ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe im Land Wien (Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz)
Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe im Land Wien (Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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19.08.2011
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LGBl
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§ 1. Das Land Wien erhebt für Ausspielungen, an denen
die Teilnahme vom Gebiet des Landes Wien aus erfolgt, einen Zuschlag zur
Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150% der Stammabgabe des
Bundes.
§ 2. Abweichend von § 1 wird der Zuschlag für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 als Prozentsatz des Zuschlags zur Stammabgabe nach folgender Formel berechnet: 100 × (25 – Steuersatz der Stammabgabe)/Steuersatz der Stammabgabe.
Verantwortlich für diese Seite:§ 2. Abweichend von § 1 wird der Zuschlag für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 als Prozentsatz des Zuschlags zur Stammabgabe nach folgender Formel berechnet: 100 × (25 – Steuersatz der Stammabgabe)/Steuersatz der Stammabgabe.
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