schilling und ab dem 4. Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne USt.). Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig.
(2) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1997 aufnehmen; die Funktion des Geschäftsführers ist rechtzeitig auszuschreiben. Mit 1. Jänner 1997 wird der Nationalparkgesellschaft als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb (Anlage 3, Punkt a) ein Betrag von 4 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.
(3) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.

Artikel VIII

Wahrung regionaler Interessen

Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten.

Artikel IX

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Zur fachlichen Beratung der Nationalparkverwaltung wird ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens 14 weiteren Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Limnologie, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Wasserwirtschaft an.
(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.
(3) Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal drei Jahre, wobei Wiederbestellung möglich ist. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen sind die Nationalparkgesellschaft sowie der geschäftsführende Ausschuß einzuladen.

Artikel X

Schlichtungsverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Artikel XI

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Artikel XII

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel V und VI) einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.

Artikel XIII

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Artikel XIV

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Die beiden anderen Urschriften werden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.


Anlage 1
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a

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Anlage 2
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a

Kategorie II Nationalpark: Schutzgebiet, das hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken verwaltet wird

Definition

Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewiesen wurde um
a) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen, um
b) Nutzungen oder Inanspruchnahme, die den Zielen der Ausweisung abträglich sind, auszuschließen und um
c) eine Basis für geistig-seelische Erfahrungen sowie Forschungs-, Bildungs- und Erholungsangebote für Besucher zu schaffen.
Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein.

Managementziele

- Schutz natürlicher Regionen und landschaftlich reizvoller Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung für geistige, wissenschaftliche, erzieherische, touristische oder Erholungszwecke;
- dauerhafter Erhalt charakteristischer Beispiele physiographischer Regionen, Lebensgemeinschaften, genetischer Ressourcen und von Arten in einem möglichst natürlichen Zustand, damit ökoligische Stabilität und Vielfalt gewährleistet sind;
- Besucherlenkung für geistig-seelische, erzieherische, kulturelle und Erholungszwecke in der Form, daß das Gebiet in einem natürlichen oder naturnahen Zustand erhalten wird;
- Beendigung und sodann Unterbindung von Nutzungen oder Inanspruchnahme, die dem Zweck der Ausweisung entgegenstehen;
- Respektierung der ökologischen, geomorphologischen, religiösen oder ästhetischen Attribute, die Grundlage für die Ausweisung waren;
- Berücksichtigung der Bedürfnisse der eingeborenen Bevölkerung einschließlich deren Nutzung bestehender Ressourcen zur Deckung ihres Lebensbedarfs mit der Maßgabe, daß diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben.

Auswahlkriterien

- Das Gebiet muß ein charakteristisches Beispiel für Naturregionen, Naturerscheinungen oder Landschaften von herausragender Schönheit enthalten, in denen Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume und geomorphologische Erscheinungen vorkommen, die in geistig-seelischer Hinsicht sowie für Wissenschaft, Bildung, Erholung und Tourismus von besonderer Bedeutung sind.
- Das Gebiet muß groß genug sein, um ein oder mehrere vollständige Ökosysteme zu erfassen, die durch die laufende Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht wesentlich verändert wurden.

Zuständigkeiten

Die oberste zuständige Behörde eines Staates sollte im Normalfall Eigentümer des Schutzgebietes und dafür verantwortlich sein. Die Verantwortung kann aber auch einer anderen Regierungsstelle, einem Gremium von Vertretern der eingeborenen Bevölkerung, einer Stiftung oder einer anderen rechtlich anerkannten Organisation übertragen werden, die das Gebiet einem dauerhaften Schutz gewidmet hat.

Entsprechende Kategorie im System von 1978

Nationalpark

Aus: IUCN (1994). Richtlinien für Managementkategorien von Schutzgebieten. Nationalparkkommission mit Unterstützung des WCMC, IUCN, Gland, Schweiz und Cambridge, Großbritannien, FÖNAD, Grafenau, Deutschland.


Anlage 3
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a

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