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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ (Wiener Museen – Zuweisungsgesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
4.12.2001
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ bei der Magistratsabteilung 10 – Museen der Stadt Wien in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte/Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 2. (1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 können für die Tätigkeit in der Anstalt neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung an die Anstalt zugewiesen werden.
(2) In dem im Abs. 1 genannten Zeitraum können auch Bedienstete der Gemeinde Wien, die bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, aber zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Magistratsabteilung 10 – Museen der Stadt Wien beschäftigt sind, zur weiteren Dienstleistung der Anstalt zugewiesen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des betroffenen Bediensteten erforderlich.
(3) Für die in Abs. 1 und 2 genannten Zuweisungen gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

§ 3. (1) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Beamten/Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die der Anstalt gemäß § 4 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
(2) Die Anstalt hat dem Magistrat jedenfalls den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den Aktivitätsaufwand für die gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten, einen Anteil am Aufwand des Magistrates für bestehende und künftig anfallende Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie den Personalverrechnungsaufwand zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 4. (1) Die Anstalt ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Anstalt und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Anstalt.
(2) Die Ausübung der einem/einer Dienststellenleiter/in in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht der Anstalt zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.

§ 5. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 6. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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