ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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10.09.2002
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LGBl
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01.12.2009
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LGBl
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25.03.2011
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffbestimmungen
§ 1. (1) Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufes insbesondere
1. den Alpinschilauf,
2. das Fahren auf schiähnlichen Geräten wie beispielsweise
Trickschier, Snowboards und Alternativschilauf
3. und den nordischen Schilauf.
(2) Die erwerbsmäßige Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes sowie die Anwerbung von Personen oder Personengruppen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln, ist nur Personen gestattet, die über eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verfügen.
(3) Erwerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes
(2) Die erwerbsmäßige Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes sowie die Anwerbung von Personen oder Personengruppen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln, ist nur Personen gestattet, die über eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verfügen.
(3) Erwerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes
1. gegen Entgelt oder
2. zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles,
gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist,
ausgeübt wird.
ausgeübt wird.
Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes
§ 2. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen
1. der dienstlichen Ausbildung des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der
Bundessicherheitswache und der Zollwache;
2. des lehrplanmäßigen Unterrichts einer der Schulaufsicht der
Schulbehörden des Bundes unterliegenden Schule;
3. einer sonstigen vom Bund oder den Ländern durchgeführten
Schulausbildung;
4. von Trainingskursen von Schinationalmannschaften, Landes- und
Nationalkader;
5. der Tätigkeit eines Vereines (Verbandes) mit dem Sitz im Inland
oder Ausland, sofern zum nicht auf Gewinn gerichteten Vereinszweck die
körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die
Tätigkeit ausschließlich auf den Mitgliederpersonenkreis
beschränkt;
6. des Ausflugsverkehrs von Schischulen anderer Bundesländer oder
ausländischer Schischulen für ihre Schüler;
7. von Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen.
2. Abschnitt
Helmpflicht beim Wintersport
§ 3. (1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.
(2) Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.
3. Abschnitt
Schilehrer
Lehrberechtigung
§ 10. (1) Die Tätigkeit der Unterweisung in Wintersportarten darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges bzw. Kurses ausgeübt werden.
(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:
1. Diplomschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den
Fertigkeiten des Schilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten
Sparten;
2. Diplomsnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in
den Fertigkeiten des Snowboardens oder in den ausgebildeten,
eingeschränkten Sparten;
3. Schiführerausbildung – Berechtigung zur alpinen
Tourenführung;
4. Snowboardführerausbildung – Berechtigung zur alpinen
Tourenführung;
5. Landesschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den
Fertigkeiten des Schilaufs;
6. Landessnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in
den Fertigkeiten des Snowboardens;
7. Langlauflehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den
Fertigkeiten des Schilanglaufs;
8. Alternativschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in
den Fertigkeiten des Alternativschilaufs oder in den ausgebildeten,
eingeschränkten Sparten.
(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 bis Z 8 gliedert sich in drei Abschnitte, den Grundkurs, den Prüfungskurs und den Alpinkurs. Personen, die den Grundkurs erfolgreich absolviert haben, besitzen nur in diesem Umfang die Lehrberechtigung.
(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 bis Z 8 gliedert sich in drei Abschnitte, den Grundkurs, den Prüfungskurs und den Alpinkurs. Personen, die den Grundkurs erfolgreich absolviert haben, besitzen nur in diesem Umfang die Lehrberechtigung.
Diplomschilehrerausbildung
§ 11. (1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche
Verlässlichkeit besitzen,
2. das 20. Lebensjahr vollendet haben,
3. die gesundheitliche Eignung besitzen (Abs. 2) und
4. ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung
(§ 15) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20
und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen.
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen.
Diplomsnowboardlehrerausbildung
§ 12. (1) Zur Diplomsnowboardlehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche
Verlässlichkeit besitzen,
2. das 20. Lebensjahr vollendet haben,
3. die gesundheitliche Eignung besitzen (Abs. 2) und
4. ein Prüfungszeugnis über die Landessnowboardlehrerausbildung
(§ 16) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20
und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen.
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen.
Schiführer
§ 13. Zur Schiführerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche
Verlässlichkeit besitzen,
2. ein Prüfungszeugnis über die Diplomschilehrerausbildung
(§ 11) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20
und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen,
3. sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Tourenführung
erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Alpinistik angeeignet haben
und
4. eine ausreichende Alpinpraxis durch Vorlage von bestätigten
Tourenberichten nachweisen können.
Snowboardführer
§ 14. Zur Snowboardführerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche
Verlässlichkeit besitzen,
2. ein Prüfungszeugnis über die Diplomsnowboardlehrerausbildung
(§ 12) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20
und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen,
3. sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Tourenführung
erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Alpinistik angeeignet haben
und
4. eine ausreichende Alpinpraxis durch Vorlage von bestätigten
Tourenberichten nachweisen können.
Landesschilehrer
§ 15. Zur Landesschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche
Verlässlichkeit besitzen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Landesschilehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Die Landesschilehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Landessnowboardlehrer
§ 16. Zur Landessnowboardlehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche
Verlässlichkeit besitzen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Landessnowboardlehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Die Landessnowboardlehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Langlauflehrer
§ 17. Zur Langlauflehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche
Verlässlichkeit besitzen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Langlauflehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Die Langlauflehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Alternativschilehrer
§ 18. Zur Alternativschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche
Verlässlichkeit besitzen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Alternativschilehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Die Alternativschilehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Gemeinsame Bestimmungen über Ausbildung und
Prüfung
§ 19. (1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Versagung der Zulassung zu einer Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen, wenn die in den §§ 11 bis 18 festgelegten Voraussetzungen – ausgenommen jener der Vorlage des Prüfungszeugnisses – nicht erfüllt werden.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern (Fachprüfer). Der Vorsitzende muss dem Kreis der Landesbediensteten angehören. Die erforderliche Anzahl von Fachprüfern ist von der Landesregierung nach Anhörung des Wiener Schi- und Snowboardlehrerverbandes auf 5 Jahre zu bestellen. Als Fachprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Prüfung für Diplomschilehrer abgelegt haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule nachweisen können. Bei den Prüfungen für Langlauflehrer und für Schiführer müssen zwei Fachprüfer überdies über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Langlaufes bzw. der Tourenführung und der Alpinistik verfügen.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Schischulwesens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die Ausschreibung der Prüfungen, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff und die Form der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfungen in Teilprüfungen abgelegt werden.
(4) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern, wobei
1. der theoretische Teil jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre,
Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und
Wachskunde, Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, fachspezifischer
Unterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde,
Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde,
Tourismuskunde, Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine
lebende Fremdsprache und
2. der praktische Teil jedenfalls die Gegenstände Schulefahren,
Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für
Erwachsene und Kinder und Übungen abseits gesicherter Pisten mit
praktischen Bergrettungsübungen
zu umfassen hat.
(5) Zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 sind Ausbildungskurse durchzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind.
(6) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband.
(7) Zu den Ausbildungskursen, die auf die Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 vorbereiten, dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren, Langlaufen, Snowboardfahren bzw. im Alternativschifahren, einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist durch Bescheid auszusprechen.
zu umfassen hat.
(5) Zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 sind Ausbildungskurse durchzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind.
(6) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband.
(7) Zu den Ausbildungskursen, die auf die Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 vorbereiten, dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren, Langlaufen, Snowboardfahren bzw. im Alternativschifahren, einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist durch Bescheid auszusprechen.
Anerkennung von anderen Lehrgängen und
Prüfungen
§ 20. Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der nach den Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zur Unterweisung in Wintersportarten berechtigt, gilt als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes.
Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen von
Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
§ 21. (1) Als
Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes gilt nach den Bestimmungen der
Richtlinie 2005/36/EG ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger
Befähigungsnachweis, das bzw. der zur Unterweisung in der jeweiligen
Wintersportart berechtigt und von einem EWR-Staatsangehörigen in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworben wurde.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Fortbildungslehrgänge
§ 22. (1) Alle Schilehrer müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang besuchen. Ist der Besuch aus gesundheitlichen, beruflichen oder wichtigen persönlichen Gründen nicht möglich, so ist der nächste ausgeschriebene Lehrgang zu besuchen.
(2) Der Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Diplomschilehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Schiführer, der Snowboardführer, der Landesschilehrer, der Landessnowboardlehrer, der Langlauflehrer und der Alternativschilehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.
(3) Der Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband hat den Absolventen über den erfolgreichen Besuch des im Abs. 1 genannten Fortbildungslehrganges eine schriftliche Bestätigung, in der Gegenstand und Dauer des Lehrganges angegeben sind, auszustellen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag einer der im Abs. 1 genannten Personen, die im Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EWR-Vertragsstaates eine Fortbildungsveranstaltung absolviert haben, diese, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 2, anzuerkennen.
§ 23. entfällt; LGBl. Nr. 60/2009 vom
01.12.2009
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. als Schilehrer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
zuwiderhandelt,
2. eine Tätigkeit gemäß den §§ 11 bis 18
ausübt, ohne dazu nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen berechtigt zu
sein.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Behörde, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Behörde, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Zuständigkeit
§ 25. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 26. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 27. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.
Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22, und
2. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl.
Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.
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