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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien
Auf Grund des § 62 Abs. 5 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - WBedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
§ 1. Bedienstete (§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998) erfüllen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen als Sicherheitsvertrauensperson (§ 62 Abs. 5 WBedSchG 1998), wenn sie
1. gemäß § 6 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes,
LGBl. für Wien Nr. 28/1979, die Funktion einer
Sicherheitsvertrauensperson (Ersatzperson) bereits ausgeübt haben und nicht
von dieser Funktion aus dem Grunde der mangelnden fachlichen Qualifikation
enthoben worden sind oder
2. eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß
von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten absolviert
haben.
§ 2. (1) Stehen der Dienstgeberin Bedienstete, welche die Voraussetzungen des § 1 Z 1 oder 2 erfüllen, nicht in erforderlicher Anzahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(2) Die Dienstgeberin hat nach Abs. 1 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Jahres nach ihrer Bestellung eine Ausbildung gemäß § 1 Z 2 zu absolvieren.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 2. (1) Stehen der Dienstgeberin Bedienstete, welche die Voraussetzungen des § 1 Z 1 oder 2 erfüllen, nicht in erforderlicher Anzahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(2) Die Dienstgeberin hat nach Abs. 1 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Jahres nach ihrer Bestellung eine Ausbildung gemäß § 1 Z 2 zu absolvieren.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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