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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

PDF-Version
Wiener Landesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
20.09.2005
LGBl
14.08.2013
LGBl

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Grundsätzliches

§ 1. (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Erleichterung der Erstellung von Informationsprodukten und Informationsdiensten auf Grundlage von Dokumenten öffentlicher Stellen.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) regeln (Zugangsregelungen), werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) Sofern öffentliche Stellen die Weiterverwendung bestimmter oder aller in ihrem Besitz befindlicher Dokumente generell genehmigen, haben sie sicherzustellen, dass diese Dokumente gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.

Sachlicher Geltungsbereich, Datenschutz

§ 2. (1) Dieses Landesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von vorhandenen Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen (§ 3) befinden.
(2) § 1 Abs. 3 sowie §§ 5 bis 10 gelten nicht für
1. Dokumente, deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
2. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind,
3. Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden,
4. Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten nicht oder nicht ohne Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind,
5. Dokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen,
6. Dokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, wie insbesondere Schulen, Hochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Verwaltungs- und sonstigen Akademien, Archiven, Bibliotheken und Forschungsinstituten, der öffentlichen Stellen gemäß § 3 sind,
7. Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen, wie insbesondere Museen, Bibliotheken, Archiven, Orchestern, Opern und Theatern, der öffentlichen Stellen gemäß § 3 sind.
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, und des Wiener Landesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Wiener Datenschutzgesetz), LGBl. Nr. 125/2001, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

Persönlicher Geltungsbereich

§ 3. Dieses Landesgesetz gilt für folgende öffentliche Stellen:
1. die Stadt Wien als Land oder Gemeinde,
2. landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
3. Einrichtungen auf landesrechtlicher Grundlage, die
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
b) zumindest teilrechtsfähig sind und
c) überwiegend von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne der Z 2 oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne der Z 2 oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Dokument“: jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material) sowie einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts, ausgenommen Computerprogramme,
2. „Weiterverwendung“: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, welche sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages stellt keine Weiterverwendung dar.
(2) Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dessen Weiterverwendung zu genehmigen.

Verfügbare Formate

§ 5. (1) Öffentliche Stellen haben jene Dokumente, deren Weiterverwendung genehmigt wird, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen – soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form – zur Verfügung zu stellen. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, um einem Begehren auf Weiterverwendung nachzukommen.
(2) Begehrte Auszüge aus Dokumenten müssen dann nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht.
(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Landesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

Entgelte

§ 6. Falls Entgelte verlangt werden, dürfen die voraussichtlichen Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. In diesem Sinne haben sich allfällige Entgelte an den Kosten des jeweiligen Abrechnungszeitraumes zu orientieren und müssen unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden.

Transparenz und praktische Vorkehrungen

§ 7. (1) Öffentliche Stellen haben die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Nutzungsbedingungen und zu leistenden üblichen Entgelte im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise
– soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Auf Anfrage sind von der betreffenden öffentlichen Stelle die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte sowie jene Faktoren, die bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden, bekannt zu geben.
(3) Entscheiden öffentliche Stellen, bestimmte oder alle Dokumente generell nicht mehr zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen, haben sie diese Entscheidung unverzüglich in geeigneter Weise
– soweit möglich und sinnvoll im Internet – bekannt zu geben.
(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges hinsichtlich jener Dokumente, die einer Weiterverwendung zugänglich sind, zu treffen, insbesondere indem sie diesbezügliche Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen oder Listen und Verzeichnisse über die in ihrem Besitz befindlichen, einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente führen.

Nutzungsverträge

§ 8. (1) Wird die Weiterverwendung von Dokumenten an Nutzungsbedingungen geknüpft, sind diese in Verträgen festzulegen, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln haben. Die Nutzungsbedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
(2) Öffentliche Stellen, die die Weiterverwendung von Dokumenten an Nutzungsbedingungen knüpfen, haben im Internet standardisierte Vertragsformulare zur Verfügung zu stellen, die elektronisch bearbeitet und im Einzelfall unter Beachtung der in diesem Landesgesetz festgelegten Grundsätze angepasst werden können.

Nichtdiskriminierung

§ 9. (1) Die Entgelte und Nutzungsbedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend zu sein.
(2) Werden im Besitz einer öffentlichen Stelle befindliche Dokumente von dieser als Ausgangsmaterial für eigene kommerzielle Tätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und Nutzungsbedingungen wie für andere Nutzer.

Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§ 10. (1) Sofern nicht die Ausnahme des Abs. 2 Anwendung findet, steht die Weiterverwendung von hiefür zugänglichen Dokumenten allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden.
(2) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche die ausschließliche Nutzung von in den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dokumenten zum Inhalt haben (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig, es sei denn, dass für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes erforderlich ist.
(3) Wurde eine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen, hat die betreffende öffentliche Stelle dies in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – öffentlich bekannt zu machen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, ob der in Abs. 2 angeführte, die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nach wie vor gegeben ist. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle ein besonderes Kündigungsrecht für den Fall sichert, dass die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der in Abs. 2 angeführte, die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – öffentlich bekannt gemacht werden.
(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs. 2 fallen, sind durch Kündigung spätestens mit 31. Dezember 2008 zu beenden.

Anforderungen an Weiterverwendungsbegehren und deren weitere Behandlung

§ 11. (1) Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich einzubringen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die betreffende öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.
(2) Geht aus einem Begehren im Sinne des Abs. 1 der Inhalt oder der Umfang der verlangten Bereitstellung von Dokumenten nicht ausreichend klar hervor, hat die betreffende öffentliche Stelle unverzüglich dessen Klarstellung zu veranlassen und kann dem Einschreiter oder der Einschreiterin die schriftliche Präzisierung seines oder ihres Begehrens mit dem Hinweis und der Wirkung auftragen, dass das Begehren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist als nicht eingebracht gilt.
(3) Ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des – gegebenenfalls (Abs. 2) präzisierten – Begehrens hat die öffentliche Stelle
1. die begehrten Dokumente zur Gänze oder gegebenenfalls teilweise zur Verfügung zu stellen und/oder
2. ein verbindliches Vertragsangebot zu unterbreiten und/oder
3. dem Einschreiter oder der Einschreiterin schriftlich unter Anführung der maßgeblichen Gründe und Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 12 Abs. 1) mitzuteilen, dass seinem oder ihrem Begehren zur Gänze oder gegebenenfalls teilweise nicht entsprochen werden kann.
Die öffentliche Stelle hat sich dabei – soweit möglich und sinnvoll – elektronischer Mittel zu bedienen.
(4) Gründet die öffentliche Stelle die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 3) auf § 2 Abs. 2 Z 2, so hat sie auf den ihr bekannten Rechtsträger, der Inhaber der Rechte ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem sie das betreffende Material erhalten hat, zu verweisen.
(5) Bei umfangreichen oder komplexen Begehren verlängert sich die in Abs. 3 genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle den Einschreiter oder die Einschreiterin innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens darüber in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.
(6) Ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig, hat sie auf schriftlichen Antrag des Einschreiters oder der Einschreiterin über sein oder ihr Begehren innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu entscheiden oder, falls sie zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, den Antrag samt Bezug habendem Begehren ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde hat darüber innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Antrages bei ihr mit Bescheid zu entscheiden. Werden die begehrten Dokumente nachträglich zur Verfügung gestellt und/oder ein verbindliches Lizenzangebot unterbreitet, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung bzw. zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.

Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen (§ 11 Abs. 3 Z 3)

§ 12. (1) Wurde dem Einschreiter oder der Einschreiterin gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 mitgeteilt, dass seinem oder ihrem Begehren zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag ist vom Einschreiter oder von der Einschreiterin binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen.
(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem Bezug habenden ursprünglichen Begehren sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Landesgesetz Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien sowie gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Rechtsschutz bei Nutzungsverträgen (§ 11 Abs. 3 Z 2)

§ 13. (1) Meint der Einschreiter oder die Einschreiterin, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebotes (§ 11 Abs. 3 Z 2) nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes
– insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – entsprechen, hat er oder sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls dem Einschreiter oder der Einschreiterin daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in seinem oder ihrem Sinne abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann er oder sie die Feststellung durch den Magistrat bzw. die Aufsichtsbehörde beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des verbindlichen Vertragsangebotes gegen Vorschriften dieses Landesgesetzes – insbesondere jene des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – verstoßen haben. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, binnen weiterer zwei Wochen einzubringen und von dieser ohne unnötigen Aufschub dem Magistrat bzw. der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der öffentlichen Stelle,
2. die genaue Bezeichnung der als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des betreffenden Vertragsangebotes,
3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. ein bestimmtes Begehren und

6. die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages erforderlich sind.
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Rahmen seiner oder ihrer vorangegangenen schriftlichen Mitteilung (Abs. 1 erster Satz) bemängelt wurden.
(4) Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung des Magistrats bzw. der Aufsichtsbehörde bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten (§ 11 Abs. 3 Z 2) zu berücksichtigen.
(5) Ist gemäß § 16 Abs. 2 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes berufen und wird das verbindliche Vertragsangebot (§ 11 Abs. 3 Z 2) daher vom Verwaltungsgericht Wien unterbreitet, gilt statt Abs. 1 bis 4 Folgendes: Meint der Einschreiter oder die Einschreiterin, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebotes nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes – insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – entsprechen, hat er oder sie dies dem Verwaltungsgericht Wien innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls dem Einschreiter oder der Einschreiterin daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in seinem oder ihrem Sinne abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann er oder sie beantragen, dass der Nutzungsvertrag zu den von ihm oder ihr zu formulierenden Bestimmungen abgeschlossen wird. Der Antrag darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Rahmen seiner oder ihrer vorangegangenen schriftlichen Mitteilung bemängelt wurden und ist innerhalb weiterer zwei Wochen beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Über einen solchen Antrag hat das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.

Geltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 14. (1) Für die in § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 bis 3 und 5 ab Antragstellung vorgesehenen Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.
(2) Für die Berechnung der in diesem Landesgesetz festgelegten Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.

Eigener Wirkungsbereich

§ 15. (1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 3 Z 2) besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.

Zuständigkeit innerhalb der öffentlichen Stelle „Stadt Wien“ (§ 3 Z 1)

§ 16. (1) Die Erledigung der an die Stadt Wien gerichteten Begehren nach § 11 Abs. 1 und die Entscheidung über solchen Begehren nachfolgende Anträge gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 1 obliegt dem Magistrat der Stadt Wien.
(2) Betreffen Begehren (§ 11 Abs. 1) und solchen Begehren nachfolgende Anträge gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 1 Dokumente, über die alleinig das Verwaltungsgericht Wien verfügen kann, hat – abweichend von Abs. 1 – das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

§ 17. Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90, umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 18. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 21. September 2005 in Kraft getreten.


[1] CELEX-Nr.: 32003L0098
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