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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
23.10.2009
LGBl


Die Wiener Landesregierung hat den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle des Berufsschulbesuches Anwendung, für die Schulsprengel festgesetzt sind oder werden, welche die Landesgrenze mindestens zweier Vertragsparteien überschreiten.
(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für land und forstwirtschaftliche Berufsschulen.

Artikel 2

Festsetzung von Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengeln

Die Vertragsparteien verpflichten sich, das für die Festsetzung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels erforderliche Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen in schriftlicher Form herzustellen.

Artikel 3

Einschränkung und Aufhebung von Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengeln

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Einschränkung oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten Landes, welches innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben dagegen Widerspruch erhebt, frühestens mit dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden fünften Schuljahres wirksam werden zu lassen, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird. (2)
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Landesgrenzen überschreitende Berufsschulsprengel nur schulstufen bzw. klassenweise auslaufend einzuschränken bzw. aufzuheben, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.

Artikel 4

Kostenbeitrag

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene von ihren Schülerinnen und Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen, diesem Land einen Beitrag zum Personal und Sachaufwand in der Höhe von 42,50 EUR pro Lehrgangswoche zu entrichten. Ganzjährige Berufsschulen mit einem ganzen Schultag in jeder Woche entsprechen einem achtwöchigen Lehrgang. Bei Übersteigen bzw. bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes erhöht oder vermindert sich der zu entrichtende Beitrag entsprechend.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Juli 2008 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent Beträge aufzurunden.

Artikel 5

Informationspflicht

Die Vertragsparteien, die Schüler aus einem anderen Land in eine Berufsschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land auf dessen Verlangen über die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Gegebenheiten sowie über allfällige besondere Vorkommnisse an der betreffenden Berufsschule und am betreffenden Schülerheim Auskunft zu erteilen.

Artikel 6

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art.15a Abs.2 B VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs.2 mitgeteilt haben, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.

Artikel 8

Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art.7 Abs.2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.
(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schüler unberührt, die im Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine Berufsschule bereits besuchen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.

Artikel 10

Hinterlegung, Mitteilungen

(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat allen Vertragsparteien eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übersenden.
(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten, der diese unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen hat.

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