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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
12.12.1978
LGBl
26.04.1985
LGBl
23.05.1991
LGBl
10.09.2002
LGBl
14.02.2005
LGBl
19.02.2008
LGBl
21.09.2009
LGBl
14.08.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen obliegt der Landesregierung.
(2) Die Durchführung der in den folgenden Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit wird dem Stadtschulrat für Wien übertragen.

§ 2. (1) Der Landesregierung obliegt auf Vorschlag des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien
1. die Erstellung des Dienstpostenplanes gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962,
2. die Erlassung von Verordnungen über die Aufhebung der Schulfestigkeit gemäß § 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 115 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.
(1a) Der Landesregierung obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinn des § 112 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
(2) Die Landesregierung entscheidet in folgenden Angelegenheiten auf Vorschlag des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien:
1. Ernennungen,
2. Auszeichnungen und Auszeichnungsanträge,
3. Verleihung von Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ,
4. Versetzungen in den Ruhestand von Amts wegen,
5. Aufschub des Übertritts in den Ruhestand,
6. Ausübung des Gnadenrechtes gemäß § 105 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
(3) Die Landesregierung entscheidet über den Ausspruch der Nichtbewährung gemäß § 26a Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.

§ 3. Die Zahlung und Verrechnung der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen obliegen grundsätzlich dem Magistrat der Stadt Wien.

ABSCHNITT II

Leistungsfeststellungskommission

§ 4. Die Leistungsfeststellungskommission beim Stadtschulrat für Wien ist zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 bis 66 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zuständig. Betrifft ein Leistungsfeststellungsverfahren einen Leiter oder eine Leiterin, sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin die Mitwirkung des nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektors bzw. Berufsschulinspektors oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektorin bzw. Berufsschulinspektorin tritt.

§ 5.  (1) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) die Bezirksschulinspektoren und Bezirksschulinspektorinnen sowie die Berufsschulinspektoren und Berufsschulinspektorinnen,
b) Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 2 bis 4).
(2) Die Leistungsfeststellungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) dem nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektor bzw. Berufsschulinspektor als Vorsitzender oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Bezirksschulinspektorin bzw. Berufsschulinspektorin als Vorsitzende,
b) zwei Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13 Abs. 2, 3 oder 4 angeführten Gruppe, der der Landeslehrer oder die Landeslehrerin angehört, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen dürfen nicht derselben Schule des Landeslehrers oder der Landeslehrerin angehören, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.

§ 6. entfällt; LGBl. Nr. 33/2013 vom 14.08.2013

§ 7. Für die Zugehörigkeit zu einer im § 13 Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppe ist die überwiegende tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin in dem Schuljahr maßgebend, auf das sich die Leistungsfeststellung bezieht.

§ 8. (1) Die Mitgliedschaft in der Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes und der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Abberufung aus der Funktion, kraft der sie besteht, und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(3) Die Mitgliedschaft stellt eine Dienstpflicht dar. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes, das sie gewissenhaft und unparteilich zu führen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der oder die Vorsitzende gibt seine oder ihre Stimme zuletzt ab.

ABSCHNITT III

Disziplinarbehörden

§ 9. (1) Disziplinarbehörden sind
a) der Stadtschulrat für Wien als Dienstbehörde und
b) die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien.
(2) Zuständig sind
1. der Stadtschulrat für Wien
a) für Maßnahmen gemäß § 78 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
b) zur vorläufigen Suspendierung,
c) zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
d) zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission,
e) zum Vollzug von Disziplinarstrafen;
1. die Disziplinarkommission
zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung.

§ 10. (1) Der Disziplinarkommission gehören an:
a) die erforderliche Anzahl von rechtskundigen Bediensteten,
b) die Bezirksschulinspektoren und Bezirksschulinspektorinnen sowie die Berufsschulinspektoren und Berufsschulinspektorinnen,
c) Vertreter oder Vertreterinnen (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 13 Abs. 2 bis 4).
(2) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
a) einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als Vorsitzender oder als Vorsitzende,
b) einem nach den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin nicht zuständigen Bezirksschulinspektor bzw. Berufsschulinspektor oder einer nach den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin nicht zuständigen Bezirksschulinspektorin bzw. Berufsschulinspektorin,
c) einem Vertreter oder einer Vertreterin (Stellvertreter oder Stellvertreterin) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen jener im § 13 Abs. 2, 3 oder 4 angeführten Gruppe, der der beschuldigte Landeslehrer oder die beschuldigte Landeslehrerin angehört.
(3) Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Landeslehrer oder Landeslehrerinnen derselben Gruppe (§ 13 Abs. 2, 3 oder 4), sind die diesem Disziplinarfall zu Grunde liegenden Pflichtverletzungen gemeinsam in einem Senat zu behandeln. Betrifft ein solcher Disziplinarfall mehrere Landeslehrer oder Landeslehrerinnen verschiedener Gruppen, ist er getrennt in den entsprechenden Senaten zu behandeln.

§ 11. entfällt; LGBl. Nr. 33/2013 vom 14.08.2013


§ 12. (1) Für die Zugehörigkeit zu einer im § 13 Abs. 2, 3 oder 4 angeführten Gruppe ist die tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin im Zeitpunkt (des Beginnes) der Pflichtverletzung maßgebend. Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Pflichtverletzungen, ist die erste Pflichtverletzung maßgebend.
(2) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen einen Landeslehrer oder eine Landeslehrerin des Ruhestandes sind die Senate zuständig, die unmittelbar vor dem Ausscheiden des Landeslehrers oder der Landeslehrerin aus dem Dienststand zuständig waren.
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Kollegium des Stadtschulrates für Wien aus dem Personalstand der rechtskundigen Bediensteten ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und die erforderlichen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen.
(4) § 8 Abs. 1 bis 3 sind auf die Disziplinarkommission sowie auf den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin (Stellvertreter oder Stellvertreterin) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Senate der Disziplinarkommission gemäß § 10 Abs. 2 lit. a und b sind vom Kollegium des Stadtschulrates für Wien für eine Funktionsperiode von fünf Schuljahren jeweils vor dem Ablauf des fünften Schuljahres zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein anderes Mitglied in gleicher Weise zu bestellen.

ABSCHNITT IV

Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen

§ 13. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen in den für sie zuständigen Senaten der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nominiert. Jede Fraktion hat das Recht für jede Kommission so viele Vertreter bzw. Vertreterinnen vorzuschlagen, als es dem Verhältnis der bei der letzten Personalvertretungswahl für die Wahl des Zentralausschusses auf sie entfallenden gültigen Stimmen zur Gesamtzahl aller gültigen Stimmen entspricht. Die Berechnung der Anzahl der von den Wählergruppen (Fraktionen) vorzuschlagenden Vertreter und Vertreterinnen hat nach dem System von d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung des § 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge der Größe der nach diesem System relevanten Zahlen von den Wählergruppen (Fraktionen) wahrzunehmen ist. Die Mitteilung des Vorschlages an den Zentralausschuss ist vom Fraktionsführer oder von der Fraktionsführerin im Zentralausschuss zu erstatten.
(2) Die Senate gemäß Abs. 1 sind für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen einzurichten:
1. Leiter und Leiterinnen von Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Lehrer und Lehrerinnen an Neuen Mittelschulen und Hauptschulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
3. Lehrer und Lehrerinnen an Polytechnischen Schulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
4. Lehrer und Lehrerinnen an Sonderschulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
5. Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
6. Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung an Volksschulen sowie Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
7. Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) in den für sie zuständigen Senaten der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert. Die Senate sind für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen einzurichten:
1. Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen,
2. Lehrer und Lehrerinnen an Berufsschulen, ausgenommen die unter Z 3 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
3. Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.
(4) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden privaten konfessionellen Pflichtschulen (§ 19 Abs. 1 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) in dem für sie zuständigen Senat der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert.
(5) Für jede der in Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppen ist in den in § 4 und § 9 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionen pro Bezirk je ein Senat einzurichten, wobei für die Leistungsfeststellungskommission zwei Vertreter oder Vertreterinnen und für die Disziplinarkommission ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen (Abs. 1, 3 und 4) zu nominieren sind. Als Bezirk gilt für die Leistungsfeststellungskommission innerhalb der Gruppen gemäß Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 Z 2 jeweils der Inspektionsbereich eines Bezirksschulinspektors bzw. einer Bezirksschulinspektorin oder eines Berufsschulinspektors bzw. einer Berufsschulinspektorin, in allen übrigen Fällen der Amtsbereich des Stadtschulrates für Wien. Die Zugehörigkeit der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu einem Bezirk richtet sich nach ihrer überwiegenden tatsächlichen Verwendung in der Kalenderwoche der Nominierung; ist eine solche überwiegende Verwendung nicht bestimmbar, ist die letzte frühere tatsächliche Verwendung maßgebend. Bei der Nominierung ist auf § 5 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(6) Für jeden nominierten Vertreter und jede nominierte Vertreterin sind vom jeweils zuständigen Zentralausschuss für die Leistungsfeststellungskommission und für die Disziplinarkommission je drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unter Bekanntgabe ihrer Reihung zu nominieren. Das Vorschlagsrecht für die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie für deren Reihung kommt der Wählergruppe (Fraktion) zu, die den Vorschlag für den zu vertretenden Vertreter oder die zu vertretende Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen erstattet hat.

§ 14. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen sind für die Dauer von fünf Schuljahren (Funktionsperiode) jeweils vor Ablauf des fünften Schuljahres schriftlich dem Stadtschulrat für Wien zu nominieren und gelten mit dem Einlangen der Nominierung auf die Dauer der Funktionsperiode als bestellt. Das Schuljahr im Sinn dieses Gesetzes beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.
(2) Wird eine Nominierung nicht rechtzeitig vorgenommen, hat das Kollegium des Stadtschulrates für Wien Landeslehrer oder Landeslehrerinnen der entsprechenden Gruppen (§ 13 Abs. 2 bis 4) zu Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu bestellen.“

§ 15. entfällt; LGBl. Nr. 35/2002 vom 10.9.2002

§ 16. entfällt; LGBl. Nr. 35/2002 vom 10.9.2002

§ 17.  (1) Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen verhindert, hat dieser oder diese einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu entsenden. Scheidet ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen aus, tritt an dessen oder deren Stelle bis zum Ablauf der Funktionsperiode ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Entsendung (erster Satz) und der Eintritt (zweiter Satz) eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin haben nach der gemäß § 13 Abs. 6 vorgenommenen Reihung zu erfolgen.
(2) Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen gilt auch dann als verhindert,
1. wenn er oder sie sich bei Anwendbarkeit des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG der Ausübung seines oder ihres Amtes zu enthalten hätte;
2. wenn er oder sie abgelehnt wird;
3. wenn er oder sie länger als drei Monate einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer der Zuweisung;
4. wenn es sich um die Leistungsfeststellung, den Disziplinarfall oder die Suspendierung eines anderen Vertreters oder einer anderen Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen desselben Senates handelt;
5. wenn er oder sie aus einer der im § 13 Abs. 1 Z 2 und 5 sowie § 13 Abs. 3 Z 2 angeführten Gruppe zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission bestellt wurde und länger als drei Monate einer nicht zum Inspektionsbezirk des Landeslehrers oder der Landeslehrerin, auf den oder die sich die Leistungsfeststellung bezieht, gehörenden Schule vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer dieser Zuweisung.
(3) Über die Rechtfertigung der Ablehnung gemäß Abs. 2 Z 2 entscheidet endgültig der Vorsitzende oder die Vorsitzende der jeweiligen Kommission.
(4) Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5 ist auch auf den Stellvertreter oder die Stellvertreterin anzuwenden.
(5) Scheidet ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus oder tritt er oder sie als Vertreter oder Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen ein, ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis dieses Umstandes durch den Zentralausschuss, wobei die Haupt-, Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in diese Frist nicht eingerechnet werden, als Ersatzperson vom jeweiligen Zentralausschuss über Vorschlag jener Wählergruppe (Fraktion), von der der bisherige Stellvertreter oder die bisherige Stellvertreterin vorgeschlagen worden ist, neuerlich ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu nominieren. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.

ABSCHNITT V

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 19. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 16. Februar 1979 in Kraft getreten.

ABSCHNITT VI

Verweisungen auf andere Gesetze

§ 20. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. März 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung von Lehrer- und Lehrerinnenstellen einschließlich der Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen ist in allen Verfahren gegeben, die die Besetzung einer schulfesten Stelle zum Gegenstand haben.

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