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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.


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Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Ausübung des Reitsportes in Wien 2, Prater


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
04.04.1977
ABl
26.10.2000
ABl


Auf Grund des § 76 Z. 3 und § 108 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, wird verordnet:

§ 1. Die Ausübung des Reitsportes in den allgemein zugänglichen Gebieten des Praters ist außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 nur auf den beschilderten Reit- und Zureitwegen gestattet. Zureitwege dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß benützt werden, wobei jedoch das Galoppieren verboten ist.

§ 2. Die Reiter haben bei Ausübung des Reitsportes jede Gefährdung oder Belästigung der Fußgänger zu vermeiden. Bei Begegnung mit Fußgängern haben die Reiter entweder in ausreichend sicherer Entfernung vorbeizureiten oder erforderlichenfalls die Gangart des Pferdes so zu zügeln, daß ein unbehindertes Ausweichen oder Vorbeibewegen möglich ist.

§ 3. Die beschilderten Reit- und Zureitwege dürfen von Fußgängern nur an übersichtlichen Stellen überquert werden. Im übrigen ist das Betreten und das Befahren mit Fahrzeugen aller Art verboten.

§ 4. (1) Die Ausübung des Reitsportes in den allgemein zugänglichen Gebieten des Praters ist nur mit Pferden gestattet, welche beiderseits am Kopfgestell eine von der Behörde zugewiesene Nummer tragen. Die Nummer besteht aus höchstens drei arabischen Ziffern in schwarzer Farbe, welche eine Höhe von mindestens sieben Zentimeter und eine Strichdicke von sieben Millimeter aufweisen müssen. Sie sind auf weißem Grund anzubringen, der die Form eines Kreises von mindestens zehn Zentimeter Durchmesser hat. Die Nummerntafeln
müssen aus wetterbeständigem Material gefertigt sein. Bei Bedarf können von der Behörde auch andere voneinander gut unterscheidbare Farben bestimmt werden.
(2) Die Nummern werden vom Magistrat (Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk) an Pferdehalter über deren Ansuchen entsprechend der Zahl ihrer Reitpferde zugewiesen. Im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann mit der Ausfolgung der Nummern auch der Landesfachverband für Reiten und Fahren in Wien, 1, Seilerstätte 13, betraut werden. Nicht mehr benötigte Nummern sind bei der Behörde abzumelden.

§ 5. (1) Die Behörde und, soferne dieser mit der Ausfolgung der Nummern betraut wurde, auch der Landesfachverband für Reiten und Fahren in Wien haben über die Zuweisung der Nummern Aufzeichnungen zu führen, welche zumindest die Namen und Adressen der Pferdehalter, die zugewiesenen Nummern und deren Farbe enthalten.
(2) Die Pferdehalter, denen Nummern zugewiesen wurden, haben für die Führung von Aufzeichnungen zu sorgen, aus denen lückenlos hervorgeht, von wem und während welcher Zeit die zugewiesenen Nummern zum Reiten verwendet wurden. Die Aufzeichnungen müssen zumindest Vor- und Zuname sowie Anschrift des Reiters, bei minderjährigen Personen auch des gesetzlichen Vertreters, und die Zeit der Verwendung enthalten. Die Aufzeichnungen sind vollständig und wahrheitsgemäß zu führen. Der Behörde ist jederzeit Einschau in die Aufzeichnungen zu gewähren und es sind allenfalls erforderliche Auskünfte zu erteilen.

§ 6. (1) Jeder Reiter hat bei Ausübung des Reitsports in den allgemein zugänglichen Gebieten des Praters über Verlangen von behördlichen Organen mittels eines amtlichen Lichtbildausweises seine Identität nachzuweisen.
(2) Die Behörde hat Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, über deren schriftliches Verlangen die Person des Reiters bekanntzugeben, dessen Pferd eine bestimmte Nummer getragen hat.

§ 7. Wer die in den §§ 1 bis 6 enthaltenen Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

§ 8. Diese Kundmachung findet auf Handlungen oder Unterlassungen keine Anwendung, die den Tatbestand einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung bilden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Straßenverkehrsordnung 1960 und der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975. Ebenso bleibt die Magistratskundmachung vom 28. August 1951, betreffend Schutz der Gartenanlagen einschließlich der gärtnerisch ausgestalteten Flächen des Praters im Gebiet der Stadt Wien, Zl. MA 70-III/3/51, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977 in Kraft.

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