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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
28.01.1999
LGBl


Auf Grund des § 3 Abs. 5, § 10, § 12, § 16 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn des § 3 Abs. 5 W-BedSchG 1998 ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht-, Schall-, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Bediensteten (§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998) relevante Aussage trifft.
(3) Im Sinn des Abs. 2 sind
1. Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird;
2. Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;
3. Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
4. Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.

Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung

§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,
2. der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und
3. der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des § 1 Abs. 2 betroffenen Bediensteten
finden die §§ 1 bis 7 der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, und deren Anhänge 1 bis 3 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 1, 3, 4, 6 und 7 KennV auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in § 7 KennV enthaltenen Verweisungen auf die §§ 12 und 14 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 10 und 12 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Schußbestimmungen

§ 3. (1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 der KennV ab 1. März 2000 entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.


[1] CELEX-Nr.: 392L0058
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