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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Einbeziehung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
31.08.1993
LGBl
1993/46


Auf Grund des Art. V § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, wird verordnet:

§ 1. In den Geltungsbereich des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 werden Arbeitnehmer des Krankenpflege- und Hebammendienstes einbezogen, die
1. in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen,
2. nicht bereits durch Art. V § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 einbezogen sind und
3. in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in nachstehenden Einrichtungen städtischer Krankenanstalten beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:
a) Abteilungen für Augenheilkunde,
b) Ateilungen für Chirurgie,
c) Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
d) Abteilungen für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
e) Abteilungen für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
f) Abteilungen für Kinderheilkunde,
g) Abteilungen für Urologie,
h) Abteilungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
i) Abteilungen für Strahlentherapie,
j) Ambulanzen und Institute, die nicht einer Abteilung eingegliedert sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
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