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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
30.06.1976
LGBl
02.04.1979
LGBl
02.07.1981
LGBl
29.06.1983
LGBl
24.06.1986
LGBl
24.06.1987
LGBl
30.11.1988
LGBl
29.09.1989
LGBl
10.09.1991
LGBl
09.09.1994
LGBl
11.07.1995
LGBl
31.01.1996
LGBl
09.08.1996
LGBl
21.10.1997
LGBl
14.09.1999
LGBl
14.06.2006
LGBl
21.02.2007
LGBl
17.04.2007
LGBl
10.06.2008
LGBl
16.09.2009
LGBl
22.10.2010
LGBl
21.02.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:


I. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Abschnitt

Geltungsbereich - Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt - abgesehen von den Bestimmungen über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien und sofern nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichenVolks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen (allgemeinbildende Pflichtschulen) und für die Berufsschulen (berufsbildende Pflichtschulen) sowie für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder überwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die öffentlichen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012, die öffentlichen Übungsschülerheime, die öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind, sowie das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien.

§ 1a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z.B. "Schüler", "Lehrer", gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.

Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime

§ 2. (1) Öffentliche Pflichtschulen sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Pflichtschulen. Öffentliche Schülerheime sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime.
(2) Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Pflichtschulen oder, sofern sich die Regelung auf einzelne Schularten bezieht, Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerheime kurz Schülerheime genannt.

Errichtung, Erhaltung und Auflassung

§ 3. (1) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Beistellung der Lehrer, der Freizeitpädagogen oder der sonstigen geeigneten Betreuer, des Schularztes sowie des zur Betreuung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwarte und Reinigungspersonal) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Unterrichtsmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, an ganztägigen Schulformen auch die Beistellung der für die Tagesbetreuung erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstigen geeigneten Betreuer und die Vorsorge für die Verpflegung, zu verstehen.
(3) Unter Teilung einer Schule ist die Loslösung eines Teiles einer Schule aus deren Verband und die Errichtung dieses Teiles als neue Schule zu verstehen.
(4) Unter Verlegung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen.
(5) Unter Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Einstellung des Schul- oder Heimbetriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung der Schule oder des Schülerheimes zu verstehen.

II. Abschnitt

Allgemeine Zugänglichkeit

§ 4. (1) Die Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisationsform eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Pflichtschule kann nur abgelehnt werden,
1. wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt;
2. wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, ausgenommen es besteht im Schulsprengel des Wiener Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf keine allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung, an der die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann.

Unentgeltlichkeit des Pflichtschulbesuches

§ 5. (1) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Für den Besuch des Freizeitbereiches einer ganztägigen allgemeinbildenden Pflichtschule ist ein höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Tagesbetreuungsbeitrag), wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind.
(3) Den Tagesbetreuungsbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
(4) Der Tagesbetreuungsbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.

Schülerheimbeiträge

§ 6. (1) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Schülerheimbeitrag), wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorgesehen werden können.
(2) Den Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
(3) Der Schülerheimbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.

II. HAUPTSTÜCK

AUFBAU, ORGANISATIONSFORMEN UND KLASSENSCHÜLERZAHLEN DER PFLICHTSCHULEN

I. Abschnitt

Volksschulen

Aufbau

§ 7. (1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule, die aus der Grundstufe I und der Grundstufe II besteht. Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe. Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe. Jede Schulstufe entspricht grundsätzlich einer Klasse; dies gilt nicht bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I.
(2) Der gemeinsame Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt in der Regel in Form der Integrationsklasse, der Aufbauklasse oder in Form des Stützlehrermodells. Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(3) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Organisationsformen

§ 8. (1) Volksschulen haben in der Grundstufe I entweder
1. ein getrenntes Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2. ein gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundstufe I
verpflichtend zu führen.
(1a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Volksschulen oder
2. als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind oder
3. als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Volksschule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 1a legt nach den örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen.

Lehrer

§ 9. (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. An ganztägigen Volksschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.
(3) Im Falle des Unterrichtes in Form der Integrationsklasse, der Aufbauklasse oder des Stützlehrermodells ist ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich einzusetzen. Dieser Einsatz hat je nach Modellvariante, in Integrationsklassen während der gesamten Unterrichtszeit, in allen anderen Fällen phasenweise zu erfolgen. Weiters ist in pädagogisch begründeten Fällen die Betreuung in Form der Einzelintegration oder in anderen Modellen (zB Förderklasse, Mosaikklasse, Einsatz eines mobilen Beratungsteams) zulässig.
(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

Klassenschülerzahl

§ 10. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – darf 25 nicht übersteigen und zehn nicht unterschreiten; hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) abgewichen werden.
(2) Im Fall des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zwei. Dabei soll eine Klassenschülerzahl von 21 nicht überschritten werden.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf zehn nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.

II. Abschnitt

Hauptschulen

Aufbau

§ 11. (1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(5) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.

Organisationsformen

§ 11a. (1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Hauptschulen oder
2. als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind oder
3. als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Hauptschule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen.

Sonderformen

§ 12. Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden. Diese Hauptschulen haben in ihrer Bezeichnung auf die besondere Art der Ausbildung Bezug zu nehmen.

Lehrer

§ 13. (1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände können auch Lehrer eingesetzt werden, die keine Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen, soferne sie zustimmen. Beim zusätzlichen Lehrereinsatz ist auf die Gesamtzahl und Zusammensetzung der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung Bedacht zu nehmen.
(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Hauptschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

Klassenschülerzahl

§ 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) bewilligt werden.
(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hauptschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zwei.

Neue Mittelschulen

Aufbau

§ 14a. (1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

§ 14b. (1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Neue Mittelschulen oder
2. als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Neuen Mittelschule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen.

Sonderformen

§ 14c. Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

Lehrer

§ 14d. (1) Der Unterricht in den Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Beim zusätzlichen Lehrereinsatz ist auf die Gesamtzahl und Zusammensetzung der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung Bedacht zu nehmen.
(2) Für jede Neue Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Neuen Mittelschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

Klassenschülerzahl

§ 14e. (1) Die Klassenschülerzahl an der Neuen Mittelschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) bewilligt werden.
(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Neuen Mittelschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer Behinderungsform um zwei.

§ 14f. Die bestehenden Hauptschulen werden entsprechend § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 79/2012, beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neuen Mittelschulen.

III. Abschnitt

Sonderschulen

Aufbau

§ 15. (1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei die Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 7, 11, 14a und 19 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.
(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Organisationsformen

§ 16. (1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Schulen oder
2. als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule, der Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 8 Abs. 1 und 2 Anwendung.
In den Fällen der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
1. Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
2. Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
3. Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
4. Sonderschule für schwerhörige Kinder;
5. Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
6. Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
7. Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
8. Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
9. Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder.
(3) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(4) An Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden.
(5) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule", "Neue Mittelschule" bzw. "Polytechnische Schule", in den Fällen der Z 2 bis 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(6) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch "Heilstättenschulen" eingerichtet werden.

Lehrer

§ 17. Die Bestimmungen der §§ 9, 13 und 21 sind unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß anzuwenden.

Klassenschülerzahl

§ 18. (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigen.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht übersteigen darf.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf acht, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für Gehörlose jedoch sechs nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.

IV. Abschnitt

Polytechnische Schulen

Aufbau

§ 19. (1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.
(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

Organisationsformen

§ 20. (1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind oder
3. als Expositurklasse (§ 39) einer selbstständigen Polytechnischen Schule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der Entscheidung ist der Schulgemeinschaftsausschuss und das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen.

Lehrer

§ 21. (1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
Wird die Polytechnische Schule als selbstständige Schule geführt, ist überdies ein Leiter zu bestellen. An ganztägigen Polytechnischen Schulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

Klassenschülerzahl

§ 22. (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) bewilligt werden.
(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Polytechnischen Schulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer Behinderungsform um zwei.
(3) Für Polytechnische Schulklassen, die einer Sonderschule angeschlossen oder die in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen eingerichtet sind, gelten die in § 18 genannten Klassenschülerzahlen.

V. Abschnitt

Berufsschulen

Aufbau

§ 23. (1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

Organisationsformen

§ 24. (1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
1. als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; oder
2. als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder
3. als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockartig geführt werden.
(4) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlaß von Ferien ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

Lehrer

§ 25. (1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

Klassenschülerzahl und Gruppenteilung

§ 26. (1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) bewilligt werden.
(2) Der Unterricht ist in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Weitere Unterrichtsgegenstände können statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen erteilt werden.
(3) Der Stadtschulrat für Wien hat für die Berufsschulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (Abs. 4) und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Schulerhalter zu bestimmen,
1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist
2. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
3. wieviele Schüler eine Schülergruppe in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen zu umfassen hat,
4. in welchen weiteren Unterrichtsgegenständen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist und wieviele Schüler eine Schülergruppe in diesen Unterrichtsgegenständen zu umfassen hat,
5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsdifferenzierung zu führen sind,
6. zu welchen Stichtagen die Mindestschülerzahlen für Regelungen gemäß Z 1 bis 5 gegeben sein müssen.
(4) Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
(5) Bei Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Bedacht zu nehmen.
(6) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Berufsschulen die Summe der sich aus dem vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerstellenplan ergebenden Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien über Antrag des jeweiligen Schulgemeinschaftsausschusses den einzelnen Berufsschulen einen Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen. Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden den Schulen zur Verfügung gestellt wird, steht es dem Schulgemeinschaftsausschuß frei, schulautonome Regelungen im Sinne des Abs. 3 zu erlassen.

VI. Abschnitt

Führung einiger Unterrichtsgegenstände und Förderunterricht

Bewegung und Sport

§ 27. (1) An der Hauptschule, an der Neuen Mittelschule, an der Polytechnischen Schule und an der Berufsschule ist der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) An den Sonderschulen ist der Unterricht in Bewegung und Sport ab der fünften Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 kann der Unterricht im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten von Sonderformen auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden.
(4) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport darf auch dann ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüller der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte oder wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z.B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden. Hiebei dürfen die für die Schulart gültigen Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

Sprachförderkurse

§ 27a. In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 können an Volksschulen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a des Schulorganisationsgesetzes sind, jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer vorzusehen.

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen
und eines Förderunterrichtes an öffentlichen Pflichtschulen sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 28. (1) Der Stadtschulrat für Wien hat für die Pflichtschulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (Abs. 2) und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Schulerhalter zu bestimmen,
1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und biem Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände an allgemeinbildenden Pflichtschulen in Schülergruppen zu teilen sind,
5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an allgemeinbildenden Pflichtschulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,
6. bei welcher Mindestzahl von Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachförderkurse gemäß § 27a zu führen sind.
Sofern die Zahl der Schüler, die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
(2) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Pflichtschulen die Summe der sich aus den vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgeseztes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien den einzelnen Pflichtschulen einen Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen. In diesem Fall obliegt die Regelung gemäß Abs. 1 dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß, wobei nähere Bestimmungen über schulautonome Regelungen durch Verordnung des Stadtschulrates für Wien festzulegen sind.

VII. Abschnitt

Ganztägige Schulformen, Gruppenbildung im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, Campus und Schülerheime

Ganztägige Schulformen

§ 29. (1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird. Zur Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten sowie zur pädagogischen Weiterentwicklung kann an Schulstandorten eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung eingerichtet werden, sofern die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind und nicht auf andere regionale Betreuungsangebote zurückgegriffen werden kann.
(2) Die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler an ganztägigen Schulformen sind, ausgenommen an Sonderschulen, in Gruppen von mindestens 15 – bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung in Gruppen von mindestens 12 – und höchstens 25 zusammenzufassen.
(3) Zum Besuch der Tagesbetreuung ist eine Anmeldung des Schülers erforderlich. Unterricht und Tagesbetreuung können je nach Organisationsform in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

Campus

§ 29a. Ganztägige Schulformen gemäß § 29 und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kindertagesheimgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der geltenden Fassung, können als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus. Die Entwicklung und Koordinierung aller Campusstandorte obliegt einem zu bestellenden Campusleiter. Zur organisatorischen Abwicklung können an den jeweiligen Campusstandorten Campusadministratoren bestellt werden.

§ 30. Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen Schulen bestehen.

VIII. Abschnitt

Zuständigkeit

§ 31. (1) Über die Organisationsform, den Aufbau der Pflichtschulen, über die Führung ganztägiger Schulformen und die Führung eines Campus an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie über die Organisationsform der Schülerheime entscheidet die Landesregierung.
(2) Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 ist das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören.
(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7 Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012, die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, kann die Landesregierung Abweichungen von den Bestimmungen dieses Hauptstückes mit dem Bund vereinbaren.
(4) Dem Stadtschulrat für Wien steht bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den allgemeinbildenden Pflichtschulen als Rahmen der vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigte bzw. vorläufig genehmigte Landeslehrerstellenplan zur Verfügung. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien den einzelnen Schulen die für die Unterrichtsgestaltung erforderlichen Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen.
(5) Abs. 4 ist sinngemäß bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den berufsbildenden Pflichtschulen anzuwenden.

III. HAUPTSTÜCK

ERRICHTUNG, ERHALTUNG, AUFLASSUNG UND SPRENGEL DER PFLICHTSCHULEN

I. Abschnitt

Errichtung, Auflassung, Teilung und Verlegung

Volksschulen

§ 32. Eine Volksschule hat dort zu bestehen, wo nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens je 30 Kinder der ersten bis vierten Schulstufe wohnen und die Bevölkerungsentwicklung dieses Gebietes die Annahme zuläßt, daß auch in den nächsten drei Jahren die gleiche Anzahl von Kindern dort wohnen wird, die sonst eine mehr als zwei Kilometer entfernte öffentliche Volksschule besuchen müßte. Wo öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, deren Verkehrszeiten ein zeitgerechtes Eintreffen in der Schule ermöglichen, tritt an Stelle der vorerwähnten zwei Kilometer eine Geh- und Fahrzeit von nicht mehr als 45 Minuten.

Hauptschulen/Neue Mittelschulen

§ 33. Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl zu bestehen, dass möglichst alle Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule oder Neue Mittelschule besuchen können. Voraussetzung für das Bestehen einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule ist jedoch eine sich auf Grund eines dreijährigen Durchschnittes ergebende Mindestschülerzahl von 200 Schülern. Die Bevölkerungsentwicklung muss zudem die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestschülerzahl auch in den nächsten drei Jahren gegeben ist. Zumutbar ist der Schulweg jedenfalls, wenn er unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse nicht mehr als vier Kilometer beträgt. Wo öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, deren Verkehrszeiten ein zeitgerechtes Eintreffen in der Schule ermöglichen, tritt an Stelle der vorerwähnten vier Kilometer eine Geh- und Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde.

Sonderschulen

§ 34. Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 30), in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht eine andere allgemeinbildende Pflichtschule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

Polytechnische Schulen

§ 35. Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.

Berufsschulen

§ 36. (1) Berufsschulen für einen Lehrberuf oder eine Lehrberufsgruppe haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl von 300 Schülern in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 30), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule für einen Lehrberuf (einer Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können bei mindestens 20 Schülern Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen eingerichtet und einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.

Teilung

§ 37. (1) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann geteilt werden, wenn durch einen Zeitraum von drei Jahren die Anzahl der Klassen an einer Volksschule oder Sonderschule mindestens 12, an einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule mindestens 16 und einer Polytechnischen Schule mindestens 12 ununterbrochen beträgt.
(2) Eine Berufsschule kann geteilt werden, wenn sie in den letzten drei Jahren und voraussichtlich in den kommenden drei Jahren mehr als 30 Klassen mit mehr als 800 Berufsschülern aufweist.

Auflassung und Verlegung

§ 38. (1) Eine Pflichtschule kann aufgelassen werden, wenn
1. die Notwendigkeit nicht mehr gegeben ist, eine Pflichtschule unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 36 zu erhalten;
2. innerhalb eines Umkreises, der den Schulweg als zumutbar erscheinen läßt, eine zweite Pflichtschule derselben Schulart besteht und in beiden Schulen zusammen die im § 37 festgesetzten Klassen- und Schülerzahlen nicht überschritten werden.
(2) Wenn an einem Schulstandort zwei selbständige Pflichtschulen gleicher Art bestehen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 36 die Notwendigkeit zur Erhaltung nur einer dieser Pflichtschulen gegeben ist, sind zunächst beide Schulen aufzulassen und dann eine neue Pflichtschule zu errichten.
(3) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann verlegt werden, wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die Bevölkerungsentwicklung verlagert hat und am neuen Standort für eine größere Anzahl von Schülern kürzere Schulwege geschaffen werden können. Die Verlegung einer Berufsschule an einen anderen Standort ist ohne Einschränkung zulässig.

Expositurklassen

§ 39. (1) Expositurklassen sind Klassen einer Pflichtschule, die in ein anderes Gebäude verlegt werden, aber organisatorisch im Verband ihrer Schule bleiben.
(2) Expositurklassen können eingerichtet werden, wenn im Stammgebäude Raummangel herrscht oder wenn sie einer für die Führung einer Klasse ausreichenden Anzahl von Schülern den Schulbesuch erleichtern.

Bewilligung der Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung

§ 40. (1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung einer Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemein bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform oder Campus, die Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Vor einer Bewilligung nach Abs. 1 ist das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören. Vor Anhörung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien über die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform sind vom Stadtschulrat für Wien die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören und das Anhörungsergebnis sowohl dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien als auch dem Schulerhalter mitzuteilen.
(3) Expositurklassen können mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien eingerichtet werden.

II. Abschnitt

Schulerhaltung

Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter

§ 41. (1) Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter ist die Gemeinde Wien. Ihr obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen sowie die Festlegung des äußeren Rahmens der Organisationsform der Tagesbetreuung. Weiters kommt ihr die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime zu. Sie hat für die damit verbundenen Kosten aufzukommen, soweit nicht andere Rechtsträger beitragspflichtig sind.
(2) Die Beistellung des erforderlichen Lehrerpersonals obliegt dem Land Wien. Für die Kosten des Lehrerpersonalaufwandes hat das Land Wien nur insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund zu tragen sind.
(3) Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstigen geeigneten Betreuer und die Beistellung von Schulärzten sowie die Beistellung der für die Schülerheime erforderlichen Freizeitpädagogen oder der sonstigen geeigneten Betreuer obliegt der Gemeinde Wien.
(4) In Verbindung mit Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.

Bauliche Gestaltung

§ 42. (1) Die für die Schulführung erforderlichen Baulichkeiten und Liegenschaften hat die Gemeinde Wien auf eigenem Grund oder im Wege sonstiger Rechtsformen bereitzustellen. Ein Schulgebäude kann für eine oder mehrere Schulen errichtet werden. Die Schule kann auch Teil eines Kultur-, Bildungs- und Sportzentrums sein, in dem auch Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugendbetreuung, des Sportes u. dgl. geführt werden.
(2) Sofern ein Gebäude nicht ausschließlich für eine Schule bestimmt ist, ist sicherzustellen, daß der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(3) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
(4) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart erforderlich sind.
(5) Die Schulen haben mit einem Turnsaal und nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, und die Polytechnischen Schulen und die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.
(6) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für das zur Betreuung des Schulgebäudes und der Schulliegenschaften erforderliche Hilfspersonal können innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
(7) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(8) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und des Bürgermeisters der Stadt Wien anzubringen.

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrer

Bestellung von Sichterheitsvertrauenspersonen

§ 42a. (1) Für die öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sind Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Zahl zu bestellen.
(2) Als Bedienstete sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zum Land Wien stehenden Lehrer für Pflichtschulen anzusehen.
(3) Grundlage für die Ermittlung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen an den Pflichtschulen ist die Zahl der Bediensteten einer Dienststelle im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 80/2005. Für je 300 Bedienstete einer Dienststelle ist eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 300 werden für voll gerechnet.
(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen dem Personalstand der Dienststelle angehören.
(5) Ist für eine Dienststelle mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so hat der Stadtschulrat für Wien nach Anhörung der Personalvertretung deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufzuteilen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle zuständig.
(6) Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes absolviert hat. Der Stadtschulrat für Wien hat den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Stadtschulrat für Wien für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einvernehmens mit der Personalvertretung.
(8) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(9) Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie die Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, hat für den Rest der Funktionsdauer eine Neubestellung binnen acht Wochen zu erfolgen.
(10) Der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte und die im Wirkungsbereich der Sicherheits-vertrauenspersonen beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen, deren Namen, Wirkungsbereich, Dienstort, Funktionsbeginn und Funktionsende zu informieren. Die Information der Bediensteten kann durch Aushang an einer für die Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

Präventivdienste: Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte

§ 42b. (1) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen und berücksichtigt die darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gilt, 0,2 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen, in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
(2) Die Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 60 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen bis zu 40 vH hat der Stadtschulrat für Wien je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie zB Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte vorzusehen. Diese Fachleute haben mit den Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinern und der Personalvertretung zusammenzuarbeiten.
(3) In die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Stadtschulrates für Wien und gegebenenfalls des Schulerhalters in Angelegenheiten gemäß Abs. 6,
2. die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung sowie der Arbeitsmediziner in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten sowie die Teilnahme an Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen, bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
7. bei eigenen Sicherheitsfachkräften die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit.
(4) Der Stadtschulrat für Wien hat dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) sowie der sonstigen geeigneten Fachleute mitzuteilen. Die Sicherheitsfachkräfte und die sonstigen geeigneten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und dem Stadtschulrat für Wien, dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten sowie gegebenenfalls dem Schulerhalter auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
Die Sicherheitsfachkräfte und die sonstigen geeigneten Fachleute sind verpflichtet, dem Stadtschulrat für Wien bzw. dem Schulerhalter auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht eigenen im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigten Sicherheitsfachkräften (Einrichtungen) und sonstigen geeigneten Fachleuten hat der Stadtschulrat für Wien dafür zu sorgen, dass entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden.
(5) Der Stadtschulrat für Wien und gegebenenfalls der Schulerhalter hat auf Verlangen den Sicherheitsfachkräften und den sonstigen geeigneten Fachleuten nach Abs. 2 alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
(6) Erforderlichenfalls oder auf Verlangen der Personalvertretung sind die Sicherheitsfachkräfte sowie allenfalls sonstige geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe, des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
(7) Stellen die Sicherheitsfachkräfte oder die sonstigen geeigneten Fachleute bei Erfüllung ihrer Aufgaben Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies dem Stadtschulrat für Wien, den Sicherheitsvertrauenspersonen, dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten und gegebenenfalls dem Schulerhalter mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Missstände eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren.

Präventivdienste: Betreuung durch Arbeitsmediziner

§ 42c. (1) Die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen und unter Bedachtnahme auf die darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gilt, 0,3 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen, in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
(2) Die Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß von 50 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen bis zu 50 vH hat der Stadtschulrat für Wien je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie zB Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte vorzusehen. Diese Fachleute haben mit den Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinern und der Personalvertretung zusammenzuarbeiten.
(3) In die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Stadtschulrates für Wien und gegebenenfalls des Schulerhalters in den Angelegenheiten gemäß Abs. 6,
2. die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung sowie der Sicherheitsfachkräfte in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten sowie die Teilnahme an Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen, bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,
8. bei eigenen Arbeitsmedizinern die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.
(4) Der Stadtschulrat für Wien hat dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) sowie der sonstigen geeigneten Fachleute mitzuteilen. Die Arbeitsmediziner und die sonstigen geeigneten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und dem Stadtschulrat für Wien, dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten sowie gegebenenfalls dem Schulerhalter auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die Arbeitsmediziner und die sonstigen geeigneten Fachleute sind verpflichtet, dem Stadtschulrat für Wien bzw. dem Schulerhalter auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht eigenen im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigten Arbeitsmedizinern (Einrichtungen) und sonstigen geeigneten Fachleuten hat der Stadtschulrat für Wien dafür zu sorgen, dass entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 24/2005, insbesondere jene über die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, bleiben unberührt.
(5) Der Stadtschulrat für Wien und gegebenenfalls der Schulerhalter hat auf Verlangen den Arbeitsmedizinern und den sonstigen geeigneten Fachleuten nach Abs. 2 alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen.
(6) Erforderlichenfalls oder auf Verlangen der Personalvertretung sind die Arbeitsmediziner sowie allenfalls sonstige geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
(7) Stellen die Arbeitsmediziner oder die sonstigen geeigneten Fachleute bei Erfüllung ihrer Aufgaben Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies dem Stadtschulrat für Wien, den Sicherheitsvertrauenspersonen, dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten und gegebenenfalls dem Schulerhalter mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Missstände eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren.

Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften

Bewilligungspflichten

§ 43. (1) Der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage einer Pflichtschule bedarf einer Bewilligung des Magistrates.
(2) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke erst nach Erteilung einer Bewilligung des Magistrates verwendet werden. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn eine Bewilligung nach Abs. 1 erwirkt und das Bauvorhaben fertiggestellt wurde.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Bauplan den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 5 entspricht. Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen. Vor Erteilung der Bewilligung ist jeweils der Stadtschulrat für Wien zu hören. Die Bestimmungen der Bauordnung für Wien bleiben unberührt. Eine gemeinsame Bewilligung ist zulässig.

Verwendung der Schulgebäude und Aufhebung der Widmung

§ 44. (1) Nach rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2 dürfen die gewidmeten Baulichkeiten und Liegenschaften, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet werden.
(2) Die Schulzwecken gewidmeten Baulichkeiten und Liegenschaften darf die Gemeinde Wien - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke, wie beispielsweise für Zwecke der Kultur, der Volksbildung, des Sportes oder der außerschulischen Jugendbetreuung, nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und schulhygienische Bedenken nicht bestehen.
(3) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann von der Gemeinde Wien nur mit Bewilligung des Magistrates aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, kann der Magistrat die Aufhebung der Widmung auch von Amts wegen anordnen.
(4) Bei der Auflassung oder Verlegung einer Schule erlischt die Widmung der Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke, wenn nicht zugleich am selben Standort eine andere Schule errichtet wird.
(5) Vor Entscheidung in den Fällen des Abs. 3 ist der Stadtschulrat für Wien zu hören.

Schulärzte

§ 45. (1) Zur Erfüllung der ihm auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben hat die Gemeinde Wien für jede Schule einen Schularzt zu bestellen.
(2) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Gesundheitsvorsorge zuständigen Organe des Landes und der Gemeinde Wien können sich, soweit diese Maßnahmen, wie die Vornahme von Impfungen, gezielten Reihenuntersuchungen u. dgl., aus praktischen Gründen in der Schule durchgeführt werden, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesundheitswesens, des Schularztes bedienen.

III. Abschnitt

Schulsprengel

Festsetzung des Schulsprengels

§ 46. (1) Für jede Pflichtschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Die Schulsprengel haben lückenlos aneinanderzugrenzen. Bei Festsetzung der Schulsprengel für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen ist auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 34 Bedacht zu nehmen.
(2) Zur besseren Ausnützung des Schulraumes und zur Erzielung einer höheren Organisationsform kann für mehrere Schulen derselben Art ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Kinder und die bereits die Schule besuchenden Geschwister auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.
(3) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel für Pflichtschulen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter und der Stadtschulrat für Wien (Kollegium), bei Berufsschulsprengel überdies die Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu hören.
(4) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung bei seiner Festsetzung (Bildung, Änderung) mit den beteiligten Landesregierungen einvernehmlich vorzugehen.

Sprengelangehörigkeit

§ 47. (1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend. Unter Betriebsstandort ist der Standort jener Betriebsstätte zu verstehen, in der der Berufsschulpflichtige nach seinem Lehr- oder Ausbildungsvertrag ausgebildet wird. Bei Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993 zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 ist jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

Aufnahme sprengelfremder Schulpflichtiger

§ 48. (1) Die Gemeinde Wien kann die Aufnahme eines Schülers in eine Pflichtschule verweigern, wenn er dem Sprengel dieser Schule nicht angehört.
(2) Ein Schulpflichtiger, der keinem Wiener Schulsprengel angehört, darf in eine Pflichtschule nur aufgenommen werden, wenn sich der gesetzliche Schulerhalter der Pflichtschule, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört, vorher schriftlich zur Leistung eines Schulkostenbeitrages an die Gemeinde Wien verpflichtet hat (Verpflichtungserklärung). Ist der gesetzliche Schulerhalter nicht die Wohnsitzgemeinde - bei berufsschulpflichtigen Personen die Gemeinde des Betriebsstandortes -, so kann statt einer Verpflichtungserklärung des gesetzlichen Schulerhalters eine Verpflichtungserklärung der Wohnsitzgemeinde - bei berufsschulpflichtigen Personen der Gemeinde des Betriebsstandortes - vorgelegt werden. Die Verpflichtungserklärung ist der Gemeinde Wien vor Aufnahme in die Schule und, wenn eine Pflichtschule mehr als ein Jahr besucht wird, jeweils vor Beginn des neuen Schuljahres vorzulegen.

Schulkostenbeiträge

§ 49. (1) Der Magistrat hat den Schulkostenbeitrag für nicht sprengelangehörige Schulpflichtige in solcher Höhe festzusetzen, daß er die auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der Schulerhaltung (§ 3 Abs. 2), der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes deckt.
(2) Der Schulkostenbeitrag ist nicht für jede Schule gesondert zu berechnen, sondern ist in einem einheitlichen Betrag für die allgemeinbildenden Pflichtschulen und in einem einheitlichen Betrag für die Berufsschulen festzusetzen. Grundlage der Berechnung sind jeweils der Rechnungsabschluß der Gemeinde Wien für das dem Schuljahr vorangegangene Rechnungsjahr und die Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres.

Beteiligung anderer Gebietskörperschaften

§ 50. (1) Sofern eine andere Gebietskörperschaft zu einem Wiener Schulsprengel gehört oder in sonstiger Weise an einer Wiener Pflichtschule beteiligt ist, hat sie einen Beitrag zu leisten, der vom Magistrat nach den folgenden Absätzen festzusetzen und mit Bescheid vorzuschreiben ist.
(2) An einer Wiener Pflichtschule in sonstiger Weise beteiligt sind Gebietskörperschaften, die im Sprengel einer Schule Heime oder Anstalten erhalten, in denen unterrichtsfähige Schulpflichtige untergebracht sind, die diese Pflichtschule besuchen.
(3) Der Festsetzung des Beitrages gemäß Abs. 1 sind zugrunde zu legen
1. die Mehrkosten der Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,
2. die auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der sonstigen Schulerhaltung, der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes.
(4) Die Kosten gemäß Abs. 3 Z. 1 sind zur Gänze von den Gebietskörperschaften zu tragen, die den Mehraufwand verursacht haben.

§ 50 a. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 47 Abs. 1), hat die nicht an einer Wiener Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaft einen Schulkostenbeitrag zu leisten, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn
1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, oder
2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

Besuch von Pflichtschulen außerhalb Wiens

§ 51. Für Schulpflichtige, die einem Wiener Schulsprengel angehören (§§ 46 und 47) und eine Pflichtschule außerhalb Wiens besuchen, hat die Gemeinde Wien die durch die Landesausführungsgesetzgebung des in Betracht kommenden Landes bestimmten Beiträge nur dann zu leisten, wenn sie sich vor Aufnahme des Schulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.

Vereinbarungen

§ 52. Durch Vereinbarungen kann zwischen der Gemeinde Wien und den beteiligten Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine von den §§ 48 bis 51 abweichende Regelung getroffen werden.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 53. Die mit der Stellung eines gesetzlichen Schulerhalters und eines gesetzlichen Heimerhalters verbundenen Aufgaben der Gemeinde Wien (§ 41 Abs. 1 und 3, §§ 42 und 44, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, §§ 48 bis 52), ausgenommen die Vorschreibung von Schulkostenbeiträgen an andere Gebietskörperschaften, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Parteistellung

§ 54. In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt der Gemeinde Wien sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Wiener Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zu.

IV. HAUPTSTÜCK

SCHULZEIT

I. Abschnitt

Allgemeinbildende Pflichtschulen

Geltungsbereich

§ 55. Die Bestimmungen des I. Abschnittes gelten für die öffentlichen Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen.

Schuljahr

§ 56. (1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am ersten Montag im Feber beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet.
2. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
3. Abweichend von Z 1 lit. b hat der Stadtschulrat für Wien durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, erfaßten Schulen in Wien erläßt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
1. die Samstage, die Sonntage und gesetzliche Feiertage, der Allerseelentag sowie der 15. November;
2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, vom Stadtschulrat für Wien durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
3. der einem gemäß Z. 1 oder Z. 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
4. die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bis zu zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens und in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären. Besondere Fälle sind insbesondere Umbauarbeiten an der Schule, Überlassung des Schulgebäudes für besondere Zwecke und Ähnliches. Darüber hinaus hat der Stadtschulrat für Wien zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, hat dies in Übereinstimmung mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. 77/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2008, zu erfolgen. Verordnungen gemäß dem dritten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(6) Der Stadtschulrat für Wien kann bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen die unumgänglich notwendige Zeit nach Anhörung des Schulerhalters durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat der Stadtschulrat für Wien nach Anhörung des Schulerhalters zu verordnen, dass die hiedurch entfallenen Schultage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 7, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die in Abs. 4 Z. 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten Tage in die Einbringung einbezogen werden können. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann der Stadtschulrat für Wien eine derartige Verfügung nach Anhörung des Schulerhalters treffen.
(7) Der Samstag kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters zum Schultag erklärt werden. Über die Erklärung des Samstags als Schultag sowie über die Aufhebung dieser Erklärung hat das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule zu entscheiden. Vor einer Entscheidung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.

Schultag

§ 57. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag darf für Schüler der ersten und zweiten Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der dritten und vierten Schulstufe höchstens sechs, für Schüler der fünften Schulstufe höchstens sieben, für Schüler der sechsten Schulstufe höchstens acht und für Schüler ab der siebenten Schulstufe höchstens neun betragen. Zur Abhaltung des Unterrichts in den Pflichtgegenständen Bewegung und Sport, Werkerziehung, Hauswirtschaft, Musikerziehung, in den Freigegenständen und in den unverbindlichen Übungen sowie zur Abhaltung des Förderunterrichts darf diese Stundenanzahl mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien bis einschließlich der sechsten Schulstufe um höchstens eine Stunde täglich überschritten werden.
(3) Der Unterricht hat in der Regel um 8 Uhr zu beginnen. Der Unterrichtsbeginn kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien und des Schulerhalters auf frühestens 7 Uhr und auf spätestens 9 Uhr verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verlegung mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.
(4) Der Unterricht darf nicht nach 17 Uhr enden; in Ausnahmefällen darf er ab der fünften Schulstufe bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens fünf Unterrichtsstunden, längstens aber bis 12 Uhr dauern.
(5) Der Unterricht ist als ungeteilter Unterricht am Vormittag zu führen. Soweit es die Gesamtzahl der im Lehrplan vorgesehenen Wochenstunden erfordert, kann der Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden.
(5a) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16 Uhr und längstens bis 18 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause.
(6) Werden im Religionsunterricht Schüler desselben Bekenntnisses von verschiedenen Klassen oder Schulen zu Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen, so ist die dafür erforderliche Stundenzahl auf die in Abs. 2 angeführten Stundenzahlen nicht anzurechnen. In diesem Fall kann unbeschadet der Bestimmungen des § 7 a des Religionsunterrichtsgesetzes der Unterricht in allen Schulstufen sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag abgehalten werden.
(7) Wenn es aus organisatorischen oder räumlichen Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einrichtung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie zur Abhaltung des Förderunterrichtes erforderlich ist, kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien in Ausnahmefällen von den Bestimmungen des Abs. 5 im notwendigen Ausmaß abgewichen werden.
(8) Der Vormittagsunterricht darf nicht länger als fünf Unterrichtsstunden dauern. Wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien eine sechste Stunde am Vormittag angesetzt werden. Zur Abhaltung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen Bewegung und Sport, Werkerziehung, Hauswirtschaft, Musikerziehung, in den Freigegenständen und den unverbindlichen Übungen sowie zur Abhaltung des Förderunterrichts kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien für Schüler der Polytechnischen Schule und der Sonderformen der Hauptschulen sowie der Sonderformen der Neuen Mittelschulen auch bei Nachmittagsunterricht der Vormittagsunterricht sechs Stunden dauern.
(9) Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler auch zu Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden.
(10) Wenn es aus zwingenden Gründen, die durch die Stundenplangestaltung der betreffenden Schule nicht beseitigt werden können, insbesondere aus Raummangel erforderlich ist, kann der Stadtschulrat für Wien auf Antrag des Schulerhalters verordnen, daß der Unterricht in Einzelfällen ausnahmsweise wechselweise am Vormittag und am Nachmittag abgehalten wird (Wechselunterricht). Dabei kann von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 im notwendigen Ausmaß abgewichen werden.

Unterrichtsstunden und Pausen

§ 58. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann der Stadtschulrat für Wien die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind Pausen vorzusehen. Jede Pause, ausgenommen die Pause nach der zweiten Unterrichtsstunde am Vormittag, dauert 10 Minuten. Nach der zweiten Unterrichtsstunde am Vormittag ist eine Pause von 15 Minuten festzusetzen. Jede Pause am Nachmittag dauert 5 Minuten.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause einander anschließen; in diesem Falle können den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen gewährt werden.

II. Abschnitt

Berufsbildende Pflichtschulen

Geltungsbereich

§ 59. Die Bestimmungen des II. Abschnittes gelten für die öffentlichen Berufsschulen.

Schuljahr

§ 60. (1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am ersten Montag im Feber beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet.
2. Die Hauptferien beginnen für ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor Beginn des nächsten Schuljahres. Die Hauptferien enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.
3. Abweichend von Z 1 lit. b hat der Stadtschulrat für Wien durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/1998, erfaßten Schulen in Wien erläßt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Der Stadtschulrat für Wien hat den Beginn und das Ende der Lehrgänge der lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb jedes Unterrichtsjahres nach Anhörung des Schulerhalters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes, auf die Schülerzahlen und auf die Auslastung der Schülerheime durch Verordnung festzusetzen. Hiebei darf die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden durch Tage, die nach den Abs. 5 und 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(4) Schultage sind
1. an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,
2. an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und
3. an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,
soweit sie nicht gemäß Abs. 5 schulfrei sind.
(5) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
1. Die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag sowie der 15. November;
2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, vom Stadtschulrat für Wien durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
3. der einem gemäß Z. 1 oder Z. 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
4. die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Stadtschulrat für Wien den Samstag durch Verordnung schulfrei erklären. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schulen, für einzelne Schulstufen oder für einzelne Klassen erfolgen.
(6) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann in jedem Unterrichtsjahr aus Anlässen des schulischen und sonstigen öffentlichen Lebens ein oder zwei Tage, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit vom Stadtschulrat für Wien nach Anhörung des Schulerhalters schulfrei erklärt werden. Wenn dadurch die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat der Stadtschulrat für Wien nach Anhörung des Schulerhalters zu verordnen, daß die hiedurch entfallende Schulzeit durch Verringerung der in den Absätzen 2, 5 Z 2 bis 6 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind. Ist die Zahl der entfallenden Schultage geringer, so kann der Stadtschulrat für Wien eine derartige Verfügung nach Anhörung des Schulerhalters treffen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(8) Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung dürfen auch an schulfreien Tagen, nicht jedoch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember angeboten werden.

Schultag

§ 61. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen, wobei die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden durch Tage, die nach § 60 Abs. 5 und 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden darf. An Berufsschulen mit ganztägigem Unterricht darf die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag nicht mehr als neun, an Berufsschulen mit halbtägigem Unterricht nicht mehr als sechs betragen.
(2) Der Unterricht hat in der Regel um 8 Uhr zu beginnen. Der Unterricht kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien und des Schulerhalters auf frühestens 7 Uhr und spätestens 9 Uhr verlegt werden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verlegung mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.
(3) Der Unterricht darf am Samstag längstens bis 12 Uhr dauern. An den anderen Schultagen darf längstens bis 18 Uhr, Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung längstens bis 21 Uhr, unterrichtet werden.

Unterrichtsstunden und Pausen

§ 62. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen kann der Stadtschulrat für Wien die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Während des Vormittagsunterrichts ist spätestens zwischen der dritten und vierten Unterrichtsstunde eine Pause von 15 Minuten, während des Nachmittagsunterrichts eine Pause von zehn Minuten vorzusehen. Die Nachmittagspause kann entfallen, wenn der Nachmittagsunterricht weniger als vier Unterrichtsstunden dauert. Bei ganztägigem Unterricht ist außerdem zwischen dem Vormittagsunterricht und dem Nachmittagsunterricht eine Mittagspause in der Dauer von einer Stunde vorzusehen.

III. Abschnitt

Schulversuche, Einschränkung des Geltungsbereiches

Schulversuche

§ 63. (1) Der Stadtschulrat für Wien (Kollegium) kann mit Zustimmung des Schulerhalters an Pflichtschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des I. und II. Abschnittes dieses Hauptstückes abgewichen wird, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen im Lande Wien nicht übersteigen.
(2) Derartige Schulversuche dürfen nur so weit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

Einschränkung des Geltungsbereiches

§ 64. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Pflichtschulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.

V. HAUPTSTÜCK

ZUSAMMENSETZUNG DES KOLLEGIUMS DES STADTSCHULRATES FÜR WIEN

Mitglieder

§ 65. (1) Dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien gehören an:
1. mit beschließender Stimme:
a) der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;
b) 50 von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder (Ersatzmitglieder). Unter ihnen müssen sich mindestens zwölf Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder befinden. Unter den Vertretern der Lehrerschaft sollen nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen vertreten sein;
2. mit beratender Stimme:
a) drei Vertreter der Katholischen Kirche, je ein Vertreter der Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich, der Altkatholischen Kirche, der Israelitischen Religionsgesellschaft und der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, sowie deren jeweilige Ersatzmitglieder (Abs. 5);
b) der Amtsdirektor und die übrigen rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;
c) die Abteilungsleiter des Stadtschulrates für Wien, die Landesschulinspektoren, die Bezirksschulinspektoren und die Berufsschulinspektoren;
d) der Leiter des schulpsychologischen Dienstes des Stadtschulrates für Wien;
e) der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);
f) ein mit Schulangelegenheiten betrauter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung, ein mit Angelegenheiten der Jugendfürsorge betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung und ein Amtsarzt des Amtes der Landesregierung sowie deren jeweiliges Ersatzmitglied. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Landesregierung bestellt und abberufen;
g) je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien;
h) die Landesschulsprecher.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sind von der Landesregierung unter Einrechnung des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien nach dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/
2005, nach Maßgabe des Abs. 3 zu bestellen. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien nach Abs. 1 Z 1 lit. b kann nur bestellt werden, wer zum Gemeinderat der Stadt Wien wählbar ist.
(3) Die Stadtwahlbehörde hat unmittelbar nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Landtages festzusetzen, für wie viele Mitglieder (Ersatzmitglieder) den einzelnen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien ein Vorschlagsrecht zusteht. Gleichzeitig sind die in Betracht kommenden wahlwerbenden Parteien aufzufordern, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von zwei Wochen Gebrauch zu machen. Die Vorschläge müssen von mehr als der Hälfte der Landtagsmitglieder der wahlwerbenden Partei unterstützt werden. Wird das Vorschlagsrecht von einer wahlwerbenden Partei nicht fristgerecht wahrgenommen, verringert sich die Zahl der zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder entsprechend. Die Vorschläge haben auch die Zugehörigkeit zu den Sektionen und Untersektionen (§§ 74 bis 76) zu berücksichtigen.
(4) Die mit beschließender Stimme ausgestatteten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b gliedern sich nach den ihrer Bestellung zu Grunde liegenden Vorschlägen der wahlwerbenden Landtagsparteien in Fraktionen und innerhalb dieser in Vertreter der Lehrerschaft, in Vertreter der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie in sonstige Vertreter (Kurien).
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind von den dort genannten Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g von den dort genannten Interessenvertretungen zu entsenden. Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung dieser bekannt zu geben. Für jedes dieser Mitglieder kann zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied namhaft gemacht werden.

Vertretung der Mitglieder

§ 65a. (1) Die im § 65 Abs. 1 Z 1 lit. b angeführten Mitglieder sind im Verhinderungsfall durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das derselben Sektion bzw. Untersektion (§§ 74 bis 76), derselben Fraktion und derselben Kurie (§ 65 Abs. 4) angehört. Die im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, f und g angeführten Mitglieder sind durch das für sie bestellte bzw. namhaft gemachte Ersatzmitglied zu vertreten. Die Vertretung der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b, c, d und e genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.
(2) Wenn eines der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a, f und g stirbt, seiner Mitgliedschaft nach § 72 verlustig wird oder auf die Mitgliedschaft verzichtet, ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen bzw. zu entsenden.

Amtsführender Präsident

§ 66. (1) Der Präsident des Stadtschulrates für Wien hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen. Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien zu erfolgen. Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums (§ 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b) ist, an den Sitzungen des Kollegiums (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion oder Untersektion), in denen der Präsident des Stadtschulrates für Wien den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied das Ersatzmitglied.

Vizepräsident

§ 67. Der Präsident des Stadtschulrates für Wien hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien einen Vizepräsidenten zu bestellen; gehört jedoch der Präsident des Stadtschulrates für Wien nicht der stärksten Fraktion an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen. Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums (§ 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b) ist, an dessen Sitzungen (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion oder Untersektion) als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.

Funktionsdauer

§ 68. (1) Die Funktion des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien dauert bis zur Enthebung durch den Präsidenten des Stadtschulrates für Wien.
(2) Die Enthebung des Vizepräsidenten kann nur mit Zustimmung jener Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien erfolgen, der das Vorschlagsrecht gemäß § 67 zukommt.
(3) Die von der Landesregierung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b bestellten Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien und deren Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Sie bleiben bis zur Angelobung der neubestellten Mitglieder des Kollegiums im Amt.
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied nach § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder ein Ersatzmitglied unbeschadet der Bestimmungen der §§ 71 und 72 seiner Funktion zu entheben, wenn es die Wählbarkeit zum Gemeinderat verliert.
(5) Die Funktion der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a und g genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien endet unbeschadet der Bestimmungen der §§ 71 und 72 mit der Abberufung durch die entsendungsberechtigten Stellen.

§ 69. entfällt; LGBl Nr. 36/2006 vom 14.6.2006

Unvereinbarkeit

§ 70. Niemand darf dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

Neubestellung

§ 71. (1) Wenn das Kollegium des Stadtschulrates für Wien durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind die gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder von der Landesregierung zu entheben und neue Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) Die Frist von sechs Monaten beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beschlußunfähigkeit des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien von seinem Vorsitzenden zum erstenmal festgestellt wurde.
(3) Die Neubestellung der Mitglieder hat unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach Ablauf der im Abs. 2 genannten Frist zu erfolgen.

Verlust der Mitgliedschaft

§ 72. (1) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses gemäß § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes hat den Verlust der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kollegium des Stadtschulrates für Wien zur Folge. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein Mitglied (Ersatzmitglied), das dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien nicht kraft seiner amtlichen Funktion als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) auszusprechen.
(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium des Stadtschulrates für Wien tritt ferner ein:
1. bei Elternvertretern (Väter und Mütter schulbesuchender Kinder), wenn deren Kinder nicht mehr eine in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien fallende Schule besuchen;
2. bei Vertretern der Lehrerschaft, wenn ein Lehrer nicht mehr im Personalstand einer in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien fallende Schule geführt wird.

Ruhen der Mitgliedschaft

§ 73. Wird gegen ein gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 lit. b bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien wegen eines Verbrechens die Voruntersuchung eingeleitet oder wird ein Vertreter der Lehrerschaft vom Dienst suspendiert, so ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.

Sektionen und Untersektionen

§ 74. (1) Das Kollegium des Stadtschulrates für Wien gliedert sich in drei Sektionen; die 3. Sektion gliedert sich in eine Untersektion 3a und eine Untersektion 3b.
(2) Die 1. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden Pflichtschulen und die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes des Bundes und der Berufspädagogischen Akademie).
(3) Die 2. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden höheren Schulen.
(4) Die 3. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der übrigen Schulen. Die Untersektion 3a ist für die Angelegenheiten der berufsbildenden Pflichtschulen, die Untersektion 3b ist für Angelegenheiten der sonstigen Schulen zuständig.
(5) Jede Sektion (Untersektion) ist überdies für die Angelegenheiten jener Schülerheime zuständig, deren Schulen zu ihrem Wirkungsbereich gehören.

Zusammensetzung der Sektionen

§ 75. (1) Jeder Sektion gehören an:
1. mit beschließender Stimme:
a) der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;
b) 23 Mitglieder unter Einrechnung des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien, die von der Landesregierung entsprechend dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag bestellt werden. Unter ihnen müssen sich mindestens sechs Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie die für die betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien befinden;
2. mit beratender Stimme:
a) die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und g dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;
b) die gemäß § 65 Abs. 1 Z. 2 lit. e und f dem Kollegium angehörenden Mitglieder mit der Einschränkung, daß der mit Schulangelegenheiten betraute rechtskundige Bedienstete des Amtes der Landesregierung nur der ersten und dritten Sektion angehört;
c) der Amtsdirektor und die dem Präsidium des Stadtschulrates für Wien zugeteilten rechtskundigen Bediensteten;
d) der oder die Landesschulsprecher der Schulartbereiche der jeweiligen Sektion.
(2) Außer den im Abs. 1 genannten Mitgliedern gehören folgende weitere Mitglieder mit beratender Stimme an:
1. der 1. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren, Bezirksschulinspektoren und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;
2. der 2. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;
3. der 3. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren, Berufsschulinspektoren, sonstigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien.
(3) Die Bestimmungen des § 65 Abs. 4 und 5, des § 65a, des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 70, 71 und 73 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß § 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für Wien besitzt, jedoch gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine Sektion hat, ist berechtigt, in jede Sektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist. Der Beobachter darf dem Kollegium nicht als Mitglied mit beschließender Stimme angehören. Die Namen des Beobachters und dessen Vertreters sind der Landesregierung bekanntzugeben.

Zusammensetzung der Untersektionen

§ 76. (1) Jeder Untersektion der 3. Sektion gehören an:
1. mit beschließender Stimme:
a) der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;
b) 13 Mitglieder unter Einrechnung des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien, die von der Landesregierung entsprechend dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag bestellt werden. Unter ihnen müssen sich mindestens drei Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie die für die betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien befinden;
2. mit beratender Stimme:
a) die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und g dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;
b) die gemäß § 65 Abs. 1 Z. 2 lit. e und f dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;
c) der Amtsdirektor und die dem Präsidium des Stadtschulrates für Wien zugeteilten rechtskundigen Bediensteten;
d) der oder die Landesschulsprecher des Schulartbereiches der betreffenden Untersektion.
(2) Außer den im Abs. 1 genannten Mitgliedern gehören folgende weitere Mitglieder mit beratender Stimme an:
1. der Untersektion für die berufsbildenden Pflichtschulen: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren, Berufsschulinspektoren und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;
2. der Untersektion für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren und sonstigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes sowie rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien.
(3) Die Bestimmung des § 75 Abs. 3 findet auf die Untersektionen sinngemäß Anwendung.
(4) Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß § 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für Wien besitzt, jedoch gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine Untersektion der 3. Sektion hat, ist berechtigt, in jede Untersektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist. Der Beobachter darf dem Kollegium nicht als Mitglied angehören. Die Namen des Beobachters und dessen Vertreters sind der Landesregierung bekanntzugeben.

Vertretung des Vorsitzenden

§ 77. (1) Ist der Präsident des Stadtschulrates für Wien (Amtsführende Präsident) in einer Sitzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion oder Untersektion) verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat auf die Dauer dieser Verhinderung ein Vorsitzender-Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden auszuüben. Je ein Vorsitzender-Stellvertreter ist für die Plenarsitzungen, für die Sitzungen einer Sektion und für die Sitzungen einer Untersektion zu wählen.
(2) Die Vorsitzenden-Stellvertreter sind auf die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Kollegium des Stadtschulrates für Wien vom Kollegium zu wählen. Zum Vorsitzenden-Stellvertreter für die Sitzung einer Sektion oder einer Untersektion ist nur ein Mitglied mit beschließender Stimme der betreffenden Sektion oder Untersektion wählbar.
(3) Solange ein Vorsitzender-Stellvertreter den Vorsitz führt, tritt an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied das Ersatzmitglied.

§ 78. entfällt; LGBl. Nr. 45/1999 vom 14.09.1999

Entschädigungen

§ 79. Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (§ 65 Abs. 1) mit Ausnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien können durch Verordnung der Wiener Landesregierung Entschädigungen zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Höhe ist auf die durchschnittliche Inanspruchnahme und die Funktion der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Anzahl und die Dauer der Sitzungen bedacht zu nehmen.

VI. HAUPTSTÜCK

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Bezeichnung von Schulen

§ 80. (1) Schulen können zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhalters und des Stadtschulrates für Wien eigennamenähnliche Bezeichnungen führen.
(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhalters und des Stadtschulrates für Wien eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.

Vereinbarungen zwischen Bund und Land

§ 81. Zur Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an Schulstandorten und soweit die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996, die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt, sind vorher die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.

Schlußbestimmungen

§ 82. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1976 verlieren die folgenden Gesetze ihre Wirksamkeit:
1. das Wiener Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 15/1966, 12/1967, 36/1969 und 18/1972;
2. das Wiener Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1975;
3. das Wiener Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 16/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/1967 und
4. der Art. II des Gesetzes vom 7. Juli 1972, LGBl. für Wien Nr. 18/1972.


[1] § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 treten für die fünfte Schulstufe mit 1. September 1997, für die sechste Schulstufe mit 1. September 1998, für die siebente Schulstufe mit 1. September 1999 und für die achte Schulstufe mit 1. September 2000 in Kraft.
[2] § 10 Abs. 1 und Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1und § 28 Abs. 3 treten für die erste, fünfte und neunte Schulstufe mit 1. September 2007, für die zweite und sechste Schulstufe mit 1. September 2008, für die dritte und siebente Schulstufe mit 1. September 2009 und für die vierte und achte Schulstufe mit 1. September 2010 in Kraft.
[3] § 18 Abs. 1 tritt für die erste, fünfte und neunte Schulstufe (Berufsvorbereitungsjahr) mit 1. September 2008, für die zweite und sechste Schulstufe mit 1. September 2009, für die dritte und siebente Schulstufe mit 1. September 2010 und für die vierte und achte Schulstufe mit 1. September 2011 in Kraft.
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