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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung über Zusammensetzung, Wirkungsbereich und Geschäftsordnung des statistischen Beirates


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
14.02.1989
LGBl
18.09.2001
LGBl


Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Wiener Statistikgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1987, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Wiener Statistikgesetzes ist zur Erörterung grundsätzlicher Fragen der Landes- und Gemeindestatistik ein statistischer Beirat einzusetzen. Für diesen gelten nachstehende Bestimmungen.

Zusammensetzung

§ 2. Der statistische Beirat setzt sich aus Vertretern der im § 13 Abs. 2 des Wiener Statistikgesetzes angeführten Bereiche zusammen.

Berufung der Mitglieder

§ 3. (1) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bürgermeister auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt
1. auf Vorschlag des Magistratsdirektors hinsichtlich je eines Vertreters der Magistratsdirektion, des Kontrollamtes sowie zweier Vertreter des Statistischen Amtes der Stadt Wien (§ 13 Abs. 2 Z 1 des Wiener Statistikgesetzes) und
2. auf Vorschlag der zuständigen Organe der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis 8 des Wiener Statistikgesetzes genannten Einrichtungen hinsichtlich je eines Vertreters.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den restlichen Zeitraum der ursprünglichen Berufung eine entsprechende Nachberufung vorzunehmen.

Wirkungsbereich

§ 4. Im statistischen Beirat sind grundsätzliche Fragen der Landes- und Gemeindestatistik zu erörtern. Vor statistischen Erhebungen, bei denen natürliche sowie juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes zur Mitwirkung verpflichtet sein sollen, hat der Leiter des Statistischen Amtes der Stadt Wien über die betreffende Angelegenheit den statistischen Beirat umfassend zu informieren, der hierauf darüber zu beraten hat. Gleiches gilt, wenn eine etwaige Übermittlungspflicht von Daten durch Verordnung verfügt werden soll.

Geschäftsordnung

§ 5. (1) Den Vorsitz im statistischen Beirat führt einer der Vertreter des Statistischen Amtes der Stadt Wien, der andere hat als Schriftführer zu fungieren. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des statistischen Beirates unter Anschluß der Tagesordnung zu den Sitzungen schriftlich einzuladen, wobei mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten ist. Ansonsten sind Sitzungen nach Bedarf, jedenfalls aber vor Erhebungen gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Statistikgesetz oder Verfügungen gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes abzuhalten.
(2) Formelle Beschlußfassungen haben nicht zu erfolgen. Der Vorsitzende hat die zu den Beratungsthemen geäußerten Meinungen der Mitglieder des statistischen Beirates festzustellen und nach möglichster Übereinstimmung zu trachten. Über jede Sitzung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, in dem die geäußerten Meinungen wiederzugeben sind. Dieser Bericht ist vom Vorsitzenden dem Statistischen Amt der Stadt Wien zuzuleiten.
(3) Die Bürogeschäfte des statistischen Beirates sind vom Statistischen Amt der Stadt Wien zu besorgen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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