Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
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Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der eine Benützungsordnung für das Wiener Stadt- und Landesarchiv erlassen wird
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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08.02.2001
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ABl
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14.05.2015
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ABl
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09.07.2015
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ABl
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Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Wiener Archivgesetzes – Wr. ArchG,
LGBl. für Wien Nr. 55/2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2013,
wird verordnet:
Formelle Voraussetzungen für den Zugang zur
Benützung von Archivgut
§ 1. Die Benützerin bzw. der Benützer hat sich bei
ihrem bzw. seinem ersten Besuch im jeweils laufenden Kalenderjahr im Wiener
Stadt- und Landesarchiv gegenüber dem Archivpersonal mit einem
Lichtbildausweis zu legitimieren, ihre bzw. seine Adresse, gegebenenfalls Namen
und Anschrift der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers sowie Zweck und Thema
ihrer bzw. seiner Forschungen bekannt zu geben und die Kenntnisnahme der
Benützungsordnung durch Unterschrift zu bestätigen. Die Vorlage eines
Lichtbildausweises ist auch bei jedem späteren Besuch
erforderlich.
Bestellung von Archivgut
§ 2. Bestellungen, Reservierungen und Rückstellungen von
Archivalien und Büchern erfolgen durch das Archivpersonal. Die Zahl der
Einzelbestellungen ist grundsätzlich mit fünf pro Tag limitiert.
Bereitgestelltes Archivgut wird für zwei Wochen reserviert;
Verlängerungswünsche sind rechtzeitig anzumelden. Wurden für eine
Benützerin bzw. einen Benützer bereits Archivalien in
größerem Ausmaß bereitgestellt, können Neubestellungen von
der Rückstellung bereits ausgehobener Archivalien abhängig gemacht
werden. Im Bedarfsfall kann die Direktion des Wiener Stadt- und Landesarchivs
über jedes in Benützung befindliche Archivale oder Buch bei
gleichzeitiger Verständigung der Benützerin bzw. des Benützers
anderweitig verfügen. Nicht mehr benötigte Archivalien sind umgehend
zurück zu stellen. Der Abschluss der Benützung ist am Ausgabeschalter
bekannt zu geben.
Verhalten im Benützersaal
§ 3. (1) Bei der Benützung des Lesesaales bzw. der
Lesesaal-Einrichtungen des Wiener Stadt- und Landesarchives sind folgende
grundlegende Verhaltensregeln zu beachten:
1. Da der Lesesaal ein Ort des konzentrierten Arbeitens ist, ist im
allgemeinen Interesse größtmögliche Ruhe zu wahren.
2. Taschen, Rucksäcke, Jacken, Mäntel, Schirme und dergleichen
dürfen nicht in den Lesesaal mitgenommen werden, sondern sind in der
Garderobe zu verwahren.
3. Im Lesesaal ist Telefonieren verboten und Mobiltelefone sind lautlos zu
schalten.
4. Rauchen ist verboten. Essen und Trinken ist ausschließlich im
Foyer gestattet.
5. Es dürfen nur Bleistifte verwendet werden. Die Verwendung von
Kugelschreibern, Füllfedern, Textmarkern und Ähnlichem ist
verboten.
6. Die Verwendung elektronischer Geräte (Computer, Digitalkameras
etc.) ist insoweit gestattet, als nicht durch ihren Gebrauch andere
Benützerinnen bzw. Benützer bei ihrer Arbeit gestört werden.
Für den Einsatz von privaten Scannern ist aus konservatorischen
Gründen die vorherige Genehmigung der diensthabenden Referentin bzw. des
diensthabenden Referenten einzuholen.
7. Den Anweisungen des Archivpersonals ist im gesamten Archivbereich Folge
zu leisten.
(2) Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die
Benützungsordnung, wie z. B. bei Beschreiben von Archivgut,
eigenmächtigem Entfernen von Archivgut aus dem Lesesaal, wiederholten
Verstößen, kann die Benützung von Archivgut gemäß
§ 9 Abs. 3 Z 4 des Wiener Archivgesetzes – Wr. ArchG, LGBl. für
Wien Nr. 55/2000, untersagt und die Benützerin bzw. der Benützer zum
Verlassen der Räumlichkeiten des Wiener Stadt- und Landesarchives
aufgefordert werden.
Benützung von Archivgut
§ 4. (1) Das vorgelegte Archivgut sowie die Bestände der
Archivbibliothek sind an den zugewiesenen Arbeitsplätzen im Lesesaal zu
benützen und schonendst zu behandeln, wobei insbesondere
1. Archivalien nicht beschriftet, umgeordnet oder als Schreibunterlage
verwendet werden dürfen;
2. aufgeschlagene Bände nicht übereinander gelegt werden
dürfen;
3. das Blättern vorsichtig und nicht mit befeuchteten Fingern zu
erfolgen hat.
(2) Aus konservatorischen Gründen können für die
Benützung einzelner Archivalien besondere Bedingungen (z. B. Tragen
von Handschuhen, Verwendung von Schutzfolien) vorgeschrieben oder Archivalien
nur in Kopie zugänglich gemacht werden.
(3) Vorhandene infrastrukturelle Einrichtungen, wie Freihandbibliothek,
Rollfilm- und Microfichelesegeräte, Computer, Buchscanner und
Anschlüsse für tragbare Computer, stehen allen Benützerinnen und
Benützern unter gleichen Bedingungen zur Verfügung. Unter Wahrung der
konservatorischen Erfordernisse besteht im Archiv grundsätzlich auch die
Möglichkeit zur Herstellung von Scans und Rückstrahlungen. Nähere
Auskünfte dazu erteilt das Archivpersonal.
Entlehnung
§ 5. (1) Die Entlehnung von Archivgut oder Büchern aus der
Archivbibliothek ist ausschließlich für den amtlichen Gebrauch
möglich. Darüber informiert online eine Amtshelferseite
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/kultur/archiv/forschung/archivgut-entlehnung.html
(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können vom Magistrat (Wiener
Stadt- und Landesarchiv) für Ausstellungszwecke genehmigt
werden.
Reproduktionen und Weiterverwendung
§ 6. (1) Jegliche Form der Reproduktion von Archivgut sowie die
Herstellung von Ausdrucken oder elektronischen Kopien aus Datenbeständen
unterliegen der Genehmigung durch den Magistrat (Wiener Stadt- und
Landesarchiv).
(2) Reproduktionen dürfen unter Beachtung der
Weiterverwendungsbestimmungen – soweit kein gesonderter Tarif vorgesehen
ist – kostenfrei verwendet werden. Die Herkunft (Quelle: Wiener Stadt- und
Landesarchiv) des Archivguts ist in jedem Fall zu nennen.
Auswertung und Verwendung von Archivgut zur Verfassung
von Werken
§ 7. Bei Auswertungen oder Veröffentlichungen unter
Heranziehung von Archivgut mit schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind
die Bestimmungen von § 13 Abs. 1 Wr. ArchG zu beachten. Die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes, insbesondere betreffend die Werknutzung von Bildern,
Plänen und Entwürfen, Brief- und Bildnisschutz, sind einzuhalten. Bei
jeder Form der Wiedergabe von Archivgut ist ein entsprechender Herkunftsvermerk
samt Angabe der Archivsignatur anzubringen. Von Werken, die unter wesentlicher
Verwendung von Archivgut aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv verfasst wurden,
ist diesem – unabhängig von der Veröffentlichungsform –
unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen.
Haftung
§ 8. Die Benützerin bzw. der Benützer haftet
gemäß § 12 Abs. 3 Wr. ArchG für alle Schäden, die
durch ihr bzw. sein Verschulden am Archivgut, an den Einrichtungen des Archivs
oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit dem Archivgut und dessen
Benützung entstehen.
Verweisungen
§ 9. So weit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder
Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Februar 2015 geltenden
Fassung anzuwenden.

Presse- und Informationsdienst (Magistratsabteilung 53)
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