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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten sowie Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz – W-VerzG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
25.02.1972
LGBl
17.03.1978
LGBl
19.09.2005
LGBl
11.04.2008
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Gemeinde Wien kann auf einen Ersatzanspruch, der ihr gegenüber einem oder einer Bediensteten aus dessen oder deren Handeln bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht, insoweit ganz oder teilweise verzichten, als
1. die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles unbillig wäre oder
2. alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind oder
3. die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
(2) Auf einen Ersatzanspruch, welcher der Gemeinde Wien gegenüber einem oder einer Bediensteten aus dessen oder deren leicht fahrlässigem Handeln bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht, wird gänzlich verzichtet.
(3) Auf einen Ersatzanspruch, welcher der Gemeinde Wien gegenüber einem oder einer Bediensteten aus dessen oder deren grob fahrlässigem Handeln bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht, wird – unbeschadet des Abs. 1 – insoweit verzichtet, als der Ersatzanspruch den eineinhalbfachen Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung) überschreitet, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung des oder der Bediensteten im Zeitpunkt der Schadenszufügung entspricht, abzüglich der Kinderzulage.
(4) Die Ersatzforderung ist – soweit ein entsprechender Anspruch auf Leistung besteht – durch Abzug von den nach der Besoldungsordnung 1994, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 und der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung, gebührenden Leistungen hereinzubringen, wenn der Gemeinde Wien der Ersatzanspruch
1. aus einem vorsätzlichen Handeln des oder der Bediensteten bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht oder
2. aus einem grob fahrlässigen Handeln des oder der Bediensteten bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht und
a) der oder die Bedienstete nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht oder
b) die Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils erfolgt oder
c) das Dienstverhältnis des oder der Bediensteten im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits beendet ist.
Bei der Hereinbringung der Ersatzforderung können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Ersatzleistung gestundet werden.
(5) Bediensteter oder Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes ist jede Person, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder zum Land Wien steht.
(6) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die Organe der Gemeinde oder des Landes Wien, die einen Bezug gemäß § 3 Wiener Bezügegesetz 1997 – W-BezG, LGBl. für Wien Nr. 42/1997, erhalten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Erbringung der Dienstleistung die Funktionsausübung und an die Stelle des Monatsbezuges der Bezug gemäß § 3 W-BezG tritt und die Ersatzforderung auch durch Abzug von den nach § 3 W-BezG gebührenden Bezügen hereingebracht werden kann.

§ 2. Die Erklärung über einen Anspruchsverzicht nach § 1 Abs. 1 obliegt den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen. Ist demnach die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Stadtsenates gegeben, ist die Angelegenheit, wenn sie einen Bediensteten oder eine Bedienstete (§ 1 Abs. 5) betrifft, durch die gemeinderätliche Personalkommission vorzuberaten.

§ 3. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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