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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


PDF-Version
Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
21.10.1955
LGBl
10.11.1955
LGBl
26.05.1961
LGBl
17.06.1966
LGBl
21.10.1966
LGBl
12.09.1969
LGBl
25.06.1980
LGBl
07.02.1990
LGBl
22.01.1993
LGBl
31.07.1998
LGBl
11.09.2000
LGBl
06.02.2004
LGBl
15.07.2005
LGBl
22.10.2010
LGBl
28.02.2013
LGBl
15.05.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentliche Aufführung von Filmen und von anderen durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugten Bildern. Als öffentlich gelten diese Aufführungen immer dann, wenn sie allgemein zugänglich sind. Nicht allgemein zugängliche Aufführungen gelten dann als öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können; sie sind jedoch nicht öffentlich, wenn es sich um Aufführungen bei Familienfeiern oder bei solchen häuslichen Veranstaltungen handelt, die in bestimmungsgemäßer Verwendung einer privaten Wohnung stattfinden.
(2) Nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen Aufführungen, die vom Kompetenztatbestand des Artikels 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht erfaßt sind, wie z. B.
1. Aufführungen bei politischen Veranstaltungen, die als Versammlungen unter die Kompetenzbestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie der damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient,
2. Aufführungen bei Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gehören,
3. Aufführungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen,
4. Vorführungen, die unentgeltlich in Gewerbebetrieben zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in untergeordnetem Umfang stattfinden, sowie Vorführungen, die vor Interessenten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Verkauf und dem Verleih von Bildträgern (Filmen, Diapositiven u. dgl.) oder von Geräten und Einrichtungen für Ton- und Bildübertragungen auf Grund einer Gewerbeberechtigung erfolgen,
5. die Tätigkeit der Bundestheater.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ferner:
1. Aufführungen von durch Fernsehübertragung erzeugten Bildern,
2. Aufführungen, die Teile von Feiern sind, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu nationalen Anlässen abgehalten werden, ferner Aufführungen, die im Rahmen der von diesen Körperschaften durchgeführten Empfänge und sonstigen Repräsentationsveranstaltungen stattfinden,
3. Aufführungen, die im Rahmen einer Theateraufführung auf Grund einer Konzession nach § 10 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, stattfinden und die szenisch untergeordnete Bedeutung haben, wenn auf Antrag gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes die Eignung der Veranstaltungsstätte auch für Vorführungen von Filmen und von Stehbildern festgestellt wurde,
4. Aufführungen in überregionalen Verkehrsmitteln, wenn bei einer Fahrt im Gebiet des Landes Wien nicht mehr als 10 vH der Gesamtbeförderungsstrecke zurückgelegt werden.

Konzessionspflicht

§ 2. (1) Für die öffentliche Aufführung von Filmen ist eine behördliche Bewilligung (Kinokonzession) erforderlich. Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch die öffentliche Aufführung anderer, durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugter Bilder.
(2) Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind jedoch
1. Aufführungen von Stehbildern und von Schmalfilmen bis 10 mm Breite, wenn sie nicht im Rahmen eines Erwerbsunternehmens stattfinden,
2. Aufführungen von durch Wiedergabe von Video- oder Fernsehaufzeichnungen erzeugten Bildern, wenn sie nicht im Rahmen eines Erwerbsunternehmens stattfinden,
3. Aufführungen, die von Gebietskörperschaften nicht erwerbsmäßig vor geschlossenem Teilnehmerkreis in Anstalten, Heimen u. dgl. veranstaltet werden.
(3) Für die von der Konzessionspflicht ausgenommenen Aufführungen gelten jedoch, sofern sie nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Bestimmungen des § 4 sowie der §§ 8, 9, 10, 13, 14, 16 und 17 dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen. An Stelle des Konzessionärs ist diejenige Person verantwortlich, auf deren Rechnung die Aufführung durchgeführt wurde.

Konzessionsverleihung

§ 2a. (1) Eine natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession, wenn sie eigenberechtigt und verläßlich ist.
(2) Eine Person ist nur dann verläßlich, wenn von ihr erwartet werden kann, daß sie bei der Konzessionsausübung die gesetzlichen Vorschriften einhalten und den finanziellen Anforderungen entsprechen wird.
(3) Einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts darf eine Konzession nur verliehen werden, wenn sie ihren Sitz im Inland oder einem Staat hat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 und sinngemäß auch die des Abs. 2 müssen für alle Personen zutreffen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf die Konzessionsausübung zusteht.
(4) Fremde sind inländischen Bewerbern um die Konzession nur dann gleichgestellt, wenn nach dem Recht ihres Heimatstaates österreichische Staatsbürger in bezug auf die Erwerbung der Berechtigung Inländern gleichgestellt sind. In berücksichtigungswürdigen Fällen sind Ausnahmen zulässig. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(5) Vor Erteilung der Konzession hat der Magistrat die Landespolizeidirektion Wien unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Äußerung aufzufordern. Diese Frist ist bei Vorliegen wichtiger Gründe zu verlängern. Der Landespolizeidirektion Wien steht gegen den Bescheid des Magistrats das Recht der Beschwerde (§ 18 Abs. 3) zu, wenn die Konzession entgegen ihrer Äußerung verliehen oder nicht antragsgemäß beschränkt wurde. Werden durch die Erteilung von Aufträgen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist vorher die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen.
(6) Die Konzession für regelmäßige Aufführungen von Filmen darf nur für eine bestimmte Betriebsstätte verliehen werden. Neben den persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb muß diesfalls auch noch die Betriebsstätte im Sinne des § 4 geeignet sein.
(7) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen. Die Konzession ist jedoch hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Aufführung, der Aufführungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Aufführung veranstaltet werden soll, zu beschränken, wenn dies aus Gründen des Jugendschutzes, der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Wahrung der kulturellen Interessen oder zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung erforderlich ist. Kann diesen Interessen nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden, so ist die Konzession zu verweigern. Eine Beschränkung im Sinne des zweiten Satzes ist auch nachträglich zu verfügen, wenn sie durch eine Veränderung der Verhältnisse geboten erscheint.

Ausübung der Konzession

§ 3. (1) Die Konzession begründet ein persönliches Recht; sie ist weder übertragbar noch verpfändbar. Die Konzession ist persönlich auszuüben, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts haben einen Geschäftsführer mit Wohnsitz im Inland zu bestellen; im übrigen bedarf die Ausübung der verliehenen Konzession durch einen Geschäftsführer sowie die Verpachtung der Konzession einer Genehmigung, die nur aus wichtigen Gründen erteilt werden kann. Unterverpachtung ist verboten. Als Geschäftsführer darf nicht mehr bestellt werden, wer bereits für vier Betriebsstätten, Konzessionär, Pächter oder Geschäftsführer ist.
(2) Stirbt ein Konzessionär oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet, kann die ihm erteilte Bewilligung bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung oder für die Dauer des Konkurses, längstens jedoch bis zu ihrem Ablauf, ausgeübt werden.
(3) Nach Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung gilt die Bewilligung für die erbberechtigte Witwe auf die Dauer des Witwenstandes, längstens jedoch bis zum Ablauf der festgesetzten Konzessionsdauer. Sind erbberechtigte minderjährige Nachkommen vorhanden, gilt die Bewilligung bis zur erreichten Großjährigkeit nach Maßgabe ihrer Erbrechte auch gemeinsam für sie, bei Vorhandensein einer berechtigten Witwe nach Maßgabe ihrer Erbrechte gemeinsam mit dieser, längstens bis zum Ablauf der festgesetzten Konzessionsdauer. Der beabsichtigte Fortbetrieb ist spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung anzuzeigen. Gleiches gilt für den erbberechtigten Witwer nach einer Konzessionärin.
(3a) Abs. 3 ist auf hinterbliebene eingetragene Partner oder Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Falle der Fortführung eines Betriebes für Rechnung der Verlassenschaft beziehungsweise Konkursmasse, im Falle eines gemeinschaftlichen Erbenfortbetriebes und im Falle des Mangels der erforderlichen persönlichen Verläßlichkeit oder Eigenberechtigung, ist ein Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen, sofern die Konzession nicht gemäß § 15 Abs. 1 lit. b zurückgenommen wird.
(5) Die Bestellung des Pächters und des Geschäftsführers, welche die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie ein Konzessionär zu erfüllen haben, unterliegt in allen Fällen der Genehmigung. Verliert ein Pächter oder Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Konzessionsinhaber oder Pächter sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die erteilte Genehmigung der Konzessionsausübung durch einen Pächter oder Geschäftsführer zurückzunehmen. Vor einer solchen Genehmigung und Zurücknahme ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

Betriebsstätten

§ 4. Öffentliche Aufführungen gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur in hiefür geeigneten Betriebsstätten stattfinden. Für die Betriebsstätten und die Feststellung ihrer Eignung gelten die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. Nr. 4/1978, in der Fassung der Wiener Kinogesetznovelle 1989 und des § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971, mit der Maßgabe, daß eine Eignungsfeststellung durchzuführen ist:
1. für konzessionspflichtige Vorführungen von Filmen, ausgenommen Schmalfilme bis 10 mm Breite, jedoch einschließlich aller Filme, die keine Sicherheitsfilme (§ 9) sind, sowie Projektionen mit Laser oder ähnlich gefährlichen Strahlen;
2. bei einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr Personen: für konzessionspflichtige Vorführungen von Schmalfilmen bis 10 mm Breite oder von Videofilmen;
3. bei einer Teilnehmerzahl von 100 oder mehr Personen: für Aufführungen von Stehbildern und für sonstige nicht konzessionspflichtige Filmvorführungen.

Pflichten des Konzessionsärs

§ 5. (1) Der Konzessionär ist für den Betrieb verantwortlich. Er hat insbesondere Aufführungen zu unterlassen, wenn die Vorschriften für die Betriebsstätte (§ 4), oder die Verleihungsbedingungen nicht erfüllt sind.
(2) Die Ausübung der Konzession muß spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verleihung aufgenommen werden und darf im Laufe eines Jahres nicht länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen werden, es sei denn, daß es in der Konzession anders bedungen ist oder daß sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch bauliche Herstellungen verzögert, die innerhalb der obigen Fristen nicht durchgeführt werden können. In letzterem Falle hat der Magistrat auf Ansuchen eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.
(3) Der Konzessionär hat die Betriebsstätte mit einer entsprechenden äußeren Bezeichnung zu versehen, die insbesondere eine Verwechslung mit einem anderen Wiener Kino- oder Theaterbetrieb ausschließt. Die äußere Bezeichnung bedarf der behördlichen Genehmigung. Wird für eine bestimmte Betriebsstätte einer weiteren Person eine Konzession verliehen, so ist auf deren Antrag zur äußeren Bezeichnung der Kinobetriebsstätte ein unterscheidender Beisatz zu genehmigen. Dieser ist bei Vorstellungen des zusätzlichen Konzessionärs zu führen und jeweils zumindest im Kassenraum deutlich sichtbar anzubringen. Die Bezeichnung Kino, Cinema, Lichtspieltheater, Filmhaus und dergleichen darf nur Betrieben zugestanden werden, die nach der technischen Ausstattung der Verbrauchererwartung einer Großprojektion entsprechen. Dies gilt bei einer Mindestprojektionshöhe von 2 m als erfüllt.
(4) Der Konzessionär hat während der Aufführungen anwesend zu sein; er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß im Falle einer Gefahr an die Besucher rechtzeitig die Aufforderung zum Verlassen der Betriebsstätte ergeht und im Falle seiner vorübergehenden, durch Krankheit, Erholungsurlaub oder andere wichtige Gründe bedingten Abwesenheit eine geeignete, zuverlässige Aufsichtsperson anwesend ist, welche von ihm ermächtigt sein muß, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten erforderlich sind. Die Verantwortlichkeit des Konzessionärs und die ihm daraus erwachsende Pflicht zur laufenden Überwachung der Aufführungen wird jedoch durch die Bestellung einer Aufsichtsperson nicht berührt.
(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, den jeweils beschäftigten Filmvorführer unter Anführung der Daten der Legitimation und dessen allenfalls bestellte Hilfskraft innerhalb dreier Tage nach der Aufnahme dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.
(6) Der Konzessionär hat alle seinen Betrieb betreffenden behördlichen Verfügungen zu sammeln, die behördlichen Kontrollen vorzumerken und den Organen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien, die sich als solche ausweisen, die seinen Betrieb betreffenden behördlichen Verfügungen auf deren Verlangen vorzuweisen und diesen Organen zur Ausübung der ihnen zustehenden Überwachung den Zutritt zu allen Betriebsräumen zu gestatten.
(7) Die Pflichten des Konzessionärs obliegen im Falle einer genehmigten Verpachtung dem Pächter, im Falle der Bestellung eines Geschäftsführers diesem.
(8) Der Konzessionär (Pächter) kann zur Sicherung der ordnungsgemäßen Betriebsführung mit Genehmigung der Behörde für einen sachlich begrenzten Teil seiner Aufgaben einen hiefür allein verantwortlichen Betriebsleiter bestellen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat, wie der Konzessionär. Zudem muß der Betriebsleiter eine zumindest zweijährige Berufspraxis im Kinofach haben.
(9) Den Organen des Magistrats und der Landespolizeidirektion Wien ist für jede Vorstellung je ein zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dienstsitz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn hiezu eine behördliche Aufforderung bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung ergeht.

Filmvorführer

§ 6. (1) Den Vorführapparat darf nur bedienen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) in der richtigen Bedienung des Apparates nachweislich unterwiesen worden ist und
c) die erforderliche Verläßlichkeit und körperliche Eignung für diese Tätigkeit besitzt.
(2) Der Filmvorführer ist für die Einhaltung der ihm nach den Betriebsvorschriften obliegenden Verpflichtungen verantwortlich.
(3) Wenn der Filmvorführer die im Abs. 1 geforderte Verläßlichkeit oder Eignung verliert, ist sein weiterer Einsatz in dieser Tätigkeit untersagt.

Sonstiges Personal

§ 7. In Lichtspieltheatern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 6, nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Sicherheitsfilme

§ 8. (1) Die Vorführung von Filmen, die nicht den Voraussetzungen des § 3 lit. a und b des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl. Nr. 264/1966, und der Sicherheitsfilmverordnung, BGBl. Nr. 34/1967, entsprechen, und die Vorführung von Stehbildern oder von anderen Bildträgern aus leicht brennbarem Material ist verboten.
(2) Der Filmvorführer ist verpflichtet, alle Filmrollen, Stehbilder und andere Bildträger vor der Vorführung zu überprüfen. Entspricht eine Filmrolle, ein Stehbild oder ein anderer Bildträger nicht den im Abs. 1 angeführten Anforderungen, hat er umgehend den Konzessionär (§ 5 Abs. 4) nachweislich hievon zu verständigen. Diese Bestimmung findet auf Kinobetriebsstätten, für die eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt wurde, keine Anwendung.
(3) Die Vorführung von Sicherheitsfilmen ist vom Filmvorführer zu überwachen; bei Verwendung von automatischen Vorführanlagen oder anderen Überwachungseinrichtungen ist eine ständige Anwesenheit im Bildwerferraum nicht erforderlich.

Ausnahmebewilligung

§ 9. Auf Ansuchen ist für bestimmte, hiezu besonders geeignete Kinobetriebsstätten, unter Vorschreibung der erforderlichen feuerpolizeilichen Schutzmaßnahmen, die Bewilligung zur Vorführung von Filmen, die nicht den Anforderungen gemäß § 8 Abs. 1 entsprechen, und von leicht brennbaren Stehbildern oder von anderen Bildträgern aus leicht brennbarem Material zu erteilen, wenn die Vorführung dokumentarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken dient.

Jugendzulassung

§ 10. (1) Zu öffentlichen Aufführungen von Filmen ist nur Personen der Zutritt gestattet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, falls nicht für sämtliche Filme einer Programmfolge eine Zulassung im Sinne des folgenden Absatzes ausgesprochen wurde. Bei öffentlichen Aufführungen von Filmen, die vom Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde bestellt und als dem Auftrag entsprechend anerkannt worden sind, können auch ohne die im Abs. 2 erwähnte Zulassung Personen unter 16 Jahren anwesend sein, sofern die Besteller nichts Gegenteiliges anordnen.
(2) Auf Ansuchen können zu öffentlichen Aufführungen auch Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres zugelassen werden, wenn der Wert der aufzuführenden Filme eine solche Ausnahme rechtfertigt und eine schädliche Wirkung auf diese Personen nicht zu befürchten ist. Für Wochenschauen, Reklamefilme und ähnliches kann die Zulassung dann ausgesprochen werden, wenn von der Darbietung keine schädliche Wirkung zu befürchten ist. Die Zulassung ist für jeden einzelnen Film gesondert zu bewilligen und kann auch für bestimmte Alterstufen unter 16 Jahren ausgesprochen werden, wobei dann die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß zu gelten haben.
(3) Im Kassenraum und vor den Eingängen zu diesen ist deutlich sichtbar kundzumachen, welche Personen zu den Aufführungen Zutritt haben.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche Aufführungen anderer durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugter Bilder.

Ausnahmeregelung (Babykino)

§ 10a. Kindern im Alter bis zu einem Jahr in Begleitung und unter Aufsicht zumindest eines Elternteiles oder anderen Erziehungsberechtigten ist der Zutritt zu öffentlichen Aufführungen (§ 1 Abs. 1) auch dann gestattet, wenn für diese Kinder die Zulassungsbeschränkungen gemäß § 10 gelten, sofern eine schädliche Wirkung der in dieser Betriebsstätte stattfindenden Aufführungen auf die Kinder dieser Altersgruppe nicht zu befürchten ist. Insbesondere ist in der Betriebsstätte (auch während der Aufführungen) für eine ausreichende Mindestbeleuchtung zu sorgen und es darf eine für die Gesundheit der Kinder schädliche Lautstärke weder erreicht noch überschritten werden.

Beirat

§ 11. (1) Die Zulassung im Sinne des § 10 Abs. 2 erteilt der Magistrat nach Anhörung eines Beirates, der die Bezeichnung "Filmbeirat der Stadt Wien" führt.
(2) Der Filmbeirat besteht aus je einem Vertreter des Stadtschulrates und der Landespolizeidirektion Wien, aus je einem Fachmann auf dem Gebiete der Erziehung, der Jugendfürsorge und der Volksbildung, je einem Vertreter aus dem Kreise der Elternschaft und der Jugendorganisationen, aus zwei Vertretern der Filmwirtschaft und aus höchstens drei weiteren Vertretern. Für jedes Mitglied ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3) Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter werden vom Landeshauptmann auf drei Jahre bestellt, der sie auch abberufen kann.
(4) Dem Erfordernis der Anhörung von Beiräten im Sinne des 1. Absatzes ist entsprochen, wenn die Mitglieder des Filmbeirates zu einer Vorführung eingeladen worden sind und an dieser wenigstens fünf, darunter der Vertreter des Stadtschulrates oder der Jugendfürsorge, teilgenommen haben. Die Beiräte oder ihre Stellvertreter haben ihr Gutachten schriftlich zu erstatten und zu begründen.
(5) Die Beurteilung der Eignung von Filmen für eine Zulassung nach § 10 Abs. 2 durch andere österreichische Beiräte oder Kommissionen, denen von der Landesregierung bestellte Mitglieder angehören, kann durch Verordnung der Landesregierung dann als verbindlich anerkannt werden, wenn die Begutachtung nach denselben Grundsätzen, die der Filmbeirat der Stadt Wien anwendet, erfolgt.

Filmbegutachtung

§ 12. (1) Alle zur Aufführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Filmherstellers oder Filmverleihers oder Kinokonzessionärs (Konzessions-Pächters) durch eine von der Landesregierung zu bestellende Kommission, die aus fachlich geeigneten Personen auf dem Gebiete des Films bestehen muß, auf ihren kulturellen Wert zu begutachten.
(2) Die Begutachtung beschränkt sich auf die Bezeichnung als "besonders wertvoll", "wertvoll" oder "sehenswert".
(3) Die Kommission hat auch über Verlangen der Behörde für deren Zwecke Gutachten abzugeben.
(4) Die von anderen österreichischen Filmbegutachtungsstellen verliehenen Prädikate können allgemein durch Verordnung der Landesregierung oder im Einzelfalle durch Bescheid des Magistrates anerkannt werden, wenn diese anderen Stellen bei ihrer Tätigkeit gleichartige Grundsätze anwenden, wie die in Abs. 1 vorgesehene Kommission.

Ankündigungen

§ 13. Ankündigungen von Filme dürfen nur unter der Bezeichnung erfolgen, unter welcher die Filme zur Vorführung gemäß §§ 10 und 11 gelangen. Die Verwendung irreführender Zusatztitel ist unzulässig.

Behördliche Aufträge und Überwachung

§ 14. (1) Die Überwachung der in diesem Gesetz geregelten Aufführungen, das ist die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsvorschriften und der erlassenen Anordnungen, obliegt, soweit sie sich auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt, dem Magistrat, sonst aber, insbesondere hinsichtlich der Ruhe und Ordnung, der Überprüfung erteilter Bewilligungen (§ 2), sonstiger Befugnisse (§§ 3 und 6), der Jugendzulassung (§ 10), der Ankündigungen (§ 13) und der Einhaltung der Zeiten, zu denen öffentliche Aufführungen nicht zulässig sind (§ 17), der Landespolizeidirektion Wien.
(2) Aufführungen, die entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ohne Konzession und Aufführungen gemäß § 2 Abs. 3, die ohne Beachtung der für diese geltenden Vorschriften veranstaltet werden, sind vom Magistrat zu untersagen.
(3) Ist die geplante Aufführung derart, daß die gebotene Betriebssicherheit auch durch behördliche Aufträge nicht zu erreichen ist, so kann der Magistrat die Aufführung untersagen, bei Gefahr im Verzuge auch dann, wenn erteilte Aufträge nicht erfüllt wurden oder sich vor oder während der Aufführung herausstellt, daß sie nicht ausreichen und die Erfüllung ergänzender Aufträge nicht mehr möglich ist.
(4) Soweit sich bei der Überwachung einer Aufführung unaufschiebbare Verfügungen als notwendig erweisen, sind sie von dem vom Magistrat oder der Landespolizeidirektion Wien hiezu beauftragten Organ zu erlassen.
Solche unaufschiebbare Verfügungen sind:
a) im Wirkungsbereiche der Landespolizeidirektion Wien die Entfernung von Ruhestörern, ferner die Unterbrechung oder Einstellung von Aufführungen, sofern dies notwendig ist, um Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder Gefahren für die Sicherheit der Personen oder des Eigentums hintanzuhalten, ferner die Einstellung unbefugter Aufführungen sowie von Aufführungen die gegen § 17 verstoßen;
b) im Wirkungsbereiche des Magistrates die Einstellung von Aufführungen gemäß Abs. 3, oder falls der Vorführungsapparat nicht von einem berechtigten dienstfähigen Filmvorführer bedient wird. Ist jedoch ein Überwachungsorgan des Magistrates nicht anwesend und ist Gefahr im Verzuge, so kann auch in diesen Fällen das Überwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien die Einstellung verfügen.

Zurücknahme der Konzession, Entfernung des Geschäftsführers oder Pächters

§ 15. (1) Die Konzession kann zurückgenommen werden,
a) wenn die im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Fristen überschritten werden,
b) wenn der Konzessionär die für die Betriebsführung erforderliche Verläßlichkeit verliert, wenn er entmündigt wird, wenn über sein Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten unmittelbar verursacht worden. Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist,
c) wenn die Konzession entgegen einer gemäß § 2a Abs. 7 ausgesprochenen Beschränkung ausgeübt wird,
d) wenn bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung ein Wechsel in der Person der Gesellschafter eingetreten ist und dadurch die Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 nicht mehr erfüllt sind.
(2) Vor einer Zurücknahme der Konzession gemäß Abs. 1 lit. b ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
(3) Treffen die im Abs. 1 bezeichneten Tatbestände beim genehmigten Geschäftsführer, Pächter oder Betriebsleiter zu, so ist die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen.
(4) Die Behörde kann Betriebsstätten, in denen unbefugte öffentliche Aufführungen (§ 2 Abs. 1) stattfinden, schließen.

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Kinobetriebsstätten anzuwendenden Vorschriften des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, der zu diesen Gesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Anordnungen werden, sofern sie nicht gerichtlich strafbar sind, mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet; wer als Filmvorführer oder als eine vom Konzessionär, Pächter oder Geschäftsführer für die Zeit seiner Abwesenheit bestellte Aufsichtsperson die ihm auferlegten Verpflichtungen verletzt, ist jedoch mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Die Strafe der Sperre des Betriebes bis zu sechs Monaten, in schweren Fällen die Entziehung der Konzession kann in folgenden Fällen verhängt werden:
a) wenn die Konzession von einem nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter betrieben wird,
b) wenn die Betriebsstätte ohne die nach § 4 erforderliche Eignungsfeststellung benützt wird oder wenn grobe Mängel der Betriebsstätte innerhalb der behördlich gesetzten Fristen nicht behoben werden.
(3) Treffen die im Abs. 2 lit. b bezeichneten Tatbestände beim genehmigten Geschäftsführer, Pächter oder Betriebsleiter zu, so ist die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, allenfalls aus Sicherheitsgründen oder mangels eines für den Betrieb Verantwortlichen auch die Betriebssperre auszusprechen.

Aufführungszeiten

§ 17. (1) Öffentliche Aufführungen im Sinne dieses Gesetzes sind in der Zeit zwischen 2 Uhr und 6 Uhr unzulässig. Für Aufführungen in Kinobetrieben während der Silvesternacht gilt diese zeitliche Beschränkung nicht. Für Aufführungen in Verbindung mit unter das Wiener Veranstaltungsgesetz fallenden Veranstaltungen gelten die zeitlichen Beschränkungen nach § 26 des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Aufführungen, die im Freien stattfinden, müssen um 22 Uhr beendet sein. Wenn der Bedarf es rechtfertigt, kann eine Verlängerung der Aufführungszeiten bewilligt werden, sofern nicht die im § 2 a Abs. 7 bezeichneten öffentlichen Rücksichten dem entgegenstehen. Eine Einschränkung der Aufführungszeiten ist zu verfügen, wenn die im § 2 a Abs. 7 bezeichneten öffentlichen Rücksichten es erfordern.
(2) Aufführungen am Karfreitag und am 24. Dezember sind nur zulässig, wenn sie dem Charakter und der Bedeutung dieser Tage nicht abträglich sind.

Zuständigkeit

§ 18. (1) Die Handhabung des Wiener Kinogesetzes 1955 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsvorschriften obliegt dem Magistrat, soweit nicht ausdrücklich der Landespolizeidirektion Wien ein Wirkungsbereich zugewiesen ist.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 14) fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wird davon jedoch nicht berührt.
(3) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.

Übergangsbestimmungen

§ 19. (1) Die auf Grund der früher geltenden österreichischen Rechtsvorschriften derzeit erteilten Konzessionen und sonstigen Bewilligungen, Genehmigungen, Filmvorführerberechtigungen und Vorführungsbestätigungen behalten ihre Gültigkeit.
(2) Für die auf Grund des § 4 dieses Gesetzes nach früheren Vorschriften genehmigten Kinobetriebsstätten finden die Übergangsbestimmungen des § 105 Wiener Veranstaltungsstättengesetz sinngemäß Anwendung.
(3) Dieses Gesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Fälle anzuwenden.

§ 20. Konzessionen für regelmäßige Aufführungen in Lichtspieltheatern, die auf Grund der bisherigen Gesetzesvorschriften verliehen wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht sind, gelten als zeitlich unbefristet verliehene Konzessionen im Sinne des § 2. Die Behörde hat jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a Abs. 7 die notwendigen Beschränkungen vorzuschreiben. Derartige Vorschreibungen werden unbeschadet des § 68 AVG. 1950 erst mit Ablauf jener Frist wirksam, für die die Konzession nach den bisherigen Vorschriften erteilt wurde. Der Wegfall der bisherigen zeitlichen Beschränkung der Konzession ist auf der Konzessionsurkunde amtlich einzutragen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 21. Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt der gewählte Ausdruck für beide Geschlechter.


[1] EWR/Art. 4, 31-35
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