ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Gesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung
Gesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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09.09.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Gemeinde Wien hat in ihrer Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement folgende Mindeststandards als Grundsätze einzuhalten:
1. Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung unter Festlegung von
Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten,
insbesondere die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-,
Rechts- und operationelles Risiko. Dieser Grundsatz bedeutet insbesondere, keine
vermeidbaren Risiken einzugehen (unter anderem keine offenen
Fremdwährungsrisiken, Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur mit
entsprechendem Grundgeschäft) und dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweck
mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen dürfen;
2. Grundsatz einer strategischen Jahresplanung bezüglich Schulden-
und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür
zuständigen Organe;
3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter
Einhaltung der personellen Trennung von Treasury/Markt und
Risikomanagement/Marktfolge (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen
müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und
Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen;
4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen,
insbesondere Berichterstattung an die Kontrollgruppe gemäß der
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über einheitliche
Grundsätze des Haushaltsrechts und eine risikoaverse
Finanzgebarung;
5. Die Grundsätze der Z 1 bis 4 sind auch einzuhalten, wenn die
Gemeinde Wien ihre Finanzgeschäfte teilweise oder zur Gänze an Dritte
auslagert.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind Mindestanforderungen für die Umsetzung der in Abs. 1 aufgezählten Grundsätze festzulegen.
§ 2. Soweit die Regelung der Organisation von Rechtsträgern in die Zuständigkeit des Landes Wien zur Gesetzgebung fällt, sind die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Mindeststandards auch von Rechtsträgern der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sinngemäß anzuwenden. Die betroffenen Rechtsträger sind von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
§ 3. (1) Rechtsträger gemäß § 2 im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der Gemeinde Wien im Sinne des Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, haben der Gemeinde Wien einmal jährlich einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung ihrer wirtschaftlichen Gebarung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand zu übermitteln. Der erste bzw. – wenn dies aus organisatorischen Gründen beim ersten Bericht nicht möglich ist – der zweite derartige Bericht hat auch einen Bericht über die gesamten bestehenden Transaktionen zu enthalten.
(2) Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) haben einmal jährlich einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung ihrer wirtschaftlichen Gebarung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand unmittelbar der Kontrollgruppe gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über einheitliche Grundsätze des Haushaltsrechts und eine risikoaverse Finanzgebarung zu übermitteln. Der erste bzw. – wenn dies aus organisatorischen Gründen beim ersten Bericht nicht möglich ist – der zweite derartige Bericht hat auch einen Bericht über die gesamten bestehenden Transaktionen zu enthalten.
(3) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Termine der Berichte gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere auch darüber, ob und inwieweit diese Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
§ 4. (1) Dieses Landesgesetz ist, unbeschadet der Übergangsregelungen gemäß Abs. 2, auf alle nach dem In-Kraft-Treten gesetzten Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden. Bei Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes getroffen worden sind, gelten die für diese Maßnahmen bestehenden Regelungen und Vorgaben weiter.
(2) Auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes können entgegen den Grundsätzen und Vorgaben in § 1 Z 1 bei Vertragsbeziehungen, die vor dem 1. Jänner 2013 eingegangen wurden,
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind Mindestanforderungen für die Umsetzung der in Abs. 1 aufgezählten Grundsätze festzulegen.
§ 2. Soweit die Regelung der Organisation von Rechtsträgern in die Zuständigkeit des Landes Wien zur Gesetzgebung fällt, sind die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Mindeststandards auch von Rechtsträgern der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sinngemäß anzuwenden. Die betroffenen Rechtsträger sind von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
§ 3. (1) Rechtsträger gemäß § 2 im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der Gemeinde Wien im Sinne des Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, haben der Gemeinde Wien einmal jährlich einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung ihrer wirtschaftlichen Gebarung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand zu übermitteln. Der erste bzw. – wenn dies aus organisatorischen Gründen beim ersten Bericht nicht möglich ist – der zweite derartige Bericht hat auch einen Bericht über die gesamten bestehenden Transaktionen zu enthalten.
(2) Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) haben einmal jährlich einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung ihrer wirtschaftlichen Gebarung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand unmittelbar der Kontrollgruppe gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über einheitliche Grundsätze des Haushaltsrechts und eine risikoaverse Finanzgebarung zu übermitteln. Der erste bzw. – wenn dies aus organisatorischen Gründen beim ersten Bericht nicht möglich ist – der zweite derartige Bericht hat auch einen Bericht über die gesamten bestehenden Transaktionen zu enthalten.
(3) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Termine der Berichte gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere auch darüber, ob und inwieweit diese Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
§ 4. (1) Dieses Landesgesetz ist, unbeschadet der Übergangsregelungen gemäß Abs. 2, auf alle nach dem In-Kraft-Treten gesetzten Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden. Bei Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes getroffen worden sind, gelten die für diese Maßnahmen bestehenden Regelungen und Vorgaben weiter.
(2) Auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes können entgegen den Grundsätzen und Vorgaben in § 1 Z 1 bei Vertragsbeziehungen, die vor dem 1. Jänner 2013 eingegangen wurden,
1. mit diesen im direkten Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen
(Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen bestehender Geschäfte
vereinbart werden, und
2. weitere Vertragsbeziehungen für das Management des Portfolios,
ohne das Nominale zum Stichtag 31. Dezember 2012 durch Zuführung von
Mitteln zu erhöhen, vereinbart werden, insoweit die Finanzgeschäfte
eines Rechtsträgers des Sektors Staat gemäß Europäischem
System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) im Rahmen eines
Finanzmanagements an Dritte ausgelagert wurden,
wenn in beiden Fällen
a) der Rechtsträger bis 31. Dezember 2013 dem
Österreichischen Koordinationskomitee eine geeignete Strategie für
einen stufenweisen Abbau der Verträge, die in Widerspruch zu den
Grundsätzen gemäß § 1 stehen, bis zum Ablauf des
31. Dezember 2016 übermittelt, und
b) der Rechtsträger seine Vertragsbeziehungen gemäß dieser
Strategie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 tatsächlich
anpasst.
Die Strategie für einen stufenweisen Abbau kann einen späteren Endtermin als 31. Dezember 2016 vorsehen, wenn dies auf Grund des Volumens oder der Art der betroffenen Vertragsbeziehungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
§ 5. Für die Finanzgebarung von Wien als Land sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
Die Strategie für einen stufenweisen Abbau kann einen späteren Endtermin als 31. Dezember 2016 vorsehen, wenn dies auf Grund des Volumens oder der Art der betroffenen Vertragsbeziehungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
§ 5. Für die Finanzgebarung von Wien als Land sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 6. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2013, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab seiner Kundmachung auch vor dessen Wirksamkeit erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab seiner Kundmachung auch vor dessen Wirksamkeit erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
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