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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
05.11.2004
LGBl
28.03.2013
LGBl


Auf Grund der §§ 8, 15, 16 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 7, 29 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Elektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können;
2. elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.

Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2012

§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, der §§ 2 bis 6, des § 7 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2, des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4, der §§ 10 bis 15 und des § 16 Abs. 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sowie deren Anhänge 1 und 2 einschließlich der Ausnahmen von Anhang 1 und Anhang 2, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der ESV 2012 auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 2 Abs. 1 ESV 2012 auf die Betriebsverhältnisse Bezug genommen wird, sind darunter die Verhältnisse in der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998),
2. in § 2 Abs. 2 ESV 2012 auf die betrieblichen Anforderungen Bezug genommen wird, sind darunter die mit der Aufgabenerfüllung einer Dienststelle im Zusammenhang stehenden Anforderungen, und
3. in § 3 Abs. 2 Z 1 ESV 2012 auf die Betriebsstätten Bezug genommen wird, sind darunter die Arbeitsstätten
zu verstehen.

Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der ESV 2012 auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Februar 2005 in Kraft getreten.

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