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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Kundmachung des Landeshauptmannes betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
22.06.1979
LGBl


Der Wiener Landtag hat am 16. Mai 1979 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind:

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Bundeshauptstadt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehend angeführten Vorhaben im Sinne der Anlagen 1 bis 8 zu verwirklichen:

1. Schienenverbundprojekt
2. Straßenbauten
2a. Verkehrsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der UNO-City
3. Hochwasserschutzprojekt (Donauinsel)
4. Kasernenverlegungsprogramm
5. Kulturelle Aktivitäten
6. Förderung von Sporteinrichtungen
7. Infrastrukturmaßnahmen betreffend das Projekt UNO-City
8. Neuverwendung von Objekten, die derzeit der IAEA und UNIDO als provisorische Amtssitze dienen.

Artikel II

Soweit zur Verwirklichung der in den Anlagen 1 bis 8 beabsichtigten Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.

Artikel III

Dieser Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der beiden Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.

Artikel IV

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift erhält das Land Wien.


Anlage 1

1. Schienenverbundprojekt

Zielsetzung

Zum Zwecke der Erreichung eines größeren Verkehrsverbundes ist das Projekt einer durchgehenden schienenmäßigen Verkehrsverbindung zwischen Heiligenstadt und dem Flughafen Wien-Schwechat (Ost-West-Durchmesser) sowie zwischen Heiligenstadt und Siebenhirten (Nord-Süd-Tangente), mit der Möglichkeit einer Erweiterung in das Umland, durch den Bund und das Land Wien einer gemeinsamen Lösung zuzuführen.
Durch dieses Projekt werden bestehende Strecken der ÖBB mit der geplanten U 3 bzw. mit der geplanten Nord-Süd-Tangente (U 6) verknüpft. Die Trasse der U-Bahn-Linie 3, die von Breitensee nach Erdberg führt, wird durch zwei Umsteigebahnhöfe an neuzuschaffende Schnellbahnstrecken angebunden: in Breitensee an die Vorortelinie, die zweigleisig auszubauen und zu elektrifizieren ist, in der Station Landstraße an die auszubauende Schnellbahnverbindung zum Flughafen Wien-Schwechat.
Die Umsteigebahnhöfe werden mit Rücksicht auf die aus technischen Gründen gegebene Wahl der Betriebsmittel - S-Bahn-Garnituren auf den ÖBB-Strecken und U-Bahn-Garnituren auf der U 3-Strecke - errichtet.
Gleichzeitig mit dem neuen Ost-West-Durchmesser ist eine neue, leistungsfähige Nord-Süd-Schienentangente (U 6) zwischen Heiligenstadt und Siebenhirten zu errichten. Hiefür wird die Gürtelstrecke der Stadtbahn adaptiert und eine unterirdische Verbindung zwischen der Stadtbahntrasse im Bereich Gumpendorfer Straße und der Linie 64 im Bereich Philadelphiabrücke geschaffen.
Die beabsichtigte Trassenfestlegung ist aus der angeschlossenen Stadtplanskizze zu ersehen.
Der Bund und die Stadt Wien streben eine Regelung der finanziellen Fragen vor allem hinsichtlich einer angemessenen Aufteilung der Betriebskosten im Rahmen des Verkehrsverbundraumes Ost an. Als Beitrag zur Lösung der Nahverkehrsprobleme im Ballungsraum Ost ist die Stadt Wien als Gebietskörperschaft bereit, sich auch am Betriebsabgang für jene Verkehrsteilnehmer zu beteiligen, die die Verkehrsleistung nur im Land Wien in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für einen allgemeinen Verkehrsverbund im Verbundraum Ostösterreichs als auch allein für den Schnellbahnverkehr des gegenständlichen Schienenverbundprojektes.
Das Projekt dienst auch dem Ziel, ein hohes Beschäftigungsniveau aufrechtzuerhalten.

Maßnahmen

Auf Preisbasis 1981 wird dieses Vorhaben einschließlich des Fahrparks Investitionen in der Größenordnung von 27,4 Mrd. S erfordern, wobei auf die U-Bahn-Stecken 23,1 Mrd. S und auf die beiden Schnellbahnstrecken insgesamt 4,3 Mrd. S entfallen.
Zu den Investitionen für die U-Bahn-Strecken verpflichten sich der Bund und das Land Wien, einen Beitrag im Ausmaß von je 50% zu leisten. Auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 25. Mai 1976 erhält die Stadt Wien für Zwecke des U-Bahn-Baues derzeit einen Anteil von 25% der für den Ausbau des Nahverkehrs zweckgebundenen Kraftfahrzeugsteuer (1978: 318,4 Mio. S). Ab Baubeginn der U 3 bzw. der Nord-Süd-Tangente (U 6) werden hievon zwei Drittel zur Finanzierung des Bundesbeitrages zur U 3 bzw. U 6 herangezogen.
Der Bund und das Land Wien verpflichten sich, die Investitionskosten für die Schnellbahnstrecken entsprechend dem Nahverkehrsmodell gemäß Ministerratsbeschluß vom 25. Mai 1976 im Verhältnis 80:20% zu leisten. Das Land Wien wird den entsprechenden 20%-Anteil in den Jahren 1979 bis 1981 leisten.
Die Beitragsleistungen verstehen sich jeweils auf Grundlage der tatsächlichen Investitionskosten.
Aus technischen und anderen Gründen erforderliche Änderungen in der Trassenfestlegung setzen das vorherige Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Wien voraus.
Es ist zu prüfen, ob die Realisierung dieses Vorhabens, gegebenenfalls auch dessen Finanzierung, vorteilhafter im Wege einer Sondergesellschaft unter Beteiligung der in Betracht kommenden Gebietskörperschaften gelöst werden kann.


Zu Anlage 2

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Anlage 2

2. Straßenbauprojekte

Zielsetzung

Sicherung der Finanzierung von verkehrstechnisch besonders dringlichen Bundesstraßenstücken, die in den jährlichen Straßenbauprogrammen des Bundes für das Gebiet des Landes Wien kurzfristig nicht unterbringbar sind.
Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsniveaus.

Maßnahmen

Das Land Wien verpflichtet sich, bis zum Ausmaß von 3 Mrd. S Sonderfinanzierungsverträge abzuschließen. Hiezu bedarf es im Einzelfalle einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.


Anlage 2 a

2 a. Verkehrsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der UNO-City

Zielsetzung

Finanzierung von verkehrsmäßigen Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der UNO-City.

Maßnahmen

Bund und Land Wien leisten Beiträge zur Errichtung der Flughafenschnellbahn im Rahmen des Schienenverbundprojektes. Der Bund errichtet und finanziert die A 22 (Donauuferautobahn) samt Anbindung an das IAKW-Gelände sowie die A 4 (Ostautobahn).
Bund und Land Wien stellen den vom Bund zu tragenden Kostenanteil an der B 226 mit der Floridsdorfer Brücke einvernehmlich als Pauschalbetrag in der Höhe von 620 Mio. S fest. Im Hinblick auf die vom Bund herzustellende Anbindung der A 22 an das IAKW-Gelände erklärt sich das Land Wien bereit, diesen Pauschalbetrag auf 585 Mio. S zu reduzieren.
Bund und Land Wien stellen in diesem Zusammenhang fest, daß die Stadt Wien damit allen ihren Leistungsverpflichtungen aus dem sogenannten "Schmitz-Slavik-Abkommen" nachgekommen ist.


Anlage 3

3. Hochwasserschutzprojekt

Zielsetzung

Finanzierung des umfassenden Hochwasserschutzprojektes durch den Bau eines Entlastungsgerinnes und Sicherung des Miteigentumsanteiles und der Nutzungsmöglichkeit des Bundes an der in diesem Zusammenhang entstehenden Donauinsel.

Maßnahmen

Der Bund verpflichtet sich, ab dem Jahre 1980 einen Pauschalbetrag in der Höhe von 1 Mrd. S in zehn gleichen Jahresraten nach dem Wasserbautenförderungsgesetz an das Land Wien zu leisten.
Das Land Wien verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, für den Fall einer Umwidmung des Gebietes der Donauinsel für höherwertige Nutzungszwecke den Bund im Verhältnis seines Miteigentumsanteiles zu beteiligen.


Anlage 4

4. Kasernenverlegungsprogramm

Zielsetzung

Verlegung von Kasernen aus dem Stadtbereich.

Maßnahmen

Der Bund bietet solche Kasernen, deren Verlagerung durch das Kasernenverlegungsprogramm vorgesehen wird, dem Land Wien zum Kauf an.


Anlage 5

5. Koordinierung und Verstärkung der Aktivitäten im kulturellen Bereich

Zielsetzung

Erreichung einer erhöhten Koordination und Kooperation im kulturellen Bereich zwischen Bund und Land Wien.

Maßnahmen

Schaffung eines ständigen Kontaktgremiums. Dieses hat die optimale Nutzung bzw. Zweckwidmung der Theatergebäude, die Möglichkeiten zur Schaffung eines kulturellen Jugendzentrums und der Förderung einer Revitalisierung des Ronachergebäudes zu überprüfen.


Anlage 6

6. Förderung von Sporteinrichtungen

Zielsetzung

Gemeinsame Förderung durch den Bund und das Land Wien von Privatinitiativen zur Errichtung von Sportanlagen.

Maßnahmen

Insbesondere sollen Grundstücke zur Errichtung von Sportanlagen zur Verfügung gestellt werden.


Anlage 7

7. Infrastrukturmaßnahmen betreffend das Projekt UNO-City

Zielsetzung

Intensivierung der Arbeiten des vom Bund und der Stadt Wien geschaffenen Kooperationsinstrumentes.

Maßnahmen

1. Internationale Schule:
Bund und Stadt Wien werden für eine definitive Unterbringung der bestehenden Internationalen Schule sorgen, wobei ein Kostenteilungsschlüssel 65 (Bund) : 35 (Stadt Wien) gilt.

2. Internationaler Kindergarten:
Die Stadt Wien gewährt Hilfestellung für die notwendige Transferierung des bestehenden IAEA-Kindergartens in UNO-City-Nähe.

3. a) Bürogebäude für diplomatische Missionen bei IAEA und UNIDO.
b) Einkaufs- und Dienstleistungseinrichtungen für das Personal der UNO-City.

Die Stadt Wien wird für den erforderlichen Baugrund in unmittelbarer Nähe der UNO-City und einen Bauträger sorgen, der diese Vorhaben auf rein kommerzieller Basis raschest durchführt.

4. Massenverkehrsmittel zur UNO-City
Zur Entlastung des Individualverkehrs und im Hinblick auf den noch fehlenden U-Bahn-Anschluß sollen die für das Personal der UNO-City in Betracht kommenden Massenverkehrsmittel nach Möglichkeit attraktiver gestaltet werden. Die Realisierungsmöglichkeit wird von der Stadt Wien geprüft.


Anlage 8

8. Neuverwendung von Objekten, die derzeit der IAEA und UNIDO als provisorische Amtssitze dienen

Zielsetzung

Bund und Stadt Wien werden dafür sorgen, daß die derzeit noch der IAEA und der UNIDO als provisorische Amtssitze dienenden Objekte nach Übersiedlung in die UNO-City ohne Verzug ihrer ursprünglichen oder geplanten neuen Verwendung zugeführt werden.

Maßnahmen

a) Abtragung der errichteten Fertigteilbauten der UNIDO an der Lastenstraße und Errichtung der vor dem Justizministerium geplanten Grünanlage; Weiterverwendung der abgetragenen Fertigteilbauten für die Gendarmerieschule Mödling und für das Flüchtlingslager Traiskirchen.
b) Nutzung des schon seinerzeit als Hotel errichteten UNIDO-Gebäudes an der Lerchenfelder Straße als Studentenheim (Akademikerhilfe).
c) Kündigung der für IAEA (Traungasse Nr. 12) und UNRWA (Immowestgebäude) angemieteten Objekte.
d) Zu prüfen ist die optimale Nutzung für das freiwerdende Grand-Hotel (IAEA).

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